Wann liegt ein Vertrag mit dem Kunden vor?
Ist das Paket noch nicht gepackt, muss mit der Frage begonnen werden, ob überhaupt ein rechtsgültiger Kaufvertrag geschlossen wurde oder nicht, denn nur daraus kann der Kunde seine (rechtzeitige) Lieferung verlangen. Zunächst vorweg: Verbucht der Händler eine Bestellung, ist dies nicht automatisch gleichzusetzen mit einem Vertragsschluss. Diesem Irrtum unterliegen aber viele Kunden und es kommt zum Streit.
Die Frage, ob überhaupt schon ein Vertrag mit dem Kunden geschlossen wurde, beantworten die AGB oder Kundeninformationen. Anbieter bei Ebay stellen direkt verbindliche Angebote ein, die der Kunde mit der Bestellung, also z.B. mit Abgabe des Höchstgebotes oder mit Betätigen der Schaltfläche „Sofort-Kaufen“, annimmt. Hier kommt der bindende Vertrag bereits mit Abgabe der Bestellung des Kunden zustande. Bei Amazon oder im Online-Shop sieht das anders aus. Aufschluss bringt ein Blick in die AGB des betreffenden Shops.
Ist der Vertrag noch nicht geschlossen, sollte man so fair sein und den Kunden über die Lieferverzögerung informieren. Dann kann er sich selbst entscheiden, ob er noch an einer späteren Lieferung festhalten möchte oder bei einem anderen Händler kauft.
Steht fest, dass ein Vertrag geschlossen wurde, geht es zur nächsten Frage: Ist die Lieferzeit korrekt berechnet? Viele Kunden gehen irrtümlich davon aus, die Lieferzeit beginne sofort mit der Bestellung. Dem ist jedoch logischweise nicht so, denn die Bedingungen der meisten Shops beziehen auch die Zahlungsanweisung oder Banklaufzeiten mit ein. Auch hier sind die Rechtstexte entscheidend. Das können je nach Shop die Zahlungs- und Versandhinweise sein, die am Preis üblicherweise verlinkt sind, oder die AGB und Kundeninformationen.
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"Aufgrund der aktuell hohen Paketmenge und der verstärkten Corona-Schutzma ßnahmen kann es in einigen Fällen zu Verzögerungen bei der Auslieferung Ihrer Sendung kommen. Wir bitten in diesen Fällen um Ihre Geduld."
Da ist man als Händler machtlos, steht aber in der Verantwortung. Ich kann nur beeinflussen wann ich die Sendung dem Dienstleister übergebe, nicht mehr und nicht weniger. Der Gesetzgeber sollte also auf so praxisferne Vorschriften verzichten.
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