Markenhersteller sind nicht sehr erfreut, weil deren Produkte zu günstigen Preisen bei Marktplätzen wie eBay & Co. auftauchen und „verramscht“ werden. Dies ist zum Beispiel bei Luxusartikeln der Fall.

Werden beispielsweise teure Designerhandtaschen zu Billigpreisen verkauft, ist das Image des Luxus-Marken-Herstellers schnell beschädigt. Daher geht der Trend immer mehr dahin, den Online-Händlern die Belieferung zu verweigern und den Verkauf ihrer Marken-Artikel zu verbieten.
Für Unternehmer, die Markenware vertreiben, ist es wichtig, mit den Vertriebsbeschränkungen und den entsprechenden Regeln vertraut zu sein. Zu klären ist, wann der Hersteller die Belieferung verweigern und den Verkauf verbieten darf.
Auch im Handel zwischen Unternehmern gilt die Vertragsfreiheit, also das Recht, frei zu entscheiden, mit wem und unter welchen Bedingungen Verträge geschlossen werden sollen. Marken-Hersteller sind bei den Vorgaben gegenüber Online-Händlern aber nicht völlig frei, denn Schranken gibt das Kartellrecht vor.
Es gilt: je marktstärker die Position eines Marken-Hersteller ist, desto strenger sind die Anforderungen an die auferlegten Vertriebsbeschränkungen. Dies deshalb, da Käufer von ihren Händlern eine bestimmte Auswahl erwarten. Dürften Marktführer frei entscheiden, mit wem sie Verträge eingehen und mit wem nicht, könnten sie die Struktur des Einzelhandels und damit den Wettbewerb steuern.
Grundsätzlich sind spürbare Wettbewerbsbeschränkungen untersagt. Im Wesentlichen kommt es hier auf das Vertriebssystem an.
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