Dass Händler oder Hersteller eigene Präsenzen, Gruppen oder Blogs betreiben, kann viele Gründe haben. Zum Beispiel Community Building: Über einer Anhängerschaft freuen sich nicht nur die „klassischen“ Influencer, es kann auch für Unternehmer hilfreich sein. Oder aber man gibt anderen Personen, die das jeweilige Interesse teilen, einfach Raum für einen Austausch.
Wo ein Austausch stattfindet, da gibt es in der Regel Tatsachen, Meinungen, und oft auch Äußerungen, die nicht nur nicht freundlich sind, sondern auch die Grenze des rechtlich Zulässigen überschreiten. Sie beeinträchtigen etwa die Rechte anderer. Zum Beispiel durch eine Beleidigung oder Diffamierung, oder durch eine Urheberrechtsverletzung – oft auch unter dem Deckmantel der (vermeintlichen) Anonymität.
Nun ist relativ klar, dass man für eigene Inhalte einstehen muss. Beleidige ich jemanden, kann das Konsequenzen für mich haben, auch zivilrechtliche. Unterlassungsansprüche und Schadensersatz sind Beispiele dafür. Was aber gilt für denjenigen, der einen Dienst wie zum Beispiel eine Gruppe in einem sozialen Netzwerk bereitstellt, wenn sich dort ein Dritter aus dem Fenster lehnt? Kann sich auch eine Haftung für ihn ergeben? Wir wurden gefragt.
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