Änderungen für Shops: Unternehmen erhalten Wirtschafts-Identifikationsnummer

Veröffentlicht: 03.09.2024
imgAktualisierung: 03.09.2024
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
03.09.2024
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Geschäftsmann sitzt am Computer und kümmert sich um seine Steuern
elenabs / Depositphotos.com
Ab November führt das Bundeszentralamt für Steuern die neue Wirtschafts-Identifikationsnummer ein.


Ab kommenden November wird stufenweise eine Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) an alle wirtschaftlich tätigen Personen und Unternehmen in Deutschland vergeben, die noch keine solche Nummer besitzen. Ein Antrag ist nicht erforderlich. Die W-IdNr. soll als einheitliches Identifikationsmerkmal im Besteuerungs- und Verwaltungsverfahren dienen und bleibt während der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit unverändert. Wir erklären, was Verantwortliche nun wissen müssen.

Warum die W-IdNr. wichtig ist

Die W-IdNr. wird als ein dauerhaftes und eindeutiges Identifizierungsmerkmal für alle wirtschaftlich Tätigen eingeführt. Diese Neuerung betrifft sowohl Online-Händlerinnen und -Händler als auch andere Unternehmen, die steuerlich erfasst sind. Die Einführung erfolgt stufenweise: Ab November 2024 erhalten zunächst alle Unternehmen, die zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung verpflichtet sind oder als Kleinunternehmer nach § 19 UStG gelten, ihre W-IdNr. Für andere wirtschaftlich Tätige erfolgt die Zuteilung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch ab dem dritten Quartal 2025.

Die Vergabe der W-IdNr. erfolgt automatisch und ohne Antrag. Unternehmen, die bereits eine USt-IdNr. besitzen, werden ab einem bestimmten Zeitpunkt öffentlich darüber informiert, dass diese Nummer auch als W-IdNr. gilt. Eine individuelle Mitteilung erfolgt hier nicht. Sollten Händler ihre USt-IdNr. nicht mehr vorliegen haben, können sie ab November 2024 eine erneute Mitteilung der W-IdNr. beantragen.

Diese Identifikationsnummer wird nicht die bisher verwendeten Steuernummern, Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNr.) oder die Identifikationsnummer (IdNr.) ersetzen, sondern diese ergänzen. Sie soll insbesondere zur Erleichterung der elektronischen Datenverarbeitung über verschiedene Register hinweg eingesetzt werden.

Impressumserweiterung: Was in Shops zu beachten ist

Für Verantwortliche im E-Commerce bedeutet die Einführung der W-IdNr., dass sie ab 2024 eine zusätzliche Nummer in ihrem Impressum und in ihren steuerlichen Dokumenten führen müssen, da diese dort eine Pflichtangabe ist (§ 5 Nr. 6 DDG). Sobald die Nummer erteilt wurde, muss sie also in den jeweiligen Impressen der Webseiten ergänzt werden, damit es nicht zu einer Abmahnung kommt. Wer bereits eine W-IdNr. besitzt, sollte spätestens jetzt kontrollieren, ob sie angegeben ist und diese bei Bedarf ergänzen.

Was tun, wenn keine W-IdNr. vorliegt?

Sollten Unternehmen bis Ende November 2024 noch keine W-IdNr. erhalten haben, müssen sie sich keine Sorgen machen. Die Angabe der W-IdNr. in steuerlichen Dokumenten bleibt bis zum vollständigen Abschluss der Vergabe optional. Zudem entstehen keine Nachteile, wenn die Nummer noch nicht mitgeteilt wurde.

Es ist wichtig, das ELSTER-Konto regelmäßig zu überprüfen und sicherzustellen, dass man zur elektronischen Bekanntgabe von Bescheiden angemeldet ist, um Verzögerungen bei der Mitteilung der W-IdNr. zu vermeiden.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 03.09.2024
img Letzte Aktualisierung: 03.09.2024
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
6 Kommentare
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Varth Dader
23.09.2024

Antworten

Also wirklich: Noch eine Nummer, noch mehr Pflichten... Immer mehr drüberbauen statt neue Fundamente setzen. So wird das nix mit weniger Bürokratie.
Marc
07.09.2024

Antworten

Als kleines Unternehmen freuen wir uns natürlich über wichtige Änderungen die die Bürokratie verbessen.... Es wäre nur schön wenn die Bürokratie auch mal vereinfacht würde.... stattdessen ne neue Nummer....( ich schätze das wird wirklich helfen!) Ich sehe hier leider nur mehr nährboden für Abmahnungen...
Redaktion
05.09.2024

Antworten

Vielen Dank für die Fragen. Soweit die Nummern differieren, sollten beide (also USt-ID sowie W-IdNr.) auch separat angegeben werden. Soweit sie identisch sind, reicht eine Angabe im Impressum in folgender Form: USt-ID/W-IdNr.: 01234567890 Viele Grüße Die Redaktion
Frieder
04.09.2024

Antworten

Hallo, wie soll die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNr.) neben der W-IdNr. existieren wenn diese identisch sind? Warum teilt man nicht einfach jedem eine USt-IdNr. zu und nennt die auch so? Sieht so aus als bauen wir in Deutschland mal wieder eine extra Bürokratie auf die es sonst nirgendwo gibt. Die gleich Syntax suggeriert, das die W-IdNr. das gleiche ist wie die USt-IdNr., was laut Ihrem Artikel ja nicht so ist. Klingt ehrlich gesagt danach, das wir uns mal wieder in Europa lächerlich machen :-( - schade.
MR
04.09.2024

Antworten

Reicht es wenn nur die USt-IdNr im Impressum aufgeführt ist oder muss dann die W-IdNr noch zusätzlich mit aufgenommen werden?
Stephanie
04.09.2024

Antworten

"Unternehmen, die bereits eine USt-IdNr. besitzen, werden ab einem bestimmten Zeitpunkt öffentlich darüber informiert, dass diese Nummer auch als W-IdNr. gilt." - muss dann die Nummer im Impressum zweimal angegeben werden - einmal mit der Kennung USt-ID und einmal mit der Kennung W-Id?