Abmahnungen sind Händlern oftmals ein Dorn im Auge. Dazu trägt auch der Umstand bei, dass hin und wieder der Verdacht der Rechtsmissbräuchlichkeit im Raum steht: Dann kommt der Eindruck auf, eine Abmahnung sei womöglich ausgesprochen worden, um sich eine Einnahmequelle zu verschaffen.
In einem Fall dieser Art hat nun kürzlich der BGH entschieden. Der Abgemahnte hatte hier die Unterlassungsvereinbarung, mit der man sich im Rahmen einer Abmahnung regelmäßig zu einer Vertragsstrafe im Falle der Zuwiderhandlung verpflichtet, außerordentlich gekündigt. Prinzipiell kein Problem, schließlich handelt es sich dabei um einen Vertrag, genauer um ein Dauerschuldverhältnis. Solche können gekündigt werden, wenn ein sogenannter wichtiger Grund vorliegt. An solche Fälle werden dabei allerdings einige Voraussetzungen geknüpft. Entschieden werden musste hier auch über die Bedeutung und Art des Zusammenhangs von Abmahnung und Unterlassungsvereinbarung.
Im Fall vor dem Bundesgerichtshof sprachen die vorgelegten Argumente für die Kündbarkeit der Unterlassungsvereinbarung. „Im Streitfall hat der Kläger nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen seine umfassende Abmahntätigkeit allein zu dem Zweck, unter anderem Vertragsstrafeversprechen zu generieren, und angesichts seiner desolaten Vermögensverhältnisse in dem Bewusstsein betrieben, dass die Abgemahnten gegen ihn selbst im Falle eines Prozessgewinns keine Kostenerstattungsansprüche würden realisieren können“, sagt das Urteil dazu. Der Gerichtshof erwähnt aber weiter, dass es auch immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankomme. Mehr dazu.
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