Biozide sind keine harmlosen Produkte – Pflichthinweis in der Werbung
Die Biozid-Verordnung sieht in Art. 72 einen zentralen Hinweis vor, der bei jeglicher Werbung für das Produkt hinzugefügt werden muss: „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“ Dieser Hinweis muss sich laut der gesetzlichen Vorgaben von der eigentlichen Werbung abheben und gut lesbar sein. Das Wort „Biozidprodukte“ kann allerdings durch einen „eindeutigen Verweis auf die beworbene Produktart“ ersetzt werden.
Dabei muss außerdem darauf geachtet werden, dass das Produkt nicht in einer Art und Weise dargestellt wird, die hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit irreführend ist. Die Werbung darf die Angaben „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“, „ungiftig“, „unschädlich“, „natürlich“, „umweltfreundlich“, „tierfreundlich“ oder ähnliche Hinweise auf keinen Fall enthalten. Nach der Rechtsprechung dürfen Biozide außerdem nicht als „reine Naturprodukte“ beworben werden, selbst wenn das Biozid tatsächlich aus rein natürlichen Inhaltsstoffen besteht.
Anbieten – Verkaufsplattformen und Preise
Online-Marktplätze haben möglicherweise eigene Voraussetzungen im Hinblick auf den Verkauf von Bioziden. So nennt Amazon in seinen Programmrichtlinien im Hinblick auf Beispiele für unzulässige Produkte etwa: „Biozidprodukte ohne die entsprechende und notwendige Zulassung, soweit nicht von der Biozidverordnung ausgenommen, sowie Biozidprodukte, die die vorgeschriebenen Anforderungen für ihre Werbung nicht einhalten. Sie sollten sich von den zuständigen Behörden beraten lassen, bevor Biozidprodukte importiert oder verkauft werden.“ Drohen kann bei Zuwiderhandlungen auf Marktplätzen ggf. der Entzug der Verkaufsrechte.
Insbesondere auf Marktplätzen, aber auch im Handel generell gelten darüber hinaus Anforderungen an den Kaufpreis – dieser darf nicht in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung stehen. Juristen sprechen hier von Wucher. Ob der gesetzliche Tatbestand gegeben ist, muss im Einzelfall geprüft werden.
Allgemeinverfügungen wegen der Covid-19-Pandemie
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (baua) hat angesichts der Gefahr für die öffentliche Gesundheit Allgemeinverfügungen erlassen, die die Zulassung von Biozidprodukten betreffen. Damit soll Apotheken, der pharmazeutischen und der chemischen Industrie sowie Personen des öffentlichen Rechts die Herstellung und das Bereitstellen von Flächendesinfektionsmitteln und Handdesinfektionsmitteln ermöglicht werden. Die Abgabe und Verwendung ist in diesem Fall auf berufsmäßige Verwender beschränkt, im Hinblick auf Handdesinfektionsmittel in Ausnahmen auch auf Verbraucher.
Andere Rechtsgrundlagen
Wie es auch bei Behelfs- bzw. Atemschutzmasken der Fall ist, kann die jeweilige Zweckbestimmung entscheidend dafür sein, unter welche Regularien das jeweilige Produkt fällt. Die Biozid-Verordnung gilt so z.B. nicht für Produkte und behandelte Waren, die in den Geltungsbereich anderer Rechtsakte fallen: z.B. Medizinprodukte, Arzneimittel.
Zusammenfassung
Biozide wie Desinfektionsmittel sind nicht ganz Ohne, auch hinsichtlich der speziellen und umfangreichen Kennzeichnungspflichten. Wir hoffen aber, einen guten Einblick in die Anforderungen für das Verkaufen gegeben zu haben und verweisen zudem auf unser Hinweisblatt zum Handel mit Bioziden. Antworten auf Fragen zu den Rechtsgrundlagen von Bioziden können beim Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin gefunden werden.
(Beispiel: „Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen und anderen Zündquellen fernhalten. Nicht rauchen.“
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Ich konnte in dem Artikel nicht finden ob die Angabe gegen welchen Erreger das Desinfektionsmi ttel helfen soll, eine Pflichtangabe ist und ob sie der Wahrheit entsprechen muss.
Vielen Dank
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Antwort der Redaktion
Liebe Martina,
leider dürfen wir als Redaktion keine Produktrechtlic hen Bewertungen treffen. Hier müsstest du dich bitte an einen entsprechenden Fachanwalt wenden.
Beste Grüße
die Redaktion
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