Die Gewährleistungsrechte
Ist die gekaufte Ware mangelbehaftet (s. o.), kann der Käufer von seinem sog. Gewährleistungsrecht Gebrauch machen. Diese Gewährleistungsrechte gelten für Neuwaren, Sonderangebote und Zweite-Wahl-Artikel, die als neu verkauft werden. Ein Haftungsausschluss besteht nur für Mängel, auf die ausdrücklich hingewiesen worden ist (s. o.) oder ausdrücklich als Gebrauchtware Verkauftes.
Der Käufer hat bei Vorliegen eines Mangels nun die Wahl, ob er
- die sog. „Nacherfüllung“ in Form der Mangelbeseitigung (z. B. im Wege der Reparatur) oder
- die Neulieferung einer mangelfreien Ware verlangen will.Viele Verbraucher stellen sich hier stur und bestehen auf der Neulieferung. Schließlich wollen sie die Chance nutzen, ein komplett neues Produkt zu erhalten, als ein repariertes, was ja letztendlich doch mit einem Makel behaftet ist. Nichtsdestotrotz wissen viele Händler nicht, dass der Käufer die Wahl hat, und verweigern zu Unrecht eine Neulieferung.
Eine Ausnahme gibt es aber: Soweit die Wahl des Käufers unverhältnismäßigen Kosten verursacht, kann der Händler sie verweigern und stattdessen die Reparatur bevorzugen. Dabei ist die Schätzung der voraussichtlichen Kosten im Verhältnis des objektiven Werts der Kaufsache in mangelfreiem Zustand maßgeblich.
Beispiele: Verlangt der Käufer zum Beispiel bei einer nichtfunktionierenden Kaffeemaschine, die im mangelfreien Zustand einen Wert von 50 Euro hat, die Reparatur, für die sich die Kosten schätzungsweise auf 300 Euro belaufen, kann der Verkäufer diese Art der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßigen Kosten ablehnen. Ist lediglich die Taste an einer Waschmaschine beschädigt, bedeutet es für den Händler einen wesentlich geringeren Aufwand, die Taste auszutauschen, statt eine komplett neue Waschmaschine zu liefern. In diesen Fällen kann der Händler die Neulieferung verweigern und auf einer Reparatur bestehen.
Tipp: Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer die Ware zur Überprüfung der erhobenen Rügen zur Verfügung zu stellen. Es gibt jedoch in diesem Zusammenhang keine weiteren Hürden für die Inanspruchnahme der Gewährleistungsrechte, beispielsweise das Vorhandensein der originalen Verkaufsverpackung.
Ansprechpartner
Den Anspruch auf Nacherfüllung können Verbraucher ausschließlich gegenüber dem Verkäufer geltend machen, da er der Vertragspartner (Kaufvertrag) ist, aus dem das Gewährleistungsrecht hervorgeht. Er darf den Käufer da er nicht einfach an den Hersteller verweisen, wie es in der Praxis oftmals versucht wird. Im Gegenteil: Eine solche Verweigerung der Nacherfüllung kann man sogar als endgültige Verweigerung auslegen, die zu einem Rücktrittsrecht des Kunden führen kann, d. h. der Kunde muss überhaupt keine Neulieferung oder Reparatur mehr akzeptieren, sondern er kann sein Geld zurückfordern. (Dazu gleich mehr.)
Beruft sich der Verbraucher hingegen auf die Rechte aus der Garantie, muss er sich an den Garantiegeber wenden, der beispielsweise auch der Hersteller oder ein Dritter sein kann.
Weitere Rechte
Nicht immer ist eine Reparatur möglich oder kostengünstig durchführbar. Ist das Produkt dann auch nicht mehr lieferbar, muss eine Alternative her: Ist die Nachbesserung nicht möglich oder die Reparatur (mehrmals) fehlgeschlagen, hat der Kunde folgende Rechte:
- Rücktritt vom Kaufvertrag,
- Kaufpreisminderung,
- Schadensersatz oder
- Aufwendungsersatz
Reparatur oder Neulieferung sind grundsätzlich vorrangig vor diesen Rechten. Online-Händler bekommen häufig direkt Nachrichten wie „Da die Kaffeemaschine nicht funktioniert, hätte ich gerne mein Geld zurück“. Das Recht, den Kaufpreis erstattet zu bekommen und somit den geschlossenen Vertrag aufzulösen (sog. Rücktritt) besteht jedoch nur unter besonderen Voraussetzungen (beispielsweise Unmöglichkeit von Neulieferung oder Fehlschlagen der Reparatur). Dies resultiert daraus, dass ein Vertrag geschlossen wurde. Der Verkäufer soll die Chance haben, seinen Teil des Vertrages – nämlich Lieferung einer mangelfreien Sache – noch zu erfüllen. Der Kunde kann also in den wenigsten Fällen den Kaufpreis zurück verlangen und vom Vertrag zurücktreten.
Erstattungsfähige Kosten
Steht fest oder wird zugunsten des Verbrauchers vermutet, dass eine mangelhafte Ware geliefert wurde, hat der Verkäufer dem Kunden den Zustand herzustellen, der vertraglich geschuldet ist, d.h. die Lieferung einer mangelfreien Ware. Der Verkäufer muss in diesem Zusammenhang die Kosten des Transports und der Reparatur tragen. Denkbar sind auch folgende erstattungsfähigen Kosten:
- Ein- und Ausbaukosten,
- Arbeits-, Material-, Wegekosten,
- Porto-, Telefonkosten,
- ggf. Lagerkosten.
Häufig bestehen Käufer darauf, dass der Händler zu ihnen kommt und die mangelhafte Ware abholt. Für das Einpacken und Absenden fühlen sie sich entweder nicht in der Lage oder es scheitert am nötigen Verpackungsmaterial. Festeht, Gewährleistungsrechte sind in erster Linie auch Verbraucherrechte. Im Rahmen der Ausübung des Gewährleistungsrechts dürfen dem Verbraucher daher selbstredend keine „erheblichen Unannehmlichkeiten” bereitet werden, so der EuGH. Dass der Verbraucher beispielsweise beim Bestellen von besonders sperriger, großer oder gar zerbrechlicher Ware (z. B. einer Waschmaschine) nicht unbedingt zum Versand verpflichtet ist, versteht sich von selbst. Allerdings haben die europäischen Richter auch betont, dass dem Verbraucher grundsätzlich Unannehmlichkeiten bis zu einem gewissen Maß zuzumuten sind.
Problem: Unberechtigte Mängelanzeige
Nicht selten haben die Kunden die Bedienungsanleitung nicht richtig gelesen oder vermuten aus anderen Gründen einen Fehler. Auf Händlerseite ist der Frust besonders groß, denn es sind Kosten für Versand und Überprüfung angefallen und auf der anderen Seite muss ein möglicherweise verärgerter und peinlich berührter Kunde wieder von der Rücknahme überzeugt werden. Deshalb erhalten wie oft Fragen dazu, wie in Fällen zu verfahren ist, in denen sich ein gemeldeter Mangel als unberechtigt herausstellt.
Wenn der Käufer einen Mangel anzeigt, obwohl gar kein Mangel vorliegt, kann er sich schadensersatzpflichtig machen. Voraussetzung für den Geltendmachung eines Schadensersatzes ist jedoch, dass der Käufer erkennt bzw. fahrlässig verkennt, dass kein Mangel an der Sache vorliegt, sondern die Beanstandung in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt. Über besondere Fachkenntnisse, wie sie z.B. ein Verkäufer hat, muss der Käufer dabei nicht verfügen. Bei Ungewissheit darf der Käufer Mängelrechte daher geltend machen, ohne Schadensersatz befürchten zu müssen.
Beispiel: Der Käufer bringt einen Fernseher an der Wand an und beschädigt ihn dabei. Es liegt kein Gewährleistungsfall vor, da die Beschädigung im Verantwortungsbereich des Kunden liegt.
Kommt es nach einer Mängelprüfung zur Rücksendung, trägt die Kosten dafür der Käufer, wenn kein Sachmangel bestätigt werden konnte. Nichtsdestotrotz ist der Händler zur Rücksendung verpflichtet.
Wer muss was beweisen?
Von „Der Kunde muss das erstmal beweisen” bis hin zu „Verbraucher haben doch zwei Jahre Gewährleistung” reichen die Meinungen. Tatsächlich geht das Gesetz von folgendem Grundsatz aus: Der Käufer ist es, der nach Annahme der Kaufsache den aufgetretenen Mangel darlegen muss sowie den Umstand beweisen, dass dieser bei der Lieferung bereits vorlag. Das gilt aber nicht, wenn er an Verbraucher kauft. Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer, gilt folgende Ausnahme: Tritt ein Mangel innerhalb der ersten 6 Monate seit Lieferung auf, wird vermutet, dass dieser auch schon zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Der Verbraucher hat jedoch keine Pflicht, die Ware beim Eintreffen unverzüglich zu untersuchen und Mängel zu melden. Dieses Phänomen gibt es nur im B2B-Bereich. Das sorgt bei Händlern regelmäßig für Frust, denn die Meldefristen in seiner Lieferkette (beispielsweise die kurzen Fristen bei Transportschäden) können dann jedoch schon abgelaufen sein. Einen ausführlichen Artikel zum Rückgriff des Händlers bei seinem Vertragspartner (z. B. Hersteller, Großhändler, Importeur) haben wir schon veröffentlicht.
Exkurs: Verkauf ins Ausland
Sich in diese Vorschriften einzulesen ist schon keine leichte Aufgabe. Geht es aber um die Frage, welche Rechtsvorschriften zusätzlich oder alternativ beim Verkauf an ausländische Kunden zu beachten sind, geraten viele Händler ins Trudeln. Die Angst, sich auch noch mit ausländischen Gewährleistungsrecht auseinanderzusetzen, schwingt stets mit. Zunächst einmal die erleichternde Nachricht: Ein Online-Händler, dessen Angebote sich auch an Verbraucher im Ausland richten, darf in seinen AGB die Klausel „Es gilt deutsches Recht“ verwenden. Die Basis bildet daher zunächst einmal weiter das deutsche Recht.
Es gibt aber auch ein Aber. Günstigere nationale Bestimmungen des Verbrauchers im Ausland dürfen nicht beeinträchtigt werden (sog. Günstigkeitsprinzip). Ist die Gewährleistung in anderen Ländern der EU länger (z. B. drei Jahre in Schweden) oder mit anderen Nuancen ausgestattet (z. B. einfachere Rücktrittsbedingungen), sind die Vorschriften aus dem Zielland maßgeblich.
Handlungsempfehlung
Was Händler abgesehen von den bestehenden Rechte und Pflichten benötigen, ist eine klare Handlungsempfehlung.
- Kommt der Kunde auf den Verkäufer zu, sollte er die Ware auf den Mangel hin überprüfen. Dazu muss nicht in jedem Fall eine Zusendung erfolgen, denn diese kann unverhältnismäßige Kosten verursachen. Alternativ kann der Verkäufer den Kunden zunächst auffordern, Fotos zuzusenden. Sinn macht es hin und wieder auch, den Hersteller hinzuzuziehen, ob derartige Fehler bereits bekannt sind und diese mittels Ferndiagnose zu beheben.
- Lässt sich eine Rücksendung zwecks näherer Überprüfung oder Reparatur nicht vermeiden, muss der Verkäufer die Kosten für den Rückversand im Falle eines Mangels tragen. Um die Kosten zu minimieren, sollte dem Kunden ein Rücksendeschein übersendet werden.
- Nach einer Überprüfung und Feststellung eines Mangels müssen Händler dem Kunden entweder eine neue Ware liefern oder eine Reparatur vornehmen und den reparierten Artikel dann wieder an den Kunden senden.
Der Händlerbund stellt für die Abwicklung auch entsprechende Muster-Schreiben kostenfrei zur Verfügung.
Informationspflichten und das Gewährleistungsrecht in der Werbung
Um das Gewährleistungsrecht kommt man nun mal nicht herum. Warum also dies nicht für sich nutzen und dem Kunden das Plus an Service noch einmal unter die Nase zu reiben? Tatsächlich schreibt es der Gesetzgeber sogar vor, dass Verbraucher im E-Commerce anders als stationär noch einmal gesondert über bestehende Gewährleistungsrechte zu informieren sind. Das Resultat: In den AGB und Kundeninformationen der meisten Händler befindet sich ein Absatz, in denen der Kunde darauf hingewiesen wird.
Warum also nicht noch einen Schritt weiter gehen? Wer in seinem Shop mit bestimmten Leistungen wirbt, die den Kunden schon gesetzlich garantiert sind, kann damit vielleicht das Vertrauen der Kunden stärken. Von einer Werbung mit „Es gilt die gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren“ oder ähnlichen Formulierungen in richtiger Werbung (z. B. auf Bannern, im Footer) ist jedoch abzuraten. Wird jedoch eine bestimmte Aussage mit dem Zusatz „selbstverständlich“ relativiert, soll es keine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten sein. Die Werbung „Es gilt selbstverständlich die gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren“ soll nach Meinung des Bundesgerichtshofes zulässig sein.
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