Werden personenbezogene Daten eines Betroffenen rechtswidrig verarbeitet, gibt die DSGVO diesem das Recht, dagegen vorzugehen. Seit die Grundverordnung in Kraft getreten ist, gilt allerdings auch die Frage: Wer darf das noch? Dürfen womöglich auch Mitbewerber, Verbraucherschutz- oder Wirtschaftsverbände zur Klage greifen, wie man es aus dem Wettbewerbsrecht schon kennt?
Antworten auf diese Frage gibt es bereits, praktisch hilfreich zeigen sie sich bisher aber wenig: Sie fallen durchaus unterschiedlich aus. Nun aber könnte es bald Klärung geben. Vor dem BGH verklagt der Verbraucherzentrale Bundesverband die Betreiberin von Facebook wegen des sogenannten „App-Zentrums“ der Social-Media-Plattform. Die Richter haben das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof jetzt die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dieser ist für die verbindliche Auslegung von EU-Recht zuständig.
Kommentar schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben