Darf man für Online-Streichpreise Preise aus dem Laden nutzen?

Veröffentlicht: 06.04.2020
imgAktualisierung: 07.04.2020
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
06.04.2020
img 07.04.2020
ca. 2 Min.
Sale-Schilder im Geschäft
© sirtravelalot / Shutterstock.com
Preise aus dem Laden mit Online-Preisen vergleichen wäre wie Äpfel mit Birnen vergleichen. Worauf müssen Händler achten?


Ob Coronakrise oder einfach der Druck der fortschreitenden Technisierung: Ohne Online-Shop kommt kaum noch ein Händler aus, wenn er seine Kunden langfristig an sich binden möchte. Der Shop ist, wenn man möchte, schon mit wenigen Klicks im Netz. Aber zum Glück eines Händlers bedarf es auch noch zahlreicher kauffreudiger Kunden. Warum sie also nicht mit guten Preisen, Rabatten und Sonderaktionen in den Shop lotsen? Eine Option ist es, einen Preis aus dem Ladengeschäft zu streichen und ihn online günstiger zu machen. Eine rechtssichere Idee ist das aber leider nicht.

Darauf müssen Händler bei Streichpreisen achten

Durchgestrichene Preise sind online wie offline nichts Besonderes. Wer diese Grundregeln befolgt, hat auch nichts zu befürchten:

Der frühere Preis wurde 

  • 1. tatsächlich in letzter Zeit verlangt

  • 2. ernsthaft und über einen längeren Zeitraum verlangt und 

  • 3. nicht überhöht angesetzt.

Klingt zunächst nicht kompliziert. Wer hätte gedacht, dass der Teufel wie so oft im Detail steckt?

Bei der Werbung mit einem durchgestrichenen Preis, dem ein niedrigerer Preis gegenübersteht, sei zwar eindeutig erkennbar, dass es sich um den früher vom Verkäufer verlangten Preis handelt. Insoweit muss auch nicht weiter erläutert werden, dass es sich um den früheren Preis des Händlers handelt. Dies gilt jedoch nur für den gleichen oder einen vergleichbaren Vertriebsweg. 

Kein Vergleich von Äpfeln mit Birnen

Der Online-Shopper geht nicht ohne Weiteres davon aus, dass es sich um den (bisher) verlangten Ladenpreis handelt, denn er sucht ja gerade im Internet nach Angeboten und nicht im stationären Einzelhandel. Zudem kommt hinzu, dass es sich um zwei verschiedene Vertriebswege handelt, denen eine andere Preiskalkulation zugrunde liegt (vgl. Landgericht Köln, Beschluss vom 30.08.2016, Aktenzeichen 33 O 127/16). Die Folge eines Vergleichs zwischen Laden- und Online-Preis wäre somit eine irreführende und damit unzulässige Preiswerbung, die abgemahnt werden kann und, wie an dem Urteil zu sehen ist, auch schon abgemahnt wurde.

Veröffentlicht: 06.04.2020
img Letzte Aktualisierung: 07.04.2020
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
2 Kommentare
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Ursula
17.03.2021

Antworten

Wo befinden sich Wisch Läden, rund um Solothurn? LG Ursi
Roland Baer
07.04.2020

Antworten

ist natürlich wie alles eine Abmahnchance.
Geht man durch Supermärkte und Kaufhäuser, wenn wieder möglich.
Streichpreise ohne Ende - alle wissen dass seit Jahrzehnten- 100mal im Fernsehen moniert und nix passiert -"getrickst" wird - nur die Melkkuh der der Abzocker darf belangt werden. Ich bin gegen die Mondpreisstreic htrickserei.