BMWi: Ausnahme gilt auch bei Rabatt wegen Mehrwertsteuersenkung
Die zweite genannte Fallgruppe der Ausnahmeregelung, die Pauschalrabatte, soll nach der Mitteilung des BMWi auch bei Rabatten im Hinblick auf die Mehrwertsteuersenkung vom Handel genutzt werden können. Händler können ihren Kundinnen und Kunden demnach also einen Rabatt einräumen, ohne dass dadurch eine Preisumzeichnung notwendig wird.
Dabei gelten laut dem BMWi jedoch Voraussetzungen. Der Händler setzt die Senkung durch
- nach Kalendertagen zeitlich begrenzte,
- durch Werbung bekannt gemachte,
- generelle Preisnachlässe um.
Dann handelt es sich um einen sog. Pauschalrabatt. So könnte die Begrenzung nach Kalendertagen entsprechend des Zeitraums der Mehrwertsteuersenkung erfolgen.
Die Kundinnen und Kunden wären also darüber zu informieren, dass der Rabatt bspw. vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 gilt. Dabei sollten sich Händler auch am Wortlaut „nach Kalendertagen zeitlich begrenzt“ orientieren: Eine Angabe wie die im letzten Satz genannte begrenzt den Rabatt nach Kalendertagen zeitlich (nach vorne und hinten). Angaben wie „Rabatt gilt ab 1. Juli“, „von Juli bis Dezember 2020“ oder ähnliche tun dies nicht unbedingt. Händler sollten bei dem Rabatt auf Transparenz und Verständlichkeit achten, um keine Risiken einzugehen.
Das gilt auch für die Bekanntmachung durch Werbung, die laut dem BMWi bspw. die örtliche Bekanntmachung durch einen Aushang in der Filiale, einen Banner auf der Website oder ein entsprechender Hinweis in Katalogen oder Prospekten sein kann.
Auch bei den betroffenen Produkten sollten Händler transparent und verständlich kommunizieren: Der Preisnachlass muss, um diese Ausnahme nutzen zu können, „generell“ sein. Darunter wird laut BMWi ein Preisnachlass verstanden, „wenn er über verschiedene Sortimente oder Produktgruppen hinweg gilt“. Ein Beispiel hierfür sei der Abverkauf von Saison-Mode, also etwa eine Werbung mit 20 Prozent Rabatt auf sämtliche Winterjacken im Sortiment für ein oder zwei Wochen. Das Ministerium weist allerdings ausdrücklich darauf hin, dass es jedem Unternehmer selbst überlassen sei, diese Ausnahmeregelung zu nutzen und damit die Mehrwertsteuersenkung bezogen auf das ganze Sortiment oder nur einen Teil an Kundinnen und Kunden weiterzugeben. Das Recht zur freien Preisbildung bleibe insofern bestehen.
Kommentar schreiben