Heute hat der Bundesgerichtshof (BGH) zum Thema Cookies weiterverhandelt. Anfang Oktober 2019 fiel in dieser Sache das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH): Will für das Setzen von Cookies eine Einwilligung eingeholt werden, so kann das wirksam nicht mittels einer vormarkierten Checkbox geschehen - die Einwilligung muss aktiv gegeben werden. Das Urteil wühlte die digitale Gesellschaft auf und sorgte für Verunsicherung. Viele Fragen, die für alle Beteiligten und besonders die Online-Branche offen waren, sind es nach dem Urteil des EuGH auch weiterhin. So weiß man nun, dass eine vormarkierte Checkbox jedenfalls nicht ausreicht.
Das liefert jedoch auch keine verbindliche Antwort darauf, welche Möglichkeiten insgesamt für das Einholen von Einwilligungen möglich sind, oder inwiefern man sich auch auf das berechtigte Interesse als Alternative stützen kann. Auch eine verbindliche Einordnung in Cookie-Arten, die überhaupt einwilligungsbedürftig sind, bringt der EuGH nicht mit. Das liegt jedoch auch daran, dass er hiernach vom BGH nicht gefragt wurde. Denn so überhaupt kam es erst zu dem Verfahren: Beim BGH war ein Streit zwischen dem Verbraucherzentrale Bundesverband und Planet49, einem Gewinnspielveranstalter, verhandelt worden. Für die Richter ergaben sich Fragen zur Auslegung der europäischen E-Privacy-Richtlinie, weshalb der EuGH angerufen wurde. Dieser hat im Wege des sogenannten Vorabentscheidungsverfahrens dann Antworten geliefert und das Verfahren damit wieder an den BGH gegeben.
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vielen Dank für Ihr Feedback! Wir sind stets bemüht, unsere Leser aktuell und umfassend zu informieren, und gespannt darauf, wie das Urteil des BGH ausfallen wird – zur Zeit ist die Lage mit einigen Unsicherheiten verbunden. Für die Frage, wie Cookies verwendet werden sollten und wann es einer Einwilligung bedarf, werfen Sie doch gern einmal einen Blick in das Hinweisblatt des Händlerbundes: haendlerbund.de/.../.... Wir werden natürlich auch weiterhin über Entwicklungen in diesem Bereich berichten.
Beste Grüße,
die Redaktion
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den Artikel haben Sie sehr verständlich und gut geschrieben. Beim nächsten Mal vielleicht bitte deutlicher herausstellen, wann keine Einwilligung in Cookies erforderlich ist, zum Beispiel: beim Besuch unserer Website speichern wir Ihre IP-Adresse etc...Die Daten werden nach 7 Tagen gelöscht...
Warten wir das BGH Urteil im Mai mal ab.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
J. Rieger
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