Ob Raucher oder Nichtraucher: Man kennt die kleinen Bilder auf Zigarettenpackungen, welche die gesundheitlichen Konsequenzen des Konsums verdeutlichen sollen. Diese Kennzeichnung sieht die Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV) vor, deren Inhalt auf einer EU-Richtlinie basiert. Auch Abbildungen von Verpackungen müssen gesundheitsbezogene Warnhinweise zeigen.
Im Hinblick auf diese Regelung hat der BGH am 25. Juni einige Fragen an den EuGH gestellt, in denen es um die Auslegung der EU-Richtlinie geht. Der Hintergrund ist ein ganz konkreter Fall: Warenausgabeautomaten an den Kassen von Supermärkten. Hier drückt der Käufer in Spe auf ein entsprechendes Symbol und die begehrte Tabakware landet automatisch auf dem Kassenband. Erst zu diesem Zeitpunkt sieht er auch die Warnhinweise auf den Packungen. Die steckt zuvor schließlich unsichtbar im Automaten, und auch auf dem Automaten selbst befinden sich die Warnhinweise nicht. Ist das nun rechtens?
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