In den vergangenen Tagen haben den Online-Handel wieder einige rechtliche Themen bewegt. Neben einem Urteil über Amazon und seinen Umgang mit bezahlten Rezensionen Dritter, erregte auch die bayerische Finanzverwaltung aufsehen mit einer bisher nicht da gewesenen Steuerpraktik. Gerichte müssen sich aber manchmal auch mit allzu menschlichen Themen auseinandersetzen. So kam das OLG Köln in einer Entscheidung über ein Kuscheltier zu dem Schluss: Teddys müssen vor allem auch süß sein, um gekauft zu werden.
Wenn gekaufte Rezensionen zu Schleichwerbung werden
Vor dem Landgericht Frankfurt ging es um Amazon und gekaufte Rezensionen. Auslöser des Prozesses war eine Rezension auf einer Produktseite des Unternehmens. Diese war gekauft, der Rezensent hatte also eine Gegenleistung für seine Bewertung erhalten, allerdings entgegen der gesetzlichen Bestimmungen nicht derartig gekennzeichnet. Dagegen richtete sich Amazon mit einer Unterlassungsforderung. Prinzipiell zu recht, denn sind gekaufte Rezensionen nicht als solche gekennzeichnet, handelt es sich dabei um wettbewerbswidrige Schleichwerbung.
Doch die Sache hat einen Haken: Für den Rechtsverstoß war Amazon quasi selbst verantwortlich. Das Unternehmen duldet keine bezahlten Bewertungen auf seiner Plattform, abgesehen von denen, die das Unternehmen selbst über das Vine-Programm herbeiführt. Ursprünglich war die Rezension ordnungsgemäß gekennzeichnet, Amazons Algorithmus hatte die Kennzeichnung aber gemäß den Unternehmensvorgaben entfernt, im Anschluss kam es zum Verfahren. Das Anbringen Amazons überzeugte das Gericht jedoch wenig, und so beschlossen die Richter im Ergebnis, dass dieses Vorgehen Amazons, gerade mit Bezug auf die zugelassenen, eigenen gekauften Bewertungen, als rechtsmissbräuchlich zu betrachten sei. Mehr dazu an dieser Stelle.
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