Gewerbetreibende müssen besonders bei der Werbung aufpassen. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb legt verschiedenste Spielregeln für die Werbung fest. Das fängt bei den Voraussetzungen zum Versenden von E-Mail-Werbung an und hört irgendwo bei der Verwendung irreführender Keywords auf.
Flattert dann eine Abmahnung wegen irreführender Werbung ins Haus, weil der Händler beispielsweise irgendwo in einer Fußnote was von versichertem Versand stehen hat, lautet die reflexartige Redaktion oft: „Was? Warum Werbung! Ich hab doch nur informiert …“ – So einfach ist das leider nicht.
Kommentar schreiben
Antworten
ich möchte eine Webseite ins Internet stellen, wo ich ein Medizingerät (Bioresonanz/Fr equenztherapieg erät)zum Kauf anbiete. Dabei wird das Gerät direkt beim Hersteller bestellt und abgerechnet. Genügt es die Gesundheitsbezo genen Aussagen des Herstellers auf der Homepage zu veröffentlichen . Oder sollte man diese auf Tiefenprüfung der Texte von einem Anbieter durchführen lassen? Kann man Erfahrungsberic hte von Kunden die positive Erfahrungen gemacht haben auf der Webseite veröffentlichen?
Ich wäre Ihnen für eine baldige Rückantwort sehr dankbar
mfg. W.Konkol
____________________________________
Antwort der Redaktion
Hallo Herr Konkol,
danke für Ihre Nachricht.
Die Werbeaussagen des Herstellers sollten Sie in keinem Fall ungeprüft übernehmen. Werbeaussagen zur Gesundheit dürfen Sie im Endeffekt nur dann treffen, wenn diese anhand gängiger, wissenschaftlic her Verfahren bewiesen sind.
Auch Kundenrezension en dürfen Sie nicht einfach übernehmen: Kopieren Sie eine Rezension und werben beispielweise mit "Unsere Kunden sagen: [...]" machen Sie sich diese Aussage zu eigen und müssen dafür einstehen. Auch hier sollten Sie also prüfen, ob Sie mit der Aussage des Kunden werben dürfen.
Mit besten Grüßen
die Redaktion
Ihre Antwort schreiben
Antworten
wenn ich jetzt für ein besseres Verständnis über die Anwendungsbandb reite eines Produktes zum Beispiel schreibe: "traditionell wird Fenchelsamen zur Beruhigung des Magens eingesetzt" ist das dann Werbung oder im schlimmsten Fall eine "Wirkaussage"
Herzliche Grüße
Volker
____________________________________
Antwort der Redaktion
Hallo Volker,
grundsätzlich ist alles, was du zu deinen Produkten im Shop schreibst, Werbung. Besonders bei Werbeaussagen mit Gesundheitsbezu g musst du aber die Health Claims Verordnung beachten. Hier erfährst du mehr dazu: onlinehaendler-news.de/.../...
Mit besten Grüßen
die Redaktion
Ihre Antwort schreiben
Antworten
vielen Dank für Ihre vielen, informativen Beiträge!
In diesem Falle aber wirft der Artikel bei mir mehr Fragen auf als Antworten zu geben.
Für die Grätsche zwischen Email-Werbung, dem speziellen Fall der unerlaubten ärztlichen Behandlung / Werbung und den ganz normalen Maßnahmen auf einem Online-Shop, Produkte und Dienstleistunge n zu bewerben, hat der Artikel nicht annähernd genügend Zeilen.
Vor allem schwenkt Ihre Kernaussage von anfänglicher Warnung zu vollkommener Entwarnung:
"Die Abgrenzung zwischen Information und Werbung wird bestenfalls dann relevant, wenn jemand beispielsweise einen überwiegend redaktionell gehaltenen Blog betreibt"
Welcher Händler sollte denn verschleiern wollen, dass er auf seinem Shop die Absicht hat Verkäufe zu erzielen? Mein bisheriges Verständnis ist, dass Werbung hier nicht mal gekennzeichnet werden muss, da die Verkaufsabsicht offensichtlich ist.
Ansonsten war ich von der Qualität Ihrer Artikel bisher angetan - daher jetzt mein Kommentar.
Mfg. CamTelligence
_________________________________________
Antwort der Redaktion
Hallo,
danke für das Feedback.
Offenbar kam der Grund des Artikels nicht eindeutig heraus: Es gibt wettbewerbsrech tliche Vorschriften, die sich allein dem Thema Werbung widmen. Korrekterweise muss man sich natürlich fragen: "Was ist denn Werbung?" Oft argumentieren Händler, dass sie bestimmte Dinge nur schreiben, um Kunden beispielsweise darüber zu informieren, dass ein Versand versichert erfolgt. Unter "Werbung" wird eben im allgemeinen Sprachgebrauch etwas anderes verstanden. In der Realität ist aber so ziemlich jede Äußerung in einem Shop eine werbliche Aussage, egal, wie klein sie ist.
Und ja, Sie haben Recht: Eigenwerbung muss nicht als Werbung gekennzeichnet werden.
Mit besten Grüßen
die Redaktion
Ihre Antwort schreiben
Antworten
„Kundenzufriedenheitsabfragen dienen zumindest auch dazu, so befragte Kunden an sich zu binden und künftige Geschäftsabschl üsse zu fördern.“
Da frage ich mich doch, warum auf vielen Kassenzetteln im stationären Handel so etwas stehen darf. Waren Sie zufrieden mit uns. Bewerten Sie uns doch ganz einfach im Internet und lösen Sie bei Ihrem nächsten Besuch diesen Gutschein "XYZ-Supergutsc hein" .....
__________________________________________
Antwort der Redaktion
Hallo Marc,
ganz einfach: Weil ein Kassenzettel keine E-Mail ist und somit die Voraussetzung, wie etwa eine aktive Einwilligung, nicht gegeben sein müssen.
Allerdings ergibt sich aus dem von dir geschilderten Fall ein anders Problem: onlinehaendler-news.de/.../...
Mit besten Grüßen
die Redaktion
Ihre Antwort schreiben