Worum dreht sich der Streit?
Der Datenschutzaktivist Patrick Breyer (Landtagsabgeordneter in Schleswig-Holstein) rief in der Vergangenheit verschiedene Internetseiten der Bundesrepublik auf. Bei den meisten dieser Internetportale werden alle Zugriffe in Protokolldateien festgehalten mit dem Ziel, Angriffe abzuwehren und die strafrechtliche Verfolgung von Angreifern zu ermöglichen. Dabei werden unter anderem der Name der abgerufenen Seite, der Zeitpunkt des Abrufs und die IP-Adresse des zugreifenden Rechners über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus gespeichert. Nach dem Vortrag der Bundesrepublik ist die Speicherung der IP-Adressen zur Gewährleistung und Aufrechterhaltung der Sicherheit und Funktionsfähigkeit ihrer Telemedien erforderlich.
Der Internet-User verlangt nun von der Bundesrepublik Deutschland die Unterlassung der Speicherung von ihm zugewiesenen dynamischen IP-Adressen über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus. Der Datenschutzaktivist sieht darin einen Verstoß gegen das Telemediengesetz (TMG), wonach personenbezogene Daten u.a. nur mit Einwilligung des Nutzers gespeichert werden dürfen. Dreh- und Angelpunkt ist die Frage, ob es sich bei den IP-Adressen tatsächlich um solche personenbezogenen Daten handelt.
Info: Personenbezogene Daten sind „Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person“, § 3 Bundesdatenschutzgesetz.
Dazu muss man wissen, dass die Information über die IP-Adresse allein noch nicht ausreicht, um eine Person zu ermitteln. Die Ermittlung einer bestimmten Person ist erst mit Hilfe des Anbieters des Internetzugangs möglich, der einen Rückschluss auf den Anschlussinhaber treffen kann.
Geht man bei einer IP-Adresse von "personenbezogenen Daten" aus, so dürfen die IP-Adressen des Nutzers nicht ohne eine gesetzliche Erlaubnis gespeichert werden, wenn eine Einwilligung des Nutzers fehlt.
Kommentar schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben