Verbraucher:innen sollen es künftig einfacher haben, wenn sie einen im Internet geschlossenen Vertrag widerrufen möchten. Unternehmen werden dazu verpflichtet, den elektronischen Widerruf per Schaltfläche (Button) zu ermöglichen. Diese und weitere Änderungen sieht ein Gesetzentwurf vor, den die Bundesregierung am 3. September 2025 auf Vorschlag der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz beschlossen hat.
Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu: „Der Widerrufsbutton macht für Verbraucherinnen und Verbraucher das Leben einfacher. Kein kompliziertes Suchen – keine mühsamen Verfahren: Mit dem Button ist der Widerruf eine Sache von wenigen Klicks. Höchste Zeit, dass wir diese unbürokratische Lösung zum Standard machen. Das verbessert den Schutz vor ungewollten Verträgen – und spart Zeit und Nerven. Wenn das Bestellen im Internet kinderleicht ist, dann muss es auch der Widerruf sein.“
Mit dem Gesetz soll die geänderte EU-Verbraucherrechterichtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden. Die Vorgaben sind überwiegend bis zum 19. Dezember 2025 umzusetzen. Der Widerrufsbutton selbst soll ab dem 19. Juni 2026 von jedem Shop umgesetzt werden. Außerdem soll ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum Auskunftsrecht von Patientinnen und Patienten in deutsches Recht übertragen werden.
Diese Vorgaben gelten für den Widerrufsbutton
Der Regierungsentwurf schreibt vor, dass die Widerrufsfunktion leicht auffindbar, während der gesamten Widerrufsfrist gut sichtbar und dauerhaft verfügbar sein muss. Verbraucher:innen dürfen sie ohne vorherige Registrierung oder Authentifizierung nutzen können.
Nach dem neuen § 356a BGB ist der Button gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer gleichbedeutenden, eindeutigen Formulierung zu beschriften.
Über die Funktion sollen Unternehmen die Möglichkeit haben, von Verbraucher:innen Name, Angaben zur Vertragsidentifizierung sowie ein Kommunikationsmittel für die Eingangsbestätigung abzufragen. Diese Bestätigung muss Datum und Uhrzeit des Eingangs enthalten.
„In der Regel wird den Vorgaben aber dadurch entsprochen, dass der Widerrufsbutton optisch hervorgehoben auf der (Haupt-)Internetseite des Unternehmers verfügbar ist. So kann gewährleistet werden, dass auch Bestellungen, die man beispielsweise als – nicht registrierter – Gast vorgenommen hat, ebenso leicht widerrufen werden können, wie die Bestellung selbst erfolgt ist, also ohne zusätzliche Registrierung oder zusätzliches Einloggen.“ – Gesetzesbegründung zum Widerrufsbutton
Weitere Hintergründe zum Widerrufsbutton haben wir hier zusammen gestellt:
- Neue Pflichten bei Widerruf – Händler üben massive Kritik an Plänen
- Kein Mensch braucht den Widerrufsbutton
Weitere Neuerungen im Überblick
- Finanzdienstleistungen im Fernabsatz: Unternehmen müssen Verträge und deren Folgen künftig klar erläutern; Verbraucher:innen haben ein Recht auf persönliche Kontaktaufnahme bei Online-Tools.
- Widerrufsrecht: Das „ewige Widerrufsrecht“ entfällt. Widerruf maximal 12 Monate + 14 Tage, bei Lebensversicherungen 24 Monate + 30 Tage.
- Digitale Vertragsbedingungen: Vertragsunterlagen dürfen ausschließlich digital bereitgestellt werden, eine Papierform ist nicht mehr verpflichtend.
- Behandlungsakte: Patient:innen haben Anspruch auf eine kostenlose erste Kopie; Begriff wird im BGB von „Patientenakte“ in „Behandlungsakte“ geändert.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
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viele Shops gewährleisten solche unkomplizierten Widerrufe für Gastbestellungen schon jetzt, indem unter anderem eine Bestellnummer abgefragt wird. Viele arbeiten auch einfach mit der Angabe der Mail-Adresse, damit der Widerruf im Hintergrund einer Bestellung zugeordnet werden kann.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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