Frau Dr. S. und das Beil – Kein Regress bei Kulanz
Angenommen, Frau Dr. S. ist für den Schaden an den bestellten Stühlen selbst verantwortlich. Obwohl sie behutsam und sorgfältig verpackt waren, haben die Stühle dem Versuch der vorfreudigen Frau Dr. S., das Paket mit einem Holzbeil zu öffnen, nicht stand gehalten. Ein Gewährleistungsanspruch kommt nicht in Frage, der Mangel an den Stühlen ist schließlich auf Frau Dr. S. und ihren latent groben Umgang mit der Lieferung zurückzuführen.
Nimmt Fred nun kulanter Weise die Stühle zurück, ist das sehr nett von ihm und seine eigene Entscheidung. Über den Regress die Kosten auf seinen Lieferanten umlegen kann er aber nicht. Er hätte Frau Dr. S. nicht entgegen kommen müssen, und da wäre es nun unbillig, müsste sein Lieferant dafür einstehen, dass er es dennoch tut. Fred muss sich also sicher sein, dass Frau Dr. S. wirklich einen Anspruch ihm gegenüber hat. Und schließlich gelten die Regeln für den Regress auch nur beim Verkauf von Neuware, wie § 445a Abs. 1 BGB verrät. Gebrauchte Produkte fallen nicht in den Anwendungsbereich der jeweiligen Normen und sind dem Händlerregress damit vorenthalten.
Frist oder keine Frist, ist das die Frage?
Wer sich schon etwas auskennt, der weiß, dass Fristen ganz oft eine ganz wichtige Rolle in rechtlichen Angelegenheiten spielen. Wann immer Online-Händler mit Ansprüchen zu tun haben, sollten sie daran denken, ob entweder eine Frist eingehalten werden muss, oder ob es vielleicht nützlich ist, eine Frist zu setzen.
(K)eine Frist für den Letztverkäufer bei Verbrauchsgüterkauf
Fred will nun also seinen Lieferanten wegen der mangelhaften Stühle in Regress nehmen. Er fragt sich, ob er diesem nun eine Frist setzen muss, oder aber sofort den Ersatz seiner entstandenen Kosten verlangen kann.
Genauere Informationen liefert ihm hier nun § 445a Abs. 2 BGB. Wo sonst eine Fristsetzung erforderlich ist, das sagt das Gesetz Fred ganz ausdrücklich, gibt es einige Fälle, in denen das nicht so ist. Dabei hat der Letztverkäufer stets an einen Verbraucher verkauft:
- Der Verkäufer musste wegen eines Nacherfüllungsverlanges nachliefern und hat die mangelhafte Sache zurückgenommen;
- der Verbraucher konnte vom Kaufvertrag zurücktreten und hat die mangelhafte Sache zurückgegeben;
- der Verbraucher hat vom Händler einen Schadensersatz verlangt, und die mangelhafte Sache zurückgegeben;
- der Verbraucher hat den Kaufpreis gemindert.
In diesen Fällen muss Fred also seinem Lieferanten keine Frist setzen. Er kann direkt den Ersatz der entstandenen Aufwendungen verlangen. Sich mit einer Reparatur der Stühle durch den Lieferanten muss Fred in diesen Fällen nicht abgeben. Liefert Fred nun also auf Grund eines begründeten Nachbesserungsverlangens neue Stühle an Frau Dr. S. und erhält die Beschädigten zurück, kann er die Kosten für die Aufwendungen bei seinem Lieferanten geltend machen.
Eine Frage der Beweislast(umkehr): Lag der Mangel denn schon vor?
Macht ein Käufer einen Gewährleistungsanspruch geltend, dann muss er im Grundsatz auch beweisen, dass der Mangel schon gegeben war, als er die Ware erhalten hat, dieser also nicht in seiner eigenen Sphäre liegt. Verkauft ein Unternehmer an einen Verbraucher, dann gilt allerdings eine Beweislastumkehr, die § 477 BGB vorsieht. Zeigt sich in den ersten sechs Monaten nach Übergabe ein Sachmangel, wird von Gesetzes wegen prinzipiell vermutet, dass dieser schon bei Gefahrübergang da war, also auch schon vorlag, bevor der Käufer das Produkt erhalten hat.
Als Verbraucherin kann sich Frau Dr. S. auf diese Beweislastumkehr berufen und muss Fred nicht nachweisen, dass der Lack der Stühle bereits abgeplatzt war, als sie die Lieferung erhalten hat.
Was aber gilt für Fred nun beim Regress? Er selbst war nicht in der Funktion des Verbrauchers tätig, als er die Stühle vom Lieferanten erworben hat. Er müsste also dem Lieferanten beweisen, dass der Mangel bereits gegeben war, als er, Fred, die Stühle seinerzeit von diesem erhalten hat. Um Händler wie Fred in diesen Situationen keiner überdimensionalen Belastung auszusetzen, sorgt das Gesetz vor: Da Fred an eine Verbraucherin verkauft hat, für die die Beweislastumkehr gilt, kann auch er sich unter Umständen auf die Umkehr gegenüber seinem Lieferanten berufen.
Was bedeutet das? Nach der Beweislastumkehr müsste nun Freds Lieferant als Verkäufer den Beweis führen, dass die Stühle beim Gefahrübergang an Fred noch mangelfrei waren. Das gilt ebenfalls für sechs Monate ab dem Zeitpunkt, an dem der Verbraucherin, Frau Dr. S., die Stühle übergeben wurden. Dabei geht es nicht darum, dass Frau Dr. S. den Mangel an den Stühlen auch innerhalb dieser sechs Monate an Fred gemeldet hat. Entscheidend ist hier lediglich das Auftreten des Mangels innerhalb dieser Frist.
Verjährung – Irgendwann ist auch mal Schluss, oder?
Unendlich lang kann Fred es aber nicht hinauszögern, die Mangelhaftigkeit der Stühle bei seinem Lieferanten geltend zu machen. Ansprüche verjähren schließlich, und das ist hier nicht anders. Die Aufwendungsersatzansprüche, welche § 445a BGB vorsieht, verjähren laut § 445b Abs. 1 BGB grundsätzlich in zwei Jahren nach der Ablieferung der Kaufsache – im Fall hier durch den Lieferanten bei Fred.
Hätte Fred nun nicht so schnell eine Kundin für die Stühle gefunden und sie hätten längere Zeit in seinem Lager verbracht, dann hätte es nach dieser Regelung dazu führen können, dass der Regressanspruch von Fred erlischt, bevor ein Kunde die Ware überhaupt erhält.
Glücklicherweise hört § 445b BGB nicht nach dem ersten Absatz auf. Im nächsten Absatz folgt eine sogenannte Ablaufhemmung, die das Verstreichen der Frist hemmt und das Ende damit hinauszögert. Konkret sieht das so aus: Die Verjährung der Ansprüche des Verkäufers gegen seinen Lieferanten wegen des Mangels einer verkauften neu hergestellten Sache tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Verkäufer die Ansprüche des Käufers erfüllt hat. Angenommen, die Stühle von Frau Dr. S. standen nun schon drei Jahre bei Fred, als er sie an sie verkauft hat. Der Rückgriff von Fred auf seinen Lieferanten wäre also schon ein Jahr verjährt. Wegen der Ablaufhemmung hat Fred aber noch etwas Zeit: Innerhalb von zwei Monaten nachdem er das Nacherfüllungsverlangen von Frau Dr. S. erfüllt und ihr etwa Ersatzstücke geliefert hat, kann er seinen Lieferanten noch in Regress nehmen.
Davon abgesehen hat aber auch die Ablaufhemmung ein endgültiges Ende. Spätestens 5 Jahre nach der Ablieferung der Ware vom Lieferanten an Fred endet auch sie ein für alle Mal. Ein Regress von Fred ist hier dann also endgültig nicht mehr möglich.
Es könnte ja so einfach sein: Abweichende Regelungen in AGB
Für Fred liegen die Karten soweit erstmal gar nicht schlecht. Allerdings gibt es einen kleinen Wermutstropfen. Grundsätzlich können Unternehmer bei vertraglichen Regelungen untereinander deutlich mehr der gesetzlichen Regelungen ausschließen, als es zwischen Verbraucher und Unternehmer der Fall ist. So ist es auch hinsichtlich des Regresses prinzipiell möglich, dass der Lieferant Ansprüche des Käufers ausschließt, etwa mit einer Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Lediglich die Beteiligung eines Verbrauchers kann dem Händler hier etwas „helfen“. Steht nämlich am Ende der Lieferkette ein Verbraucher, also beispielsweise Frau Dr. S., gibt es eine anwendbare Regelung in § 478 Abs. 2 BGB. Demnach kann der Rückgriffsgläubiger, also der Lieferant, nur dann vom Gesetz abweichende Regelungen vereinbaren, wenn er dem Käufer einen „gleichwertigen Ausgleich einräumt“. Hier können Preisermäßigungen, Stundungen oder Rabatte vereinbart werden. Auch ist ein anderes Haftungssystem zulässig, zum Beispiel eine direkte Herstellergarantie.
Für Kaufleute: Ich rüge!
Nicht zuletzt sollte Fred auch die Rügeobliegenheit aus § 377 HGB kennen: Ist der Kauf ein Handelsgeschäft und Fred ein Kaufmann, dann muss er die Ware vom Lieferanten unverzüglich nach der Ablieferung auf Mängel hin untersuchen. Sofern welche bestehen, muss er diese dem Verkäufer auch anzeigen. Tut er dies nicht, kann er sich unter Umständen nicht mehr auf seine Gewährleistungs- und Regressrechte gegenüber den Lieferanten berufen. In dem er seine Obliegenheit nicht wahrgenommen hat, hat er diese dann verwirkt. Dabei sind seiner Untersuchungspflicht aber Grenzen gesetzt. Fred ist einerseits bei großen Mengen gleicher Produkte nicht verpflichtet, jedes einzelne zu kontrollieren, sondern kann stichprobenartig vorgehen. Zudem spielt dies nur für Mängel eine Rolle, die auch offensichtlich sind.
Im Fall hätte man von Fred wohl erwarten können, dass er die Ware einmal überprüft. Der abblätternde Lack wäre ein offensichtlicher Mangel gewesen, den Fred bei der Ablieferung durch den Lieferanten hätte rügen müssen. Dass sich im Innern der Stühle zum Beispiel auch noch Rost gebildet hat, wäre aber bei der Untersuchung nicht erkennbar gewesen. Hier käme dann ggf. noch eine nachträgliche Mängelanzeige in Betracht. Glücklicherweise haben Fred und sein Lieferant ihren Vertrag aber mit einem Ausschluss der Rügeobliegenheit versehen. Dass Frau Dr. S. Stühle mangelhaft waren, wird ihn also voraussichtlich nur etwas Zeit kosten. Davon ab stehen die Chancen gut, dass dieser Vorfall Fred nicht viel mehr kosten wird.
Kommentar schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben