Ausnutzen eines Fehlers ist Verstoß gegen Treu und Glauben
Dem schadenfrohen Besteller kann die Lieferung der Waren zu einem Schnäppchenpreis jedoch noch aus einem anderen Grund verwehrt werden: Bestünde der Kunde auf eine Auslieferung, würde er gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen. Das ist insbesondere bei offensichtlichen Diskrepanzen zwischen veröffentlichten und tatsächlich gewollten Preisen der Fall oder, wenn vergleichbare Angebote deutlich teurer sind.
Viele Kunden wollen dies jedoch nicht hören und sind über die Stornierungs-Mails erbost. Dabei vergessen sie, dass sie hier einen Fehler des Händlers bewusst ausnutzen und keinesfalls im Recht sind. Dabei bietet ihnen die Rechtsprechung keinen Rückhalt: Das Bestehen auf einen niedrigen Preis (beispielsweise 29,90 Euro statt 2.990,00 Euro) sei unbillig und rechtsmissbräuchlich (vgl. Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 21. Februar 2017, Aktenzeichen 425 C 9322/16). Der Händler sei wegen des Verstoßes des Kunden gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nicht zur Lieferung der Ware verpflichtet.
Es ist missbräuchlich, wenn der Käufer die fehlerhafte Preisangabe erkennt und die Vertragsdurchführung für den Händler aufgrund des viel zu niedrigen Preises jedoch schlechthin unzumutbar ist. Das bewusste Ausnutzen einer offensichtlich irrtümlichen Preisangabe in einem Online-Buchungssystem kann rechtsmissbräuchlich sein (vgl. Oberlandesgericht München, Beschluss vom 15. November 2002, Aktenzeichen 19 W 2631/02).
Zweiter Versuch: Dürfen Händler auf neuen, höheren Preis bestehen?
In machen Fällen enthällt die Stornierungs-E-Mail den Hinweis, dass der Kunde zwar die Waren nicht zum ursprünglichen Spottpreis haben könne, sondern zum regulären Preis oder aus Kulanz zu einem günstigen Preis. Der Händler macht dem Kunden jedoch rein rechtlich gesehen ein neues Angebot. Der Kunde muss dies nicht annehmen. Selbst wenn er darauf nicht mehr reagiert, ist der Kunde keinen neuen Vertrag eingegangen.
Gefahr erkannt – Gefahr gebannt?
Von Online-Händlern wird aufgrund der ihnen zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten erwartet, dass Fehler in der Preisdarstellung binnen kürzester Zeit korrigiert werden. Dennoch greifen viele Online-Händler auf Hinweise wie „Irrtümer, Druckfehler und Preisänderungen vorbehalten“ zurück, um sich von eingeschlichenen Fehlern wieder zu befreien. Auf solche oder ähnliche Formulierungen sollte man im Online-Handel verzichten, da sie die Gefahr einer Abmahnung bergen.
Fazit und Praxistipp
Wie unser eingangs erwähntes Beispiel zeigt, schlagen Kunden bei Preisfehlern meist gleich mehrfach zu und kaufen den Lagerbestand bis zur Erschöpfung leer. Dabei können dem Händler in Summe Schäden von mehreren Tausend Euro entstehen. Riechen Kunden einmal die große Beute, geben sie ohnehin nicht so schnell von allein auf. Hier steht Händlern ein Anfechtungsrecht zu.
Kunden, die absichtlich einen falsch ausgezeichneten Artikel kaufen und das auch schon bei der Bestellung erkannt und ausgenutzt haben, handeln zudem rechtsmissbräuchlich, wenn sie im Anschluss auf eine Lieferung zum niedrigen Preis bestehen. Sie dürfen sich nicht auf den niedrigen Preis berufen.
Ohne anwaltliche Hilfe eskalieren die Fälle meist sehr schnell, insbesondere wenn auch der Ruf durch (angedrohte) negative Bewertungen auf dem Spiel steht. Das weitere Vorgehen ist daher zum einen rechtlicher, zum anderen auch taktischer Natur.
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Antwort der Redaktion:
Hallo Christian,
wenn es sich um ein verbindlichen Angebot handelte, was von Ihrer Seite nur noch angenommen werden muss, dann ist ein Vertrag zustande gekommen. Es handelt sich allerdings immer um eine Einzelfallprüfu ng, bei der unter Umständen die AGB des Dienstleisters mit beachtet werden müssen. Leider ist es uns, auch aus Gründen der Haftung, in der Redaktion nicht möglich eine individuelle Rechtsberatung zu geben.
Alles Gute und viele Grüße
die Redaktion
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wir haben einen Artikel gekauft und dieser wurde mit 1,10€ statt 1.100€ ausgezeichnet. Dieser wurde geliefert und war dann natürlich direkt in Gebrauch. Drei Wochen(!) später ist dem Händler sein Fehler aufgefallen und möchte den Artikel abholen lassen oder schreibt uns eine neue Rechnung für 550€. Wir finden der Händler hat eindeutig zu spät reagiert und der Kaufvertrag ist schon lange abgeschlossen UND der Artikel ist wirklich nicht mehr neuwertig. Wie wäre die richtige Reaktion?
Mit freundlichen Grüßen,
Nadine
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Antwort der Redaktion:
Hallo Nadine,
die Anfechtung des Verkäufers muss unverzüglich, nachdem er den Fehler bemerkt hat erfolgen, das kann auch zu einem Zeitpunkt sein, zu dem der Artikel bereits geliefert wurde.
Viele Grüße
die Redaktion
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wie verhält sich der Fall, wenn ein Onlineshop eine ganze Produktpalette (also nicht nur einen einzelnen Artikel) zu sehr günstigen Preisen anbietet? Im speziellen Fall sogar unterschiedlich ste Hersteller und Produktvariante n (in Summe ca. 25 von 40 angebotenen Artikeln)?
Der Shop zeigt bei einigen Artikelbildern -% und sehr günstige Preise - im Vergleich zu anderen Shops.
Kann man hier noch immer von einem Irrtum ausgehen oder sollte es sich eher um ein realistisches, evtl. Lager-bereinige ndes, Angebot handeln? Es ist auch nicht ein Hersteller allein sehr rabattiert. In einem Hersteller gibt es sehr günstige und normale Angebote. Ebenso ist es nicht nur ein Hersteller, sondern diverse. Es gibt keine direkte Gemeinsamkeit, außer bei dem "Grundprodukt" - hier einem Bürostuhl.
Vielen Dank im Voraus für eine Einschätzung.
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Hallo Sofadecke,
vollkommen richtig. In dem Artikel geht es um echte Pannen und Irrtümer. Bei einem großen Teil des Sortiments, wie Sie es beschreiben, ist das natürlich nicht gänzlich ausgeschlossen. Dauert die Anzeige der günstigen Preise jedoch eine Weile an, handelt es sich wohl um Absicht.
Viele Grüße!
Die Redaktion
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das ist eine sehr gute Frage. Das Gesetz schreibt lediglich vor, dass der Kaufvertrag unverzüglich, dass heißt ohne schuldhaftes Zögern anfechten muss.
Dass heißt, der Händler muss anfechten, sobald er seinen Irrtum bemerkt. Dieser Zeitpunkt kann auch nach der Lieferung der Ware liegen.
Beste Grüße
die Radaktion
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Ich habe über PayPal bezahlt und auch zeitnah dann vier Artikel erhalten. Der Händler erklärte, dass der Preis von 9,99 € pro Artikel gelten sollte und nicht für vier Stück.
Ich bestand aber auf die Nachlieferung der weiteren zwölf Artikel. Zuerst wurde sich quer gestellt aber letztendlich dem doch zugestimmt, da es sich hier auch um einen System Fehler handelte.
Ich nehme an, dass dem Händler dies zu spät aufgefallen ist und er mit der ersten Teillieferung den Vertrag schon zugestimmt hatte. Zudem war der Schaden aufgrund des geringen Warenwerts überschaubar.
Liege ich mit der Erklärung richtig?
Der Händler hätte meines Erachtens vor Erbringung seiner Leistung (Lieferung der ersten 4 Artikel) Den Kaufvertrag anfechten müssen, ist das so korrekt?
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Dann kaufen sie wie bekloppt und regen sich hinterher noch auf wenn man den Kaufvertrag anfechtet und drohen mit Klagen.
Ich finde den Bericht hier vom Händlerbund super und werde ihn auch weiter empfehlen an meine Kundschaft wenn mir das nochmals passieren sollte.
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