Insbesondere beim Möbelaufbau verzichten viele Personen gerne darauf: Die Anleitung. Auch wenn sie vielleicht nicht von jedem ernst genommen wird, enthält sie viele wichtige Hinweise, die für den Umgang mit einem Produkt relevant sein können. Aus rechtlicher Sicht sind deren Anbieter verpflichtet, eine klare und eindeutige Anleitung für ein Produkt mitzuliefern, falls dies für dessen Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung nötig ist, oder es Hinweisen für die Wahrung von Sicherheit und Gesundheit bedarf.
Die Anleitung muss, damit sie für den Verbraucher klar verständlich ist, grundsätzlich in der entsprechenden Amtssprache verfasst sein – hierzulande also in Deutsch. Das OLG Frankfurt am Main hat nun festgestellt (AZ.: 6 U 181/17), dass es allerdings nicht nötig ist, dass eine deutschsprachige Anleitung dem Produkt auch tatsächlich beigelegt ist. Im Fall ging es um ein Kinder-Tretauto, welches aber nur durch eine englischsprachige Anleitung begleitet wurde. Ein Zusenden der Anleitung in deutscher Sprache im PDF-Format per E-Mail reiche aus. Mehr dazu.
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Was für ein Dreck auf Kosten der Händler.
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