Am 29. Juni 2020 wurde in Deutschland die vorübergehende Senkung der Mehrwertsteuer beschlossen: Aus 19 Prozent wurden 16 Prozent, der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent sank auf fünf Prozent. Endkunden sollten von geringeren Preisen profitieren, was die durch die Corona Pandemie ausgebremste Wirtschaft stärken sollte. Gleichzeitig konnten gebeutelte Unternehmer auch ihre Gewinnmarge erhöhen, falls sie die Senkung nicht per Anpassung des Endpreises weitergaben.
Jetzt steuert die Maßnahme langsam aber sicher auf ihr Ende zu: Geplant war die Senkung für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020. Trotz einiger Forderungen aus Politik und Wirtschaft wird es wohl auch keine Verlängerung geben.
Für Händler bedeutet das: Zurück auf Anfang. Wo Ende Juni eine Umstellung in Shopsystemen, bei der Rechnungslegung, teils auf Marktplätzen und an anderen Stellen je nach Einzelfall nötig war, müssen diese Änderungen zum Jahreswechsel wieder rückgängig gemacht werden.
Kommentar schreiben
Antworten
ich habe im Dezember Möbel bestellt inkl. Aufbau (Brutto-Angebot mit 16% MwSt unterschrieben an den Auftraggeber)nu n wurden diese gestern geliefert und die Rechnung erfolgt jetzt mit 19% MwSt. Müsste diese nicht mit 16% sein?
___________________________
Antwort der Redaktion
Hallo Vera,
nein, 19 Prozent ist korrekt, da es nicht auf den Zeitpunkt der Bestellung, sondern auf den der Lieferung ankommt.
Mit besten Grüßen
die Redaktion
Ihre Antwort schreiben
Antworten
gibt es eine Frist bis zu der eine Rechnung aus 2020 mit 16 % Mehrwertsteuer spätestens geschrieben werden muss?
Mit feundlichen Grüßen
Martin Rittmeier
_____________________________
Antwort der Redaktion
Hallo Herr Rittmeier,
für die Anwendung des Steuersatzes kommt es allein auf das Leistungsdatum an. Wann die Rechnung gestellt wurde, ist unerheblich.
Ob für das Stellen von Rechnungen generell Fristen einzuhalten sind, erfragen Sie am besten bei einem Steuerberater.
Mit besten Grüßen
die Redaktion
Ihre Antwort schreiben
Antworten
für einen Kunden habe ich in 2020 mit einem MWSt. Satz von 16% Ware bestellt, die ich per Vorkasse bezahlt habe. Die Lieferung erfolgte in 2021 und der Lieferant berechnet mir nun den Differenzbetrag der Mehrwertsteuer zwischen 16 und 19%. Ist das korrekt?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Information.
Stéphanie Neudeck-Prosch
______________________________________
Antwort der Redaktion
Hallo,
es kommt darauf an, ob Sie einen Brutto- oder Netto-Preis vereinbart haben. Haben sie den Gesamtpreis inklusive Steuern vereinbart, darf der Händler nun nicht plötzlich mehr verlangen.
Mit besten Grüßen
die Redaktion
Ihre Antwort schreiben
Antworten
es wurde 2020 ein Gerät bestellt mit Einweisung vor Ort.
Die Firma hat im Juli 2020 das Gerät geliefert.
1. Rechnung 07/2020 für das Gerät mit 16% MwSt. -> wurde 2020 bezahlt
Die Einweisung erfolgte im August 2020.
2. Rechnung 01/2021 für die Einweisung mit 16% MwSt.
Ist es korrekt, dass die Rechnung im Januar mit 16% Mwst. ausgewiesen wird? Das Leistungsdatum wurde auf der Rechnung vermerkt.
Vielen Dank für Ihre Auskunft.
___________________________________
Antwort der Redaktion
Hallo Anja,
ja, die 16 Prozent sollten korrekt sein, weil es allein auf das Leistungsdatum ankommt. Wann die Rechnung gestellt wurde, ist irrelevant.
Mit besten Grüßen
die Redaktion
Ihre Antwort schreiben
Antworten
wie verhält es sich, wenn man in 2020 eine Ware bestellt hat (z.B. ein Motorrad), hierzu auch eine Anzahlung geleistet hat. Wegen Corona verzögerte sich die Herstellung und so wird die Ware bzw. das Motorrad erst 2021 geliefert. Welcher MwSt.-Satz gilt dann hier? Gilt der Zeitpunkt der Auftragvergabe in 2020 oder der Zeitpunkt an dem die Endrechnung aktuell in 2021 gestellt wird?
Vielen Dank!
____________________________
Antwort der Redaktion
Hallo Bruno,
es kommt auf den Zeitpunkt der Leistung an. Handelt es sich um einen Kaufvertrag, kommt es auf die Lieferung an. Wird das Fahrzeug erst 2021 geliefert, so werden also 19 Prozent berechnet.
Mit besten Grüßen
die Redaktion
Ihre Antwort schreiben
Antworten
ich möchte jemanden, der in 2020 Potokosten mit 16% gezahlt hat, diese jetzt zurück erstatten. Dann muss ich doch den Satz von 19% zugrunde legen, oder?
____________________________
Antwort der Redaktion
Hallo Stefan,
ausschlaggebend bei Gutschriften ist der Zeitpunkt der Leistung. Lag dieser im Zeitraum der Mehrwertsteuerr eduzierung, muss dieser Steuersatz berücksichtigt werden. Mehr dazu: haendlerbund.de/.../...
Mit besten Grüßen
die Redaktion
Ihre Antwort schreiben
Antworten
wie geht man mit Bestellungen um, die Ende Dezember im Shop mit 16% MwSt. getätigt und z.B. mit Paypal bezahlt werden aber erst im Januar geliefert werden können? Die Rechnung müsste dann mit 19% MwSt. ausgestellt werden. Wer zahlt die Differenz der MwSt. zwischen gezahlten Betrag und Rechnungsbetrag ? Oder gibt es dafür eventuell eine Regelung vom BMF?
Vielen Dank für eine Info.
__________________________________________
Antwort der Redaktion
Hallo Gerald,
wenn es sich um ein Geschäfts zwischen Verbraucher und Unternehmer handelt, müsste der Unternehmer mit einer kleinen Einbuße rechnen, da der Vertrag über einen konkreten Endpreis geschlossen wurde.
Anders herum haben Händler profitiert, wenn ein Kaufvertrag vor der Senkung mit 19 % geschlossen wurde und erst nach der Senkung geleistet wurde, also dann nur 16 % abgeführt werden mussten.
Mit besten Grüßen
die Redaktion
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Vielen dank!
__________________________________
Antwort der Redaktion
Hallo Cathrin,
wann welcher Steuersatz angewendet wird, hängt allein von der Leistung ab. Werden die Produkte erst im Januar geliefert, müssen also 19% Mehrwertsteuer berechnet werden und zwar unabhängig davon, wann der Betrag beglichen wird.
Mit besten Grüßen
die Redaktion
Ihre Antwort schreiben
Antworten
____________________________
Antwort der Redaktion
Hallo,
bei Werkverträgen kommt es in der Regel darauf an, wann die Leistung beendet wurde, da bei Werkverträgen die Leistung dann als erbracht gilt, wenn das Werk fertig ist. Wird ein Werk im Januar beendet, müsste es also mit 19 % besteuert werden. Wir empfehlen Ihnen allerdings, beim Steuerberater nachzufragen.
Mit besten Grüßen
die Redaktion
Ihre Antwort schreiben