Update: Prozessfinanzierer und Zusammenführung von Verfahren
Mittlerweile hat uns die Nieding + Barth Rechtsanwaltsaktiengesellschaft geantwortet und uns erklärt, wie genau die „Sammelklage“ ausgestaltet ist. Stark vereinfacht gesagt werden bestimmte Verfahren im Wege der sogenannten subjektiven Klagehäufung zusammengeführt. Das spart erstmal Kosten und Aufwand.
Zum Beispiel: In der Straße X in Leipzig sind drei Geschäfte von der Schließungsanordnung betroffen. Statt drei einzelne Gerichtsverfahren zur Erlangung einer Entschädigung anzustreben, schließen die drei Betroffenen ihr Klagebegehren zusammen und werden so zu Streitgenossen. Es gibt eine mündliche Verhandlung, da alle von der gleichen Anordnung betroffen sind und das gleiche Gericht zuständig ist.
Dieses Verfahren hat ausschließlich ökonomische Vorteile. Auch wenn alles gemeinsam verhandelt wird, müssen alle drei Sachverhalte geprüft werden. So kann es sein, dass die drei Verfahren für jeden anders ausgehen. Der Grund für eine Verbindung von Verfahren liegt oft im Beweisrecht. Die Beweise, die vorgebracht werden, werden einmal bewertet und diese Bewertung gilt für alle Beteiligten. Bei drei einzelnen Verfahren, in denen möglicherweise auch noch unterschiedliche Richter beteiligt sind, besteht das Risiko, dass der eine Richter denselben eingebrachten Beweis vollkommen anders bewertet und somit zu einem anderen Ergebnis kommt. Mit einer Sammelklage, wie man sie aus dem US-amerikanischen Recht kennt, oder der Musterfeststellungsklage hat dieses Vorhaben also nur wenig zu tun.
Das Prozesskostenrisiko ist für die Teilnehmer an der Klage aber gering, da im Hintergrund ein Prozesskostenfinanzierer ein Budget stellt. Bekommen die Betroffenen vor Gericht Recht und erhalten die geforderte Entschädigung, bekommt der Prozesskostenfinanzierer einen Teil der Entschädigung. Verlieren sie den Prozess, trägt der Finanzierer die Kosten.
Neben der Entschädigungsklage werden außerdem Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Schließungen vorbereitet. Diese können allerdings nicht miteinander verbunden werden und werden auch nicht durch den Prozesskostenfinanzierer getragen. Die Betroffenen tragen das Kostenrisiko also allein.
Die Hauptargumente, die in den Prozessen angeführt werden, sind rechtswidrige Eingriffe in Grundrechte, wie beispielsweise die Berufsausübungsfreiheit und Freiheit der Person. Außerdem sollen die Verfahren auf eine Ungleichbehandlung gestützt werden. Auch die Verfassungsmäßigkeit des Infektionsschutzgesetzes wird angezweifelt.
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