Die wichtigsten Urteile aus dem Jahr 2015
Angabe von „ca.“-Lieferzeiten und Versandkosten auf Anfrage im Online-Handel
Ist das Paket einmal auf den Weg gebracht, haben Online-Händler keinen Einfluss mehr. Im Versandhandel ist es daher kaum möglich, eine exakte Lieferzeit anzugeben. Um den Verbraucher bestmöglich zu informieren, hat der Gesetzgeber jedoch einen anderen Weg eingeschlagen. Die Angabe einer exakten Lieferzeit ist sogar für den Online-Handel vorgeschrieben. Das Oberlandesgericht München äußerte sich zur Angabe „ca. 2-4 Werktage“. Diese Art der Angabe der Lieferzeit ist nach seiner Auffassung ausreichend bestimmt und zulässig (Beschluss vom 08.10.2014, Az.: 29 W 1935/14).
Auch bei der Angabe der Versandkosten haben Online-Händler ein weiteres Urteil hinnehmen müssen. In vielen Shops mit weltweitem Versand findet man zwar Hinweise wie „Versandkosten auf Anfrage“ oder „andere Länder auf Anfrage“. Es sei nicht ersichtlich, dass nicht jedenfalls für die Länder der Europäischen Union jeweils die Höhe der Versandkosten ohne unzumutbaren Aufwand angegeben werden kann (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 02.10.2015, Az.: 5 W 196/15).
Neue Urteile zum neuen Widerrufsrecht
Für alle Händler war 2014 eine neue Widerrufsbelehrung Pflicht. Doch der Gesetzgeber hat bei der Gestaltung dieser neuen Fassung viele Fragen offen gelassen. So beispielsweise die Frage nach der Angabe von Telefon- oder Faxnummer.
Auch wenn die Möglichkeit von kaum einem Verbraucher genutzt wird – per Gesetz hat er seit dem 13.06.2014 die Möglichkeit eines telefonischen Widerrufs. Durch die aktuelle Rechtsprechung müssen Händler in ihrer Widerrufsbelehrung sogar eine Telefonnummer nennen, unter der der Unternehmer erreichbar ist (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 24.03.2015, Az.: 4 U 30/15).
Aber auch die Angabe der Telefonnummer kann Händler in die Bredouille bringen – wenn es sich um eine kostenpflichtige Nummer handelt. Das Landgericht Hamburg hat zumindest zeitweise Klarheit geschaffen und entschieden, dass die Nutzung einer 01805er-Nummer in der Widerrufsbelehrung zulässig ist (Urteil vom 03.11.2015, Az.: 312 O 21/15).
Eine vollständige Widerrufsbelehrung nützt dem Verbraucher jedoch nichts, wenn sie intransparent und unübersichtlich ist. Besteht eine Widerrufsbelehrung aus einem einzigen Fließtext ohne erkennbare Überschriften und Absätze ist er nicht transparent und deutlich genug, um den Verbraucher zu belehren (Landgericht Ellwangen, Beschluss vom 07.04.2015, Az.: 10 O 22/15). Online-Händler sollte ihre Rechtstexte daher so formatieren, dass klare Absätze zwischen den einzelnen Klauseln zu erkennen sind und die Überschriften möglichst allein gestellt sind.
Dies muss auch für Print-Werbung gelten. Auch wenn bei Druckerzeugnissen meist nur begrenzter Platz für das Abdrucken von Rechtstexten herrscht: Zumindest in einem mehrseitigen Werbeprospekt mit Antwort- und Bestellkarte muss eine vollständige Widerrufsbelehrung samt Muster-Widerrufsformular abgedruckt werden (Landgericht Wuppertal, Urteil vom 21.07.2015, Az.: 11 O 40/15).
Vertriebsbeschränkungen: Handel mit Markenware bei Amazon erschwert
Vertriebsbeschränkungen sind in den letzten Jahren ein beliebtes Mittel der Markenhersteller geworden, Online-Händlern den Vertrieb zu diktieren. Bei der Auferlegung solcher Vertriebsbeschränkungen mussten besonders Amazon-Händler 2015 Einiges einstecken. Im August nahm sich das Bundeskartellamt dem Vorgehen des Sportartikelherstellers Asics an und untersagte die Beschränkungen. Amazon-Händler sind 2015 jedoch von einer echten Welle betroffen gewesen. Markenhersteller wie Burberry und Joop gingen dazu über, den Handel ihrer Produkte über Amazon zu beschränken. Für betroffene Händler haben die neuen Vertriebsbeschränkungen teilweise sogar geschäftsschädigende Auswirkungen.
„Tell a friend“-Funktion macht Amazon-Händler abmahngefährdet
Auch wenn der Bundesgerichtshof (Urteil vom 12.09.2013 Az. I ZR 208/12) vor zwei Jahren schon die Unzulässigkeit der Weiterempfehlungs- oder auch „Tell a friend“-Funktion deutlich gemacht hat, hat diese Rechtsprechung bei vielen Shopsystemen und Plattformen noch keinen Einzug gefunden. So auch bei Amazon. Dort ist die rechtswidrige Weiterempfehlungs- bzw. „Tell a friend“-Funktion weiterhin anzutreffen. Mit einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Hamm wurde die Angst vieler Händler im Juli tatsächlich bestätigt (Urteil vom 09.07.2015, Az.: I-4 U 59/15) und die Funktion gerichtlich für unzulässig erklärt.
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