Die Werbung mit gesundheitsbezogenen Aussagen ist streng reguliert. Schließlich sollen Verbraucher durch falsche Heilsversprechen kein Geld aus dem Fenster werfen. Daher dürfen gesundheitsbezogene Angaben nur dann gemacht werden, wenn die angepriesene Wirkung durch wissenschaftliche Methoden nachgewiesen wurde.
In dem Fall, den der Bundesgerichtshof am heutigen Tag verhandelt hat, geht es im eine Händlerin, der sogenannte Kinesiologie Tapes veräußert. Diesen Tapes schrieb sie durch seine Werbeaussagen, schmerzlindernde Wirkungen zu. Allerdings ist diese Wirkung (noch) nicht wissenschaftlich belegt. Was folgte war eine Abmahnung des Verbandes sozialer Wettbewerb wegen Verstößen gegen das Heilmittelwerbegesetz und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Händlerin stellte die Werbung ein und unterschrieb die Unterlassungserklärung.
Nun forderte der Verband sozialer Wettbewerb eine Vertragsstrafenzahlung, denn: Die Kunden der Händlerin sind der Meinung, dass die Tapes sehr wohl Wirkung zeigen. Dies zeigte auch der Inhalt von Bewertungen. Dort heißt es beispielsweise: „Schmerzlinderndes Tape! oder „Schnell lässt der Schmerz nach“.
Dafür wollte die Abgemahnte verständlicherweise nicht haften. Es folgte die Klage. Nachdem bereits die Vorinstanzen, darunter der Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 11.09.2018, Aktenzeichen 4 U 134/17) der Händlerin Recht gaben, soll das ganze nun höchstrichterlich entschieden werden. Vertreten wurde die Beklagte in den Vorinstanzen durch Rechtsanwalt Ulrich Hauk von der ITB Recht.
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Auch sollte das schwachsinnige Urteil von 2016 korrigiert werden. Wer kann werktäglich kontrollieren ob ein Konkurrent oder Amazon Änderungen vorgenommen hat und soll dann haften [Anm.: Nummer von der Redaktion entfernt]
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Auf was für einen Schwachsinn die Leute kommen wenn's um's Geld abzocken geht.
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Kleiner Hinweis: Sollte ein Urteil durchgehen, werde ich pro Tag tausende "falsch-werbend e" Rezensionen verfassen und direkt melden.
Also mal ganz ehrlich, ein bisschen nachdenken tut echt nicht weh.
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