Neue Wege beschreiten
Es muss jedoch nicht immer ein Schwarz oder Weiß sein. Auch wenn die deutschen Richter Händler nicht wirklich unterstützen, können sie sich das Gesetz zunutze machen: Möglich ist beispielsweise, Kunden mit einem ungewöhnlich hohen Retouren-Aufkommen die Zahlung per Rechnung zu verweigern. Hohe Beträge im Voraus zu bezahlen ist für viele Kunden zu schmerzlich.
Eine Pflicht, dem Kunden ein kostenloses Retouren-Label beizulegen gibt es ebenfalls nicht. Im Gegenteil: der Rücksendewillige muss sich, wenn es der Händler so festlegt, sogar selbst um Rücksendung und Tragung dieser Kosten kümmern. Eine kleine und legale Hürde, die ebenfalls nicht jeder Verbraucher nehmen will.
Auch schadet es nicht, bei den Retouren einmal nachzurechnen: Meist haben Kunden nur ein Widerrufsrecht von 14 Tagen, welches mit der Zustellung beginnt. Mit rechtzeitiger Rücksendung ist die Frist gewahrt. Händler können also nachprüfen, ob die Frist eingehalten wurde oder der Kunde den Zeitraum bereits überschritten hat. Dann kann der Händler kulant sein – oder bei besonders dreisten Fällen eben nicht.
Was Händler rechtlich jedoch nicht weiterbringt, ist der Weg von Zalando. Das Unternehmen hatte damit begonnen, sehr große Schilder und Etiketten an Produkten anzubringen. Sobald dieses Etikett entfernt werde, sei der Kunde zum Kauf verpflichtet. Eine Methode, die rechtlich jedoch nicht haltbar ist, denn das Widerrufsrecht kann nur erlöschen, wenn bei Gesundheits- und Hygieneartikeln die Versiegelung vom Verbraucher entfernt wurde. Es muss sich also zum einen um Gesundheits- und Hygieneartikel (z. B. Erotikspielzeug, Medikamente) handeln und diese müssen zum anderen entsiegelt gewesen sein. Eine bloße Cellophanhülle ist keine Versiegelung, wie sie das Gesetz fordert.
Rechtsprechung für Händler noch Mangelware
Um es mit den Worten aus der Kult-Serie Little-Britain zu sagen: „Aber ja, aber nein, aber ja, aber nein…“. Ob und wenn ja, in welchen Fällen eine Kontensperrung zulässig sein soll, ist bis heute nicht generell rechtlich festgelegt und Rechtsprechung sucht man vergebens. Vertragsfreiheit und Widerrufsrecht konkurrieren miteinander, ohne dass ein klarer Sieger benannt werden kann. Abzuraten ist in jedem Fall von Droh-E-Mails, mit denen bei künftigen Retouren eine Sperre angedroht wird.
Lediglich die mit der Kontensperrung einhergehende Wertlosigkeit von gekauften digitalen Inhalte (z.B. E-Books oder Musik) ist gerichtlich zugunsten der Verbraucher entschieden wurden. Ganz ungefährlich ist das Sperren von Käuferkonten daher solange nicht, bis dies von den Robenträgern tatsächlich als unbedenklich eingestuft wurde.
Kommentar schreiben
Antworten
haben Sie eine Abmahnung von Taschen-Abmahne r Lothar Fürst erhalten?
Ich finde alle von denen Abgemahnte müssen sich zusammen tun und etwas dagegen unternehmen. Ganz Internet ist voll mit den Seiten wo es um geschädigte geht. Massenhaft.
Dass jemand z.B eine Forum Seite erstellt und alle da schreiben können und gegen die zwei Abzocker Sandhage und Fürst gemeinsam vorgehen können damit der Sandhage seine Zulassung verliert. Solange wir einzeln massiv abgemahnt werden und uns nicht zusammen tun wird es nichts.
Ihre Antwort schreiben
Antworten
man sollte die rechtliche Seite auch mal aus der Sicht des Händlers betrachten, der dem mit allen Rechten ausgestatteten Kunden endlich über die Vertragsfreihei t auch mal einen Kaufabschluss verweigern kann. Und wo der Händler bei vielen Verkaufsplattfo rmen - allen voran Amazon - bei Mißbrauch des Widerrufsrechte s keinerlei Möglichkeit hat, an sein Geld zu kommen, ohne selbst einen Mangel, eine schlechte Bewertung oder sogar eine Kontosperrung zu riskieren. Wo Kunden manchmal selbst nach Jahren(!)einen Artikel aus nichtigen Gründen retournieren und problemlos eine Erstattung erhalten. Nicht zuletzt deshalb ist das fast uneingeschränkt e Widerrufsrecht des Kunden und auch die Erstattungsprax is von Amazon derzeit wieder verstärkt in der Diskussion. Und der Ausschluss eines "Retourensohnes " durch Sperrung des Kontos sowohl bei den Verkaufsplattfo rmen als auch im Shop sollte deshalb auch rechtlich kein Problem sein, wenn der vorherige wiederholte Mißbrauch des Widerrufrechtes durch diesen Kunden belegbar ist.
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Hier müsste aktiv eingeschritten werden.
Ihre Antwort schreiben
Antworten
wie im Artikel bereits angesprochen, ist die Rechtslage nicht generell rechtlich festgelegt und Rechtsprechung sucht man vergebens. Die Sperrung eines Kunden allein wegen einer Retoure halten wir aber schon aus Service-Gesicht spunkten für überzogen. Dieser Händler ist vielleicht besser im stationären Handel aufgehoben. ;-)
Beste Grüße,
die Redaktion
Ihre Antwort schreiben
Antworten
in der Tat besteht wohl mit der Geoblocking-Ver ordnung grundsätzlich die Pflicht, den Rechnungskauf - wenn er angeboten wird - auch allen Kunden aus Europa in gleicher Weise anzubieten. In unserem konkreten Beispiel geht es jedoch nicht um die Verweigerung der Zahlungsmethode aufgrund der Herkunft eines Kunden. Der Händler würde den Rechnungskauf nur für den speziellen Fall verweigern, wenn der Kunde übermäßige Rücksendungen verursacht - und das völlig unabhängig von seiner Herkunft. Übrigens: Denken Sie jedoch daran, dass dem Kunden mindestens eine kostenfreie gängige und zumutbare Zahlungsart zur Verfügung stehen muss (z. B. Vorkasse per Überweisung).
Beste Grüße
die Redaktion
Ihre Antwort schreiben
Antworten
hier kommt es auf das Lebensmittel an: Waren, die schnell verderben können oder deren Verfalldatum innerhalb der Widerrufsfrist überschritten würde, sind generell vom Widerruf ausgenommen. Langlebigere Produkte wie Tee oder Spirituosen sind hingegen nicht vom Widerrufsrecht ausgenommen. Sie können als Händler aber einen Wertersatz verlangen, wenn der Kunde sie geöffnet retourniert.
Beste Grüße,
die Redaktion
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Wenn ich "etwas jünger" wäre würde ich "ABMAHNANWALT" >>studieren.
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ist das tatsächlich so? Ich denke, man darf Kunden nicht diskriminieren, weshalb man auch alle in Deutschland angebotenen Zahlungsarten auch für Kunden aus der EU anbieten muß. Deshalb haben wir auch notgedrungen den Kauf auf Rechnung aus unserem Shop entfernt, weil eine Zahlungsverpfli chtung gegen einen Zahlungsunwilli gen irgendwo in der Wallachei eben schlecht durchsetzbar ist. Und nun lese ich, dass man Kunden ja eine eigentlich angebotene Zahlungsart verweigern kann - ist das denn Rechtens?
Beste Grüße
H.K.
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Wer es übertreibt oder wenn ich sehe das einige einfach nicht die Beschreibung lesen
und Fehler machen oder mir drohen werden die einfach gesperrt.
Ohne Meldung oder irgendetwas.
Beim nächsten Mal merken die das.
Ich entscheide mit wem ich Verträge mache und mit wem nicht.
Manchmal fragen aber Kunden ob ich etwas für Sie extra bestellen kann.
Ware die nicht Standard ist, was ich nicht mache, wenn das nicht abgenommen oder retourniert wird,
dann liegt das bei mir rum und ich kann damit nichts anfangen.
Oft kommen dann Zusicherungen und der Hinweis das man auch schriftlich auf sein Widerrufsrecht verzichtet.
Wenn ich dann aber sage, dass das nicht geht wundern die sich. :D
Ihre Antwort schreiben