Facebook-Fanpages und Like-Button
Im Juni 2018 hat der EuGH entschieden, dass Betreiber von Facebook-Fanpages für den Datenschutz der Nutzer mitverantwortlich sind. Diese Verantwortung umzusetzen, ist für die Seitenbetreiber aber alles andere als trivial, da sie kaum die Mittel besitzen, um die Datenschutzvorgaben zu erfüllen. Facebook sieht sich unterdessen einem weiteren Gerichtsverfahren ausgesetzt, da die Verbraucherzentrale Sachsen den Konzern verklagt hat. Wie dieser Prozess ausgeht und ob die Fanpages dann für Seitenbetreiber rechtssicher betrieben werden können, wird sich in den kommenden Monaten zeigen.
Auch der Like-Button, der auf Webseiten eingebunden werden kann, steht derzeit auf der Kippe. Auch hier gibt es datenschutzrechtliche Bedenken, mit denen sich ebenfalls der EuGH auseinandersetzt. Ende des vergangenen Jahres äußerte sich bereits der EuGH-Generalstaatsanwalt, dass Seitenbetreiber, die den Like-Button einbinden, für den Datenschutz mithaften. Ob sich das Gericht dieser Ansicht anschließen wird, bleibt abzuwarten. Auch dieses Urteil wird in den kommenden Monaten erwartet.
Und täglich grüßt die DSGVO
Die Abmahnfähigkeit von DSGVO-Verstößen ist noch immer nicht abschließend geklärt. Im vergangenen Jahr haben sich zwar schon einige Gerichte mit dieser Frage beschäftigt, doch die Urteile sind unterschiedlich ausgefallen. In diesem Jahr dürften höchstrichterliche Entscheidungen ein verlässlicheres Bild in dieser Frage bieten. Bis dahin sind Händler bei Umsetzungsproblemen zwar nicht vor Abmahnungen sicher, durch die unterschiedlichen Ansichten der Gerichte zur Abmahnbarkeit steigt allerdings auch für die Abmahner das Kostenrisiko.
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Probleme, die immer drastischer werden, wie z.B. der bewusste Betrug von Kunden durch Missbrauch des Widerrufrechts und Gewährleistungs recht, Bewertungsmissb rauch etc werden dagegen ignoriert.
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da die Datenbank LUCID öffentlich ist, ist es nicht notwendig, die Nummer irgendwo zu nennen. Den Händler treffen keinerlei Informationspfl ichten. Eher im Gegenteil:
Der Schuss könnte sogar nach hinten los gehen: Mit der Nennung auf der Rechnung (oder Homepage usw.) könnte der Verdacht des Werbens mit Selbstverständl ichkeiten aufkommen.
Beste Grüße
die Redaktion
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FRAGE: Muss die Registrierungsn ummer eigentlich auf dem Geschäftsformul ar - z.B Rechnung für Kunden - erscheinen ?
mfg
Wolfgang
freue mich auf ein feedback
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nein, nein: Es geht bei der Änderung darum, dass die Marktplätze (zum Beispiel Amazon) für die Umsatzsteueraus fälle der Händler in die Haftung genommen werden.
Beste Grüße
die Redaktion
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wenn ich das richtig heraus gelesen habe, haftet ein Unternehmen (Verkäufer) nach §22f UStG für nichtabgeführte Steuern des Käufers, wenn sich dieser ausserhalb des Landes befindet?? Oder habe ich da etwas falsch verstanden?
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