Mit Unterlassungsanspruch und Abmahnung gegen Bilderklau
In erster Linie haben Urheber der Bilder einen Unterlassungsanspruch. Grundvoraussetzung für einen Anspruch auf Unterlassung ist die Wiederholungsgefahr. Diese wird bei solchen Rechtsverstößen immer vermutet. Wie aber kann man den Gegner dazu bringen, den Rechtsverstoß zu unterlassen? Eine einfache Aufforderung wird in der Regel wenig bringen.
Hier kann die Durchsetzung mittels einer Abmahnung helfen. Die Kosten für diese Abmahnung werden – wie allgemein bekannt – dem Bilderdieb auferlegt. Um den Unterlassungsanspruch geltend zu machen, ist es notwendig, dass der Gegner eine Unterlassungserklärung unterschreibt. Bei einer Unterlassungserklärung handelt es sich um einen Vertrag. Bricht man den Vertrag, so ist dieser Bruch mit einer Vertragsstrafe belegt. Die Höhe der Strafe muss dabei im Vertrag festgelegt und dabei so hoch sein, dass der Gegner gar nicht erst auf die Idee kommt, dass sich eine Wiederholung des Rechtsbruchs lohnen könnte (mehr dazu). Wird die Unterlassungserklärung unterschrieben, so gilt der Anspruch des Urhebers als erfüllt. Weigert sich der Gegner die Unterlassungserklärung zu unterschreiben, so kann der Urheber als ultima ratio den Weg über das Gericht einschlagen.
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