Werbung mit Aussagen wie „klimaneutral“, „CO₂-reduziert“ oder „umweltfreundlich“ sorgte in der Vergangenheit immer wieder für Gerichtsurteile gegen Unternehmen. Zuletzt musste der BGH wegen der Angabe „klimaneutral“ auf Katjes-Produkten entscheiden. Jetzt soll eine Neuerung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) für mehr Klarheit sorgen. Zukünftig sollen solche Aussagen nur dann erlaubt sein, wenn man sie auch belegen kann, wie das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz in einer Pressemitteilung verkündet.

„Umweltaussagen dürfen nicht zu bedeutungslosen Worthülsen verkommen“

„‚Klimafreundlich‘, ‚biologisch abbaubar‘ oder ‚CO2-neutral‘: Solche Werbeaussagen klingen positiv, aber oft ist unklar, was genau sich dahinter verbirgt. Das wollen wir ändern: Werbung mit Umweltaussagen soll künftig voraussetzen, dass man die Aussage auch belegen kann. Das ist im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher – und im Interesse von allen Unternehmen, deren Produkte wirklich umweltfreundlich sind. Umweltaussagen dürfen nicht zu bedeutungslosen Worthülsen verkommen. Wir sorgen dafür, dass Verbraucherinnen und Verbraucher eine informierte Kaufentscheidung treffen können und der Wettbewerb mit Umweltaussagen fair ist“, so Stefanie Hubig, Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz.

Mit der Umsetzung werden die Vorgaben der EU-Richtlinie (2024/825) umgesetzt. 

Strengere Anforderungen und klare Regelungen

Konkret soll im UWG bald folgendes geregelt werden:

Strengere Anforderungen für die Verwendung allgemeiner Umweltaussagen

Umweltaussagen wie „nachhaltig“ oder „umweltfreundlich“ sollen in Zukunft nur noch zulässig sein, wenn sie belegt werden können. Außerdem darf nicht für das ganze Produkt mit einer solchen Aussage geworben werden, wenn sie nur auf einen Teilaspekt des beworbenen Produkts zutrifft. Wenn also nur die Verpackung besonders nachhaltig ist, nicht allerdings das Produkt an sich, muss sich das aus der Werbeaussage auch so ergeben.
Unternehmen, die damit werben, dass bestimmte Umweltleistungen für die Zukunft geplant sind, etwa „bis 2030 sind alle unsere Verpackungen vollständig recyclingfähig“, müssen einen realistischen Umsetzungsplan veröffentlichen.

Besondere Anforderungen für Aussagen über die Kompensation von Treibhausgasen

Werbeaussagen mit der Kompensation von Treibhausgasen sind noch einmal strenger geregelt als allgemeine Umweltaussagen. Die Bewerbung mit CO₂-Kompensationsaussagen wie „klimaneutral“ ist nur dann erlaubt, wenn die „Neutralität“ nicht durch den Erwerb von CO₂-Zertifikaten erreicht wird.

Klare Regelungen für die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln

Unternehmen dürfen nicht mehr eigene Nachhaltigkeitssiegel auf ihren Produkten anbringen. Künftig soll es nur noch Siegel geben, die von einer staatlichen Stelle festgesetzt sind und auch auf einem Zertifizierungssystem beruhen. Die Zertifizierung wird dann durch Dritte vorgenommen, sodass keine reine Selbstzertifizierung mehr möglich ist.

Werbeverbot für Produkte mit bewusst begrenzter Haltbarkeit

Unternehmen dürfen keine Produkte mehr bewerben, wenn sie darüber Kenntnis haben, dass diese vom Hersteller bewusst mit begrenzter Haltbarkeit produziert wurden. Das könnte vor allem für Verkäufer:innen von Elektroartikeln relevant werden, wenn hier extra Bauteile von schlechter Qualität verbaut wurden, damit das Produkt möglichst früh ersetzt werden muss.

Der Gesetzesentwurf kann hier eingesehen werden. Der Gesetzesentwurf wurde am 7. Juli 2025 an die Länder und Verbände weitergeleitet. Diese haben bis zum 25. Juli Zeit, Stellung zu nehmen. 

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