Ist die Marke schutzfähig?
Neben der Frage nach möglichen Lizenzen und Abmahnungen kam außerdem die Frage auf, inwiefern diese Phrase überhaupt schutzfähig ist. Schließlich handelt es sich hierbei lediglich um ein Synonym für ein Neugeborenes.
Aufschluss über die Schutzfähigkeit kann hier ein Blick in die Rechtsprechung geben: So musste sich das OLG Hamburg im Jahr 2008 (Beschluss vom 07.04.2008, Aktenzeichen: 3 W 30/08) mit der Frage auseinandersetzen, ob der Spruch „Mit Liebe gemacht“ auf einem Kinderbody markenrechtlichen Schutz genießt. Das Gericht kam zu dem Fazit, dass es sich dabei um keine Marke handeln kann.
Eine Marke wird dann zu einer solchen, wenn sie im markenrechtlichen Gebrauch dazu genutzt wird, die Herkunft eines Produktes zu garantieren. Es geht darum, dass der Betrachter beim Sehen der Marke direkt denkt: „Ah, stimmt, die drei Streifen gehören zu einem Schuhhersteller.“
Die Aufschrift „Mit Liebe gemacht“ auf einem Body bezieht sich allerdings nicht auf das Kleidungsstück, sondern auf das, was drin steckt: das Kind. Es geht nicht darum, dass der derjenige, der das Produkt kauft, diesen Spruch in irgendeiner Art und Weise mit der Qualität des Stoffs oder der Verarbeitung des Bodys in Zusammenhang bringt. Vielmehr soll der Body mit dem Spruch denjenigen, der sein Kind damit kleidet, als „witzigen Zeitgenossen“ (O-Ton Gericht) auszeichnen.
Kommentar schreiben
Antworten
__________________________________________________________________________
Antwort der Redaktion
Liebe:r Leser:in,
es bestehen zum aktuellen Zeitpunkt mehrere eingetragene deutsche und europäische Marken zu "kleines Wunder" o.ä. für unterschiedlich e Schutzbereiche. Diese können übrigens im DPMA Register kostenfrei von jedermann eingesehen werden, register.dpma.de/.../...
Beste Grüße
die Redaktion
Ihre Antwort schreiben