Ido erfüllt Anforderungen an Verbot nicht
Vereine dürfen also nur dann verboten werden, wenn der Vereinszweck in dem Begehen von Straftaten liegt oder sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet. Beides ist beim Ido-Verband nicht der Fall. Selbst wenn das Aussprechen von missbräuchlichen Abmahnungen festgeschriebener Zweck wäre, würde dies nicht für ein Verbot ausreichen.
Zwar wird hin und wieder diskutiert, ob ein Abmahnschreiben eine Nötigung sein könnte; hier kommt es aber – wie so oft – auf den Einzelfall an, da eben nicht jede Abmahnung, die der Ido ausspricht, unberechtigt ist.
Auch das gegen einzelne Führungspersönlichkeiten strafrechtlich ermittelt wurde, genügt noch nicht, da natürlich die Unschuldsvermutung gilt. Weiterhin würde es auch nicht ausreichen, wenn ein Mitglied des Vorstandes strafrechtlich belangt wird. Schließlich sagt der Fehltritt einer Person noch nichts über die Gesinnung eines Vereines aus.
Klaut Karl Heinz, seines Zeichens Vorstand des Schrebergartenvereines zugunsten der Siedlung Saatgut, hat das nicht zwangsläufig das Vereinsverbot zur Folge. Möglicherweise finden die anderen Vorstandsmitglieder Heidi und Erika das nämlich alles andere als gut und sehen das Begehen von Diebstählen definitiv nicht als Zweck des Vereines an.
Die Schwellen für so ein Vereinsverbot liegen also sehr hoch – und das ist mit Hinblick auf den Schutz unserer aller Grundrechte auch gut so.
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