Widerruf per Klick: Was Händler jetzt über die neue Pflicht wissen müssen

Veröffentlicht: 05.09.2025
imgAktualisierung: 05.09.2025
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 4 Min.
05.09.2025
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ca. 4 Min.
Auf einem Monitor ist ein roter Button mit den Wort "Vertrag widerrufen" zu sehen
Erstellt mit ChatGPT
In weniger als einem Jahr dürfte er überall zu finden sein: der Widerruf per Klick. Wer ist betroffen, welche Fristen gelten?


Schon wieder neue Pflichten für Online-Händler: Mit dem von der Bundesregierung beschlossenen „Widerrufsbutton“ bekommen Verbraucher ab 2026 ein weiteres Werkzeug an die Hand, um Verträge kinderleicht rückgängig zu machen. Für viele Shopbetreiber klingt das nach zusätzlichem Aufwand, Bürokratie und Abmahnrisiken. Aufhalten lässt sich das Ganze jedoch nicht mehr – die EU hat die Vorgabe beschlossen, Deutschland setzt sie jetzt um. Wer also weiterhin rechtssicher verkaufen will, kommt am Button nicht vorbei.

Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengestellt.

Neue Widerrufsfunktion: Warum, wieso, weshalb?

1. Was ist die elektronische Widerrufsfunktion überhaupt?

Die elektronische Widerrufsfunktion ist eine neue Pflicht für Online-Händler. Verbraucher müssen ihre Verträge künftig direkt online widerrufen können – einfach, schnell und standardisiert. Die Idee ist ähnlich wie beim bekannten „Bestellbutton“.

2. Warum wird die Widerrufsfunktion eingeführt?

Ziel ist es, den Widerruf verbraucherfreundlich, unkompliziert und rechtssicher zu gestalten. Verbraucher sollen nicht lange suchen oder umständlich Mails schreiben müssen, sondern ihre Erklärung unmittelbar online abgeben können.

3. Ist die Einführung schon sicher?

Ja. Hintergrund ist die EU-Richtlinie 2023/2673, die alle Mitgliedstaaten umsetzen müssen. Deutschland arbeitet dafür an einer nationalen Regelung. Details können sich im Gesetzgebungsverfahren noch ändern – die Pflicht selbst aber nicht.

4. Ab wann gilt die Pflicht?

Die Pflicht tritt am 19. Juni 2026 in Kraft. Bis dahin müssen Händler die Widerrufsfunktion technisch integriert haben.

Diese Änderungen kommen auf Betroffene zu

5. Wer ist betroffen?

Alle Online-Händler, die Verträge mit Verbrauchern schließen und bei denen ein Widerrufsrecht gilt – egal ob es um Waren, Dienstleistungen oder digitale Inhalte geht.

6. Welche Anforderungen muss die Widerrufsfunktion erfüllen?

Der Widerruf über den neuen Weg muss:  

  1. ständig verfügbar,
  2. hervorgehoben platziert (z. B. farblich Abgrenzung zu den sonstigen Rechtstexten und Schaltflächen) und 
  3. für den Verbraucher leicht zugänglich (etwa in einem festen Bereich der Website ohne vorherigen Login) sein und
  4. während der gesamten Widerrufsfrist verfügbar bleiben.

7. Muss es ein Button sein?

Nein, sowohl der Gesetzestext als auch die zugrundeliegende EU-Richtlinie sprechen von einer Widerrufs„funktion“. In der Praxis wird das meist als Button umgesetzt. Zulässig sind aber auch andere klar erkennbare Lösungen, z. B. ein hervorgehobener Hyperlink, der direkt zur Widerrufsfunktion führt oder ein anderes elektronisches Widerrufsformular. Entscheidend sind Auffindbarkeit, eindeutige Beschriftung und der richtige Ablauf.

8. Wie muss die Funktion beschriftet sein?

Die Widerrufsmöglichkeit muss beschriftet sein mit „Vertrag widerrufen“ oder einer vergleichbaren eindeutigen Formulierung. Mehrdeutige Texte wie „Stornieren“ sollten vermieden werden.

9. Welche Informationen dürfen/müssen beim Widerruf abgefragt werden?

Die Funktion muss es dem Kunden ermöglichen, den Widerruf direkt online abzuschicken und dabei folgende Infos mitzugeben oder zu bestätigen:

  1. Name des Kunden – damit klar ist, wer widerruft.
  2. Vertragsangaben – also welche Bestellung oder welcher Teil der Bestellung widerrufen wird.
  3. Kontaktweg für die Bestätigung – z. B. die E-Mail-Adresse, an die die Eingangsbestätigung gehen soll.

10. Wie läuft der Klick technisch ab?

  1. Start: Der Kunde klickt auf „Vertrag widerrufen“.
  2. Daten angeben/bestätigen: Er trägt seinen Namen, Angaben zur Bestellung und seine E-Mail-Adresse (für die Bestätigung) ein oder bestätigt die Daten, wenn sie aus dem Kundenkonto automatisch übernommen wurden.
  3. Bestätigungsklick: Mit einem zweiten Klick („Widerruf bestätigen“) oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung schickt er den Widerruf ab.
  4. Eingangsbestätigung: Der Unternehmer hat dem Verbraucher, wenn dieser die Bestätigungsfunktion aktiviert hat, auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich eine Eingangsbestätigung zu übermitteln, die zumindest den Inhalt der Widerrufserklärung nach sowie das Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs enthält.

Die neue Widerrufsfunktion in der Praxis

11. Ab wann ist die Widerrufsfrist gewahrt?

Die Erklärung gilt als fristgerecht, wenn sie über die Widerrufsfunktion vor Ablauf der Widerrufsfrist abgesendet wurde.

12. Gibt es Ausnahmen für kleine Unternehmen oder Shops?

Nein, es gibt keine Ausnahmen aufgrund der Unternehmensgröße. Die Pflicht gilt für jeden Shop, der Verträge mit Verbrauchern schließt und ein Widerrufsrecht gewähren muss.

13. Bleiben andere Widerrufswege weiter möglich?

Ja. Die elektronische Widerrufsfunktion kommt zusätzlich zu den bisherigen Optionen. Verbraucher können ihren Widerruf auch weiterhin per Brief, E-Mail oder Telefon erklären, solange sie das Gesetz zulässt. Der Button bzw. die Funktion soll den Widerruf vereinfachen, schränkt andere Kanäle aber nicht ein.

14. Wirkt sich die neue Widerrufsoption nicht nachteilig für Händler aus, indem der Widerruf begünstigt wird?

Der Widerrufsbutton begünstigt auf den ersten Blick den Widerruf und kann zu mehr Retouren, Kosten und Aufwand führen. Gleichzeitig schafft er aber rechtliche Klarheit: Der Widerruf läuft nach einem festen Ablauf, wird automatisch dokumentiert und vom Händler bestätigt. So lassen sich typische Streitpunkte wie „Mail nicht angekommen“ oder „Formulierung war kein gültiger Widerruf“ vermeiden. Unterm Strich: mehr Pflichten, aber auch mehr Rechtssicherheit und weniger Streitfälle.

15. Was passiert, wenn ich die Widerrufsfunktion nicht einführe?

Im Referentenentwurf ist der Verstoß gegen die Pflicht zur Bereitstellung des Widerrufsbuttons klar sanktioniert. Ein Verstoß gegen diese Pflicht wird ausdrücklich als Ordnungswidrigkeit klassifiziert. Betroffen sind Händler mit einem Jahresumsatz von mindestens 1,25 Mio. Euro – hier drohen Bußgelder.

Zusätzlich sind wettbewerbsrechtliche Konsequenzen wie Abmahnungen durch Konkurrenten oder Verbraucherschutzverbände möglich.

Veröffentlicht: 05.09.2025
img Letzte Aktualisierung: 05.09.2025
Lesezeit: ca. 4 Min.
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
23 Kommentare
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Andreas B.
03.02.2026

Antworten

Wäre folgendes zulässig: Hervorgehobener Button mit "Kauf widerrufen". Der Klick auf den Button öffnet mailto (html), so dass das Mailprogramm des Benutzers geöffnet wird. In diesem Mailfenster ist der Betreff ausgefüllt und im Text sind die Angaben für die erforderlichen Daten aufgeführt. Der Benutzer schickt dann die Mail ab, nachdem er die Daten ergänzt hat. Damit sollten doch die rechtlichen Vorgaben erfüllt sein, oder?
Coco
11.09.2025

Antworten

In unserem Shop gibt es kein Widerrufsrecht, da wir individuell auf die Bedürfnisse des Kunden zugeschnittene Waren verkaufen, die von Umtausch und Rückgabe ausgeschlossen sind. Das bestätigt jeder Kunde bei Bestellung auch. Muss dann dennoch der neue Button/das Formular angeboten werden? Wäre ja unsinnig. Aktuell haben wir die gesetzlichen Widerrufsbedingungen in den AGB, die die generellen aber auch die Informationen über die von Widerruf ausgeschlossenen Waren und Dienstleistungen enthält.
Redaktion
11.09.2025
Hallo Coco, diese Frage haben wir in diesem Artikel genauer unter die Lupe genommen Widerrufsbutton im Online-Shop – Pflicht auch ohne Widerrufsrecht?
Stefan F
11.09.2025

Antworten

Vorher: 1. Hyperlink (oder Button) für Email zum Widerruf 2. Beantwortung aller Fragen zu den Widerrufsdaten 3. Absenden der Email Jetzt: 1. Hyperlink (oder Button [nicht Pflicht]) zum Formular zum Widerruf 2. Beantwortung aller Fragen zu den Widerrufsdaten 3. Absenden des Formulares Verstehe ich das richtig, dass sich Menschen in der EU sich hingesetzt haben, um einen im Grunde einfachen Email-Kommunikationsprozess dahingehend zu vereinfachen, die Verwendung einer Email-Kommunikation mit einem Formular ersetzt werden soll? Ist das ernst gemeint?
Francesco
11.09.2025

Antworten

Gibt es da nicht einen kleinen Widerspruch in sich? 3. für den Verbraucher leicht zugänglich (etwa in einem festen Bereich der Website ohne vorherigen Login) sein und 4. während der gesamten Widerrufsfrist verfügbar bleiben. Wie soll der Button nicht mehr verfügbar sein, wenn es keine Verbindung zu einem Kunden oder einer Bestellung geben kann? Und: Muss dann noch eine Schnittstelle zu den Versanddienstleistern geschaffen werden, damit das genaue Übergabe-Datum an den Kunden hinterlegt ist? Ich sehe nur Chaos...
Sigi
10.09.2025

Antworten

ich mache den Unsinn nicht länger mit. ich schätze die EU-Kommission hatte zuviel BWLer eingestellt, die sonst keine Beschäftigung finden und deren Dasein Berechtigung im Accord generieren müssen. Fachfrage: wie ist eigentlich die Kündigungszeit bei Händlerbund? bin da Kunde seit fast 2x Jahrzehnten, daher bin mir nicht sicher ob die aktuelle Regelung mit monatlicher Kündigungszeit nach Mindestvertragslaufzeit greift. den Zeitpunkt würde gerne an den Starttermin für den Widerrufsdings im Juni 2026 anpassen - wann muss spätestens gekündigt werden?
Redaktion
11.09.2025
Hallo Sigi, leider können wir keine Detailfragen zu deiner HB-Mitgliedschaft beantworten. Du kannst dich gerne an den Kundenservice wenden, wenn du Fragen zu Kündigungsfristen hast. Viele Grüße die Redaktion
Izzie S
10.09.2025

Antworten

Wenn ich das also richtig verstehe, geht es nicht darum auf jeder Produktseite neben dem „in den Warenkorb“ Button ein „Bestellung Widerrufen“ Button zu implementieren, sondern dass ich die bestehende Seite „Umtausch & Rückgabe“ in „Vertrag Widerrufen“ umbenenne, die Schrift etwas vergrößere und optisch von den anderen Rechtstexten hervorhebe? Wir haben da drin bereits ein Link zum Online Widerruf, Kunden benötigen kein Kundenkonto bei uns, die erhalten ein OTP um auf ihre Bestellungen zuzugreifen und diese ggfs. Zu retournieren. Meinetwegen bastel ich da noch ein zusätzliches Kontaktformular nur für den Widerruf rein… dann müsste ja alles passen? Ob das jetzt helfen wird, wird sich zeigen… die Leute die Pakete unangemeldet zurückschicken, werden auch den größeren Button vermutlich weiterhin gekonnt ignorieren 😅
Thomas
10.09.2025

Antworten

Also betriff es nur : " Händler mit einem Jahresumsatz von mindestens 1,25 Mio. Euro " oder verstehe ich das falsch ?
Gabi
13.09.2025
Für kleine Händler gilt dann: Zusätzlich sind wettbewerbsrechtliche Konsequenzen wie Abmahnungen durch Konkurrenten oder Verbraucherschutzverbände möglich
Andreas
08.09.2025

Antworten

Hallo. Die Funktion des Widerrufsbuttons muss für die Dauer des Widerrufs vorhanden sein, 14 Tage, 1 Monat o.Ä. Ist der Widerrufsbutton nach Ablauf der Frist dann noch aktiv kann wohl von irgendwelchen Sozial-Verbänden wieder schön abgemahnt werden - siehe Online-Streitbeilegung. Pech beim Denken scheint in der Politik mittlerweile ein Qualitätsmerkmal zu sein.
Michael
08.09.2025

Antworten

Hallo liebe Redaktion, ich biete Weine zur Ansicht auf meiner Website an, man kann aber kein Konto anlegen oder Weine über meine Website Online bestellen wie bei einen "Online-Shop", wir haben auch kein Kontaktformular eingerichtet. Bestellungen/Kaufen gehen nur per Telefon, Fax oder per E-Mail oder persönlich kaufen vor Ort. Da benötige ich doch kein Button, oder? MfG Michael Butcher www.weinankauf-weinversand.de
Redaktion
08.09.2025
Hallo Michael, nach dem aktuellen Gesetzesentwurf soll der Widerrufsbutton dann verpflichtend sein, wenn ein Vertrag über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen wird. Das bedeutet: Der Button richtet sich in erster Linie an klassische Online-Shops, in denen Verbraucher mit wenigen Klicks einen Vertragsschluss herbeiführen können. Wenn – wie in Ihrem Fall – die Website lediglich als digitale Visitenkarte dient, also Informationen bereitstellt, die Bestellung aber erst über andere Kommunikationswege (Telefon, Fax, E-Mail oder vor Ort) erfolgt, dürfte die Pflicht zur elektronischen Widerrufsfunktion nach derzeitiger Lesart nicht greifen. Allerdings: Da es sich um eine neue Rechtsmaterie handelt, bleibt abzuwarten, wie Gerichte den Begriff „Online-Benutzeroberfläche“ künftig auslegen. Sollte eine Website technisch doch so gestaltet sein, dass ein Bestellprozess angestoßen werden kann (z. B. per Klick auf eine Bestellanfrage), könnte eine andere Bewertung erfolgen. Fazit: Wer lediglich über Telefon, Fax oder E-Mail Verträge abschließt und die Website nur als Schaufenster nutzt, dürfte nach aktuellem Stand keinen Widerrufsbutton bereitstellen müssen. Dennoch empfiehlt es sich, die weitere Gesetzesentwicklung aufmerksam zu verfolgen – und im Zweifel die Gestaltung der Website rechtlich prüfen zu lassen. Viele Grüße, die Redaktion
Ilona
08.09.2025

Antworten

Wir sind dann mal weg! Wir lösen unseren Handel auf, bringen noch unsere Schäfchen ins Trockene und schauen und dann diesen ganzen Irrsinn von der Seitenlinie aus an. Das EU Parlament agiert nur noch wie eine einzige große Verbraucherschutzbehörde und torpediert den Handel innerhalb der EU massiv, das war sicherlich mal anders gedacht. Gleichzeitig schafft es niemand den enormen Fluss minderwertiger Waren von den chinesischen Plattformen einzudämmen. Implementieren diese Plattformen auch einen Widerrufsbutton?? Beteiligen die sich an der Verpackungsentsorung?? Wir würden uns wirklich sehr wünschen, wenn unsere Politiker, gleich welcher Couleur, mal in der Wirklichkeit unterwegs wären.
swolf
08.09.2025
Ich verstehe deine Reaktion und sehe auch, dass es einfach zu viel Verbraucher- und zu wenig Händlerschutz gibt. Aber es wird sicherlich technische Lösungen der Shob-Anbieter wie Shopware oder Plugins für den Button geben und dann wird es vllt gar nicht so aufwändig. Man ist doch schon Schlimmeres gewohnt …
Daniel
11.09.2025
Dito - ich habe zum Glück letztes Jahr schon angefangen den Shop leer zu fahren, über 70% sind bereits abverkauft. Der Rest folgt auch nach und nach jetzt noch und dann kann mich die EU mal Kreuzweise mit ihrem Rechtsgeschisse - da kommt einfach nurnoch Mist bei rum, gleichzeitig eskaliert das zugemurkse des Marktes aus Fernost mit Billigmüll und ohne Steuern etc... Ne - brauch ich für mich nicht. So habe ich einfach weniger Kopfschmerzen und mehr Ruhe...
Max Donntag
08.09.2025

Antworten

Wenn ich das richtig verstehe, will man uns also nur alten Wein in neuen Schläuchen verkaufen. Das elektronische Widerrufsformular ist seit Jahren in unserem Shop zu finden, präsent im unteren Bereich der rechtlichen Informationen, gleich beim Impressum untergebracht. Die Umbenennung von Widerrufsformular in "Vertrag widerrufen" ist dann eine Maßnahme, die zwar am Textverständnis unserer Entscheidungsträger zweifeln, sich aber relativ einfach umsetzen läßt. Wer deswegen seine Geschäftstätigkeit aufgeben will... Aber - und das ist die eigentliche Krux - warum in aller Welt müssen sich die Politiker immer solche neuen und übertriebenen Formulierungen einfallen lassen? Hätte man gleich vom elektronischen Widerrufsformular gesprochen, hätte jeder Händler gewußt, was gemeint ist und der Empörungssturm wäre ausgeblieben. Btw. für Kunden mit Kundenkonto ist bei uns heute bereits zu jeder Bestellung eine zeitliche begrenzt verfügbar Widerrufsfunktion bei jeder Bestellung im Kundenkonto hinterlegt. Dafür hätte es kein Gesetz gebraucht.
Varth Dader
08.09.2025

Antworten

Also für Verträge nicht "greifbarer" Natur finde ich es prima, z. B. Versicherungen, DSL, Mobilfunk, Streaming-Abos etc. Aber bei Shops mit greifbaren Produkten ist das meiner Erfahrung nach an der Realität vorbei. Selbst wenn der Kunde mit Hinweisen und klaren Links zum Widerrufsformular überschüttet wird - KEINER, wirklich keiner geht hin und widerruft seine Bestellung per Widerrufsformular. Kontaktdaten sind in jedem seriösen Shop auch ohne bestehender Vorschrift reichlich vorhanden: Versehentlich bestellt? Zack, kurze Mail oder Anruf, storniert oder geändert. Rücksendung? Die Ware darf innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von irgendetwas einfach zurückgeschickt werden - geltendes Recht. 99,5 % aller Kunden machen das genauso, ohne extra "Verwaltungsweg". Für die verbleibenden 0,5 % der Menschen, die ihre Bestellung am besten per Fax oder Brieftaube schicken würden, wird jetzt pauschal Riesenaufwand betrieben; die, die das beschlossen haben, kosten Geld und die Umsetzung kostet auch Geld - mich ärgert's.
Jens
08.09.2025

Antworten

Hallo Redaktion, oben schreibt Ihr: "es gibt keine Ausnahmen aufgrund der Unternehmensgröße" und im letzten Absatz: "Betroffen sind Händler mit einem Jahresumsatz von mindestens 1,25 Mio. Euro " Was ist denn nun richtig? Grüße
Redaktion
08.09.2025
Hallo Jens, wir klären das Missverständnis gerne auf. Fest steht, dass alle B2C-Shops einen Widerrufs-Button anbieten müssen. Es gibt hier keine Ausnahmen für Kleinstunternehmen. Lediglich bei der Sanktionierung gibt es Abstufungen. Hier haben es große Unternehmen schwerer. Bei Unternehmern mit einem Jahresumsatz von mehr als 1,25 Millionen Euro wird die Bußgeldobergrenze umsatzbezogen festgelegt, namentlich bei vier Prozent des Jahresumsatzes. Abgemahnt werden können jedoch alle Unternehmen gleichermaßen. Beste Grüße, die Redaktion
Karsten Kiefer
08.09.2025

Antworten

Guten Morgen, ich glaube es wird viele kleinere Shops geben, die nun kein Onlinegeschäft mehr betreiben werden. Was versteht man unter einem dauerhaften Datenträger? Freue mich auf antworten Karsten Kiefer (Einer, der seinen Shop vom Netz nehmen könnte 😞)
Redaktion
08.09.2025
Guten Morgen Herr Kiefer, vielen Dank für Ihre offenen Worte. Wir können gut nachvollziehen, dass die neuen Anforderungen viele kleinere Shops vor große Herausforderungen stellen – Ihre Sorge ist absolut verständlich. Ein dauerhafter Datenträger bedeutet im rechtlichen Sinne ein Medium, auf dem Informationen so gespeichert werden können, dass sie unverändert zugänglich bleiben – also z. B. E-Mails, Papier oder auch eine PDF-Datei, die Sie an Ihre Kund:innen schicken. Der Sinn und Zweck: Kund:innen können die Widerrufsbelehrung dauerhaft speichern und jederzeit darauf zugreifen. Viele Grüße, die Redaktion
cf
08.09.2025

Antworten

Eine wichtige Frage hierzu: Es heißt ja, dass die Funktion für die Dauer des Widerrufs vorhanden sein muss. Da diese aufgrund diverser Gründe nie 100% sicher definiert werden kann, müsste die Funktion somit immer verfügbar sein. Wenn ich es richtig verstehe, dann ist die Bestätigungsmail ja nur die Bestätigung, dass der Widerruf eingegangen ist, aber keine Bestätigung, dass der Widerruf auch fristgerecht war und akzeptiert wurde, oder? Die Bestätigung über die Akzeptanz des Widerrufs würden wir dann ja in einem weiteren Schritt manuell machen (müssen).....