Nährwertangaben finden sich auf so ziemlich allen vorverpackten Lebensmitteln. Sie sollen Käufer über den Inhalt informieren und gleichzeitig auch verschiedene Produkte in verschiedenen Packungsgrößen vergleichbar machen. Das Ganze soll für Konsumenten natürlich einfach und transparent sein, um seinen Zweck zu erfüllen.
Der Weg zur korrekten Nährwertdeklaration ist allerdings nicht ganz so übersichtlich, wie das Ergebnis. Und offenbar auch nicht in allen Details so eindeutig. In einem Rechtsstreit, in dessen Zentrum das „Vitalis Knuspermüsli Schoko + Keks“ von Dr. Oetker steht, hat der Bundesgerichtshof nun den EuGH angerufen. Der klagende Verbraucherzentrale Bundesverband hat ein Problem mit der Angabe auf der Schauseite der Produktverpackung: Dort angegeben wird nämlich der Brennwert im Bezug auf 100 Gramm des zubereiteten Müslis mit Milch. Der Verband allerdings hält die Angabe je 100 Gramm des Produkts für nötig. Was nun nach den europäischen Vorgaben nötig ist, will der BGH vom EuGH geklärt wissen (Beschluss v. 23. Juli 2020, Az. I ZR 143/19).
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