Kundenbewertungen tauchen in letzter Zeit vermehrt auch in einem juristischen Kontext auf. Oft geht es dabei um die einfache Tatsache, dass es sich bei ihnen um Werbung für den Verwender handelt und sie, wenn sie auf einer Gegenleistung beruhen, entsprechend als Werbung bzw. Anzeige gekennzeichnet werden müssen.
Ihnen wird ein gewisser objektiver Charakter zugeschrieben, viele Kunden legen einiges an Wert auf sie. Dass „beeinflusste“ Bewertungen problematisch werden können, wenn sie in eine Gesamtbewertung oder -note einfließen, zeigt ein neues Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. Ein Händler hatte hier ein Gewinnspiel in den sozialen Medien veranstaltet. Für eine Bewertung seiner Seite auf der entsprechenden Plattform versprach er, dass sich die Gewinnchance dementsprechend um ein Los erhöhe. Es kam zu Bewertungen, die auch ausdrücklich auf das Gewinnspiel Bezug nahmen. Diese flossen wiederum in die Gesamtnote einer Bewertungsplattform ein. Und hier liegt das Problem: Damit würde, so das Gericht, zu Unrecht ein Anschein von Objektivität erzeugt. Verbraucher würden damit in die Irre geführt werden. Mehr.
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