Achtung: Auslandsversand wird komplexer
Für den Auslandsversand hat die neue PPWR jedoch neue Hürden aufgestellt. Für Verpackungen, die im Ausland bezogen werden und im Inland oder einem anderen Mitgliedsland als dem
Bezugsland für den Warenversand an Endabnehmer abgegeben werden oder im Inland bezogen und in ein anderes Mitgliedsland für den Warenversand abgegeben
werden ist weiterhin der Online-Händler als Vertreiber gleichzeitig auch registrierungs- und lizenzierungspflichtiger Hersteller.
Online-Händler müssen ab dem 12.08.2026 für alle ausländischen Mitgliedsländer, in die sie Verpackungen an Endabnehmer abgeben, pro Mitgliedsland einen Bevollmächtigten mittels schriftlicher Vollmacht benennen. Dieser Bevollmächtigte hat die Aufgabe, die Registrierung und Lizenzierung im Ausland zu übernehmen, sodass Händler sich nicht mehr mit der jeweiligen nationalen Gesetzgebung befassen müssen.
Nur in Länder, für die ein Bevollmächtigter benannt wurde, darf der Versand erfolgen. Auch Plattformen wie z.B. Amazon und eBay werden die Angabe eines Registrierungsnachweises verlangen, da sie dazu gemäß Art. 45 Abs. 4 der Verpackungsverordnung verpflichtet sind.
Kontrollpflichten vor Verwendung von Verpackungen
Auch wenn Online-Händler keine eigenen Verpackungen herstellen, treffen sie Kontrollpflichten. Vor der Nutzung müssen sie prüfen, ob
- der registrierungs- und lizenzierungspflichtige Hersteller ordnungsgemäß registriert ist und
- die Verpackung korrekt zur Identität und Materialzusammensetzung gekennzeichnet ist.
Bestehen Zweifel an der Einhaltung dieser Vorgaben, dürfen die Verpackungen nicht verwendet werden.
Besonderheiten für Kleinstunternehmen
Die Verpackungsverordnung sieht eine spezielle Regelung für sogenannte Kleinstunternehmen vor. Als Kleinstunternehmen gelten Unternehmen, die
- weniger als zehn Personen beschäftigen und
- einen Jahresumsatz von unter 2 Millionen Euro erzielen.
Lassen Kleinstunternehmen Verpackungen oder originär verpackte Produkte unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke herstellen, gelten sie grundsätzlich nicht selbst als Erzeuger. In diesem Fall ist vielmehr die natürliche oder juristische Person Erzeuger, die dem Kleinstunternehmen die Verpackung liefert – vorausgesetzt, beide Unternehmen sind im selben EU-Mitgliedsstaat ansässig.
Befindet sich der Verpackungslieferant jedoch in einem anderen Mitgliedsstaat, gilt das Kleinstunternehmen unabhängig von seiner Größe selbst als Erzeuger im Sinne der Verpackungsverordnung und unterliegt damit den entsprechenden Pflichten.
Praxistipps: So können Händler sich vorbereiten
Die neue Verpackungsverordnung der EU ist – wieder einmal – ein komplexes Regelwerk, dessen Anforderungen nicht von heute auf morgen umgesetzt werden können. Besonders die Umstellung auf nachhaltige Verpackungslösungen und die Einhaltung von neuen Registrierungspflichten im Ausland erfordern Zeit, Planung und in vielen Fällen erhebliche Investitionen.
Händler sollen und müssen daher im Laufe des Jahres ihre Verpackungen analysieren und anhand ihres Sortiments optimieren, um Material zu sparen und zudem auf recycelbare oder wiederverwendbare Lösungen umzusteigen. Hierbei sind vermutlich Investitionen nötig, um die PPWR-Compliance zu erfüllen. Die Zusammenarbeit mit spezialisierten Lieferanten und Logistikdienstleistern kann dabei helfen, nachhaltige Alternativen zu finden und rechtzeitig umzusetzen. Hier werden sich die Verantwortlichen nun nach und nach aufstellen müssen.
Fazit
Die neue PPWR der EU mag ihre guten Seiten haben – Nachhaltigkeit und Ressourcenschonung sind zweifellos wichtige Ziele. Doch für viele Händler fühlt es sich vermutlich an wie eine GPSR 2.0 und somit wie ein weiterer bürokratischer Kraftakt, der erneut mehr Arbeit und Kosten bringt, ohne dass immer klar ist, wie groß der tatsächliche Nutzen sein wird. Es bleibt allen Verantwortlichen jedoch keine Wahl. Die Regelungen kommen, und wer im Online-Handel tätig ist, muss sich nun Schritt für Schritt damit auseinandersetzen. Wir berichten und analysieren die PPWR daher künftig auf unserem Portal.
Anmerkung der Redaktion: Dieser Artikel wurde nachträglich erweitert und in einigen Punkten präzisiert, um die Rechtslage bestmöglich widerzuspiegeln.
Kommentar schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben