Wer im stationären Handel zur Zeit seine Waren an die Menschen bringen will, der kann es recht schwer haben. Nicht nur, dass viele Personen aufgrund der Covid-19-Pandemie das Haus von sich aus weniger verlassen – auch mit Kontaktsperren sehen sich Händler konfrontiert, denen in den vielen Fällen aber ohnehin der Publikumsverkehr verboten ist. Will man sich nicht allein auf staatliche Unterstützung oder solidarische Akte aus der Gesellschaft verlassen, muss das Geschäft also weitergehen. Mehrfach erreicht hat uns insofern die Frage, auf was stationäre Händler nun eigentlich achten müssen, wenn sie Ware online anbieten oder beispielsweise den Kauf auch über Telefon oder E-Mail erlauben.
Der Online-Handel, bzw. der Fernabsatz, unterliegt zahlreichen Vorgaben, mit denen sich manche stationäre Händler kaum auskennen. Auch das Risiko, wegen eines kleinen Fehlers abgemahnt zu werden, ist im Internet deutlich ernster als im Ladengeschäft in der Innenstadt – immerhin ist das Feld an Wettbewerbern, die zu einer solchen Maßnahme greifen können, wesentlich größer.
Besonders dem Verbraucherrecht kommt im Bereich des Fernabsatzes eine bedeutende Rolle zu: So sieht sich ein Online-Händler beispielsweise verpflichtet, das gesetzliche Widerrufsrecht zu akzeptieren. Rein stationär tätige Händler, die ihre Ware über den Ladentisch verkaufen, müssen sich damit im Regelfall nicht befassen.
Eine wichtige Frage ist also: Wann liegt ein Fernabsatzgeschäft vor?
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