Gemäß der Verbraucherrechtelinie der Europäischen Union steht dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht zu. Das Widerrufsrecht soll die Brücke zum stationären Handel schlagen und dem Verbraucher die Möglichkeit geben, die Ware – wie im Geschäft auch – zu prüfen. Nun liegt es in der Natur der Sache, dass sich nicht jedes durch den Verbraucher überprüfte Produkt für den Weiterverkauf eignet. Dies ist beispielsweise bei Kosmetikprodukten der Fall. Für Hygieneprodukte sieht die Richtlinie daher eine Ausnahme vor: So wird das Widerrufsrecht für „versiegelte Waren […], die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rücknahme geeignet sind", ausgeschlossen.
Aktuell muss sich der BGH mit der Frage auseinandersetzen, ob die Ausnahme auch auf den Online-Verkauf von Matratzen anwendbar ist. In dem Fall hat laut LTO ein Verbraucher online eine Matratze erworben und sie zur Prüfung ausgepackt. Danach wollte er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Der Verkäufer verweigerte ihm den Widerruf, da es sich bei der Matratze um ein Hygieneprodukt handeln würde.
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