Darf ich ab dem 1. Januar 2025 nur noch E-Rechnungen nutzen?

Veröffentlicht: 26.09.2024
imgAktualisierung: 26.09.2024
Geschrieben von: Ricarda Eichler
Lesezeit: ca. 2 Min.
26.09.2024
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Frau am PC mit Dokumenten
spyrakot / Depositphotos.com
Die Pflicht zur E-Rechnung sorgt aktuell für viel Unsicherheit bei Unternehmen. Wir klären die Frage, ob am 1. Januar wirklich alles anders wird.


2025 wird die Pflicht zur E-Rechnung stufenweise eingeführt. Doch nicht alle Unternehmen sind überhaupt betroffen und zudem gibt es weitreichende Übergangsfristen bis ins Jahr 2028. Was genau ab Januar zu beachten ist, schauen wir uns im Folgenden im Detail an.

Ab Januar hat die Papierrechnung keinen Vorrang mehr

Generell betrifft das Thema E-Rechnung ausschließlich inländische, umsatzsteuerpflichtige B2B-Umsätze. Für den Handel an Verbraucher:innen bleibt also alles beim alten. Jedoch tätigen die meisten Online-Händler:innen auch B2B-Geschäfte, wenn sie beispielsweise Waren beziehen oder beim Einkauf fürs Büro.

Ab dem 1. Januar 2025 entfällt gemäß den Vorgaben des Wachstumschancengesetzes zunächst nur der bisher gesetzlich geltende Vorrang der Papierrechnung. Das heißt: ab diesem Tag darf man E-Rechnungen versenden. Im Umkehrschluss bedeutet es aber auch, dass Unternehmen darauf vorbereitet sein sollten, E-Rechnungen zu empfangen. Es kann schließlich immer sein, dass ein Lieferant bereits die Umstellung angeht.

PDFs und Co. dürfen in Übergangsfrist weiter genutzt werden

Die altbekannten Rechnungsformate, wie beispielsweise eine PDF-Datei, dürfen dabei mit einer gestaffelten Übergangsfrist bis 31.12.2027 durchaus weiter genutzt werden – sofern der oder die Rechnungsempfänger:in zustimmt. Wichtig ist hierbei, dass auch konkludentes Verhalten als Zustimmung gewertet werden kann. Das heißt: lehnt ein Lieferant nicht explizit ab, ist er mit der Zusendung einer Rechnung im „Altformat“ weiterhin einverstanden.

Diese Ausnahme kann für Unternehmen eine erhebliche Entlastung darstellen. Schließlich muss somit keine zusätzlichen Dokumentation über etwaige Zustimmungen oder Absagen geführt werden.

Dennoch sollten Unternehmen die Übergangsfrist nicht bis zum Schluss ausreizen und kurz vor Januar 2028 auf einmal alles überstürzen. Die kommenden drei Jahre sollten viel mehr aktiv genutzt werden, um Mitarbeitende zu schulen und die technischen Umstellungen durchzuführen. 

Du möchtest mehr über die E-Rechnung erfahren?


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Veröffentlicht: 26.09.2024
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Ricarda Eichler

Ricarda Eichler

Ricarda berichtet über digitale Themen und spricht in Interviews und Podcasts mit spannenden Stimmen aus der Branche.

KOMMENTARE
5 Kommentare
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Alexander von. Z.
03.10.2024

Antworten

Zitat: "lehnt ein Lieferant nicht explizit ab, ist er mit der Zusendung einer Rechnung im „Altformat“ weiterhin einverstanden." Ich weiß nicht, welches Unternehmen an seine Lieferanten Rechnungen stellt?. 🤨 Grüße
Ralf
02.10.2024

Antworten

Eine sehr einfache Frage: Mit welcher Art Software kann man überhaupt Zugpferde oder blanke XML-Dateien versenden und empfangen? Und wie integriere ich das in mein Shop-System?
Redaktion
02.10.2024
Hallo Ralf,
zum Versand reicht tatsächlich ein normales E-Mail-Programm bzw. der Browser.
Solltest du jetzt die Erstellung oder ein allumfassendes Buchhaltungsprogramm gemeint haben, so haben die meisten großen Buchhaltungs-Software-Anbieter hierfür bereits eine Lösung parat oder zumindest in Arbeit.
Am besten informierst du dich bei dem Software-Anbieter, den du aktuell nutzt, wie die das handhaben.
Gruß, die Redaktion
Michael
27.09.2024

Antworten

Es gibt mal wieder Tausende von verschiedenen Meinungen. Aber was mich am meisten ärgert, ist, dass es einerseits heißt, man "darf" E-Rechnung und so und auf der anderen Seite sagt ein WISO-Steuerexperte, dass man die Vorsteuer nur noch mit E-Rechnungen geltend machen kann. Und was mache ich dann, wenn mein Geschäftspartner ignoriert, dass ich eine E-Rechnung möchte? Soll ich ihn verklagen? Also wer kann hierzu mal eine wirklich zuverlässige Antwort geben? Und was bedeutet überhaupt "empfangen können"? Nach meiner bisherigen Information wird die E-Rechnung als pdf mit integrierten XML-Daten versendet. Wo genau ist dann das Problem mit dem Empfang? Es geht doch viel mehr darum, dieses pdf auslesen zu können. Oder? Vermutlich wird aber niemand die richtige Antwort kennen, weil mal wieder keiner weiß, was tatsächlich richtig ist.
Redaktion
27.09.2024
Hallo Michael,
die erste Frage reichen wir gerne noch einmal weiter, da wir hier tatsächlich auch keine Antwort parat haben.
Zu deiner Annahme zum Empfang von E-Rechnungen: Das stimmt so nicht. Das von dir erwähnte Format bestehend aus einer PDF und dem integrierten XML-Datensatz nennt sich ZUGFeRD. Das ist jedoch nur eines von mindestens zwei gängigen Formaten.
Viele Unternehmen nutzen auch nur die XRechnung. Diese enthält nur den XML-Datensatz und ist von Menschen nicht einfach lesbar. In beiden Fällen müssen aber Wege geschaffen werden um die XML-Daten auszulesen und weiterzuverarbeiten.
Gruß, die Redaktion