Wie der Jugendschutz beim Verkauf von Alkohol über das Internet gewährleistet werden soll, darüber herrschte bislang nicht unbedingt Klarheit. Im Jugendschutzgesetz gibt es grundsätzliche Vorschriften zu diesem Thema. Uneinig war man sich aber darüber, ob diese auch bei der Abgabe von Alkohol im Wege des Fernabsatzes gelten sollten. Ein klarstellendes Urteil erfolgte nun durch das Landgericht Bochum (AZ.: 13 O 1/19), Kläger war nach eigenen Angaben Online-Händler von Floerke. Demnach müsse auch bei diesem Verkaufsweg sichergestellt sein, dass die Alkoholika nicht an Kinder und Jugendliche unter der gesetzlichen Altersgrenze abgegeben werden.
Einfache Banner im Shop oder Sticker auf den Paketen, die das Alter betreffen, reichen jedoch dazu nicht aus, wie das Gericht feststellt. Online-Händler müssten vielmehr wirklich geeignete Maßnahmen ergreifen, und das Alter sowohl bei der Bestellung im Shop als auch bei der Auslieferung, bzw. Aushändigung an den Empfänger überprüfen. Mehr dazu.
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