Strengere Anforderungen und klare Regelungen
Konkret soll im UWG bald folgendes geregelt werden:
Strengere Anforderungen für die Verwendung allgemeiner Umweltaussagen
Umweltaussagen wie „nachhaltig“ oder „umweltfreundlich“ sollen in Zukunft nur noch zulässig sein, wenn sie belegt werden können. Außerdem darf nicht für das ganze Produkt mit einer solchen Aussage geworben werden, wenn sie nur auf einen Teilaspekt des beworbenen Produkts zutrifft. Wenn also nur die Verpackung besonders nachhaltig ist, nicht allerdings das Produkt an sich, muss sich das aus der Werbeaussage auch so ergeben.
Unternehmen, die damit werben, dass bestimmte Umweltleistungen für die Zukunft geplant sind, etwa „bis 2030 sind alle unsere Verpackungen vollständig recyclingfähig“, müssen einen realistischen Umsetzungsplan veröffentlichen.
Besondere Anforderungen für Aussagen über die Kompensation von Treibhausgasen
Werbeaussagen mit der Kompensation von Treibhausgasen sind noch einmal strenger geregelt als allgemeine Umweltaussagen. Die Bewerbung mit CO₂-Kompensationsaussagen wie „klimaneutral“ ist nur dann erlaubt, wenn die „Neutralität“ nicht durch den Erwerb von CO₂-Zertifikaten erreicht wird.
Klare Regelungen für die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln
Unternehmen dürfen nicht mehr eigene Nachhaltigkeitssiegel auf ihren Produkten anbringen. Künftig soll es nur noch Siegel geben, die von einer staatlichen Stelle festgesetzt sind und auch auf einem Zertifizierungssystem beruhen. Die Zertifizierung wird dann durch Dritte vorgenommen, sodass keine reine Selbstzertifizierung mehr möglich ist.
Werbeverbot für Produkte mit bewusst begrenzter Haltbarkeit
Unternehmen dürfen keine Produkte mehr bewerben, wenn sie darüber Kenntnis haben, dass diese vom Hersteller bewusst mit begrenzter Haltbarkeit produziert wurden. Das könnte vor allem für Verkäufer:innen von Elektroartikeln relevant werden, wenn hier extra Bauteile von schlechter Qualität verbaut wurden, damit das Produkt möglichst früh ersetzt werden muss.
Der Gesetzesentwurf kann hier eingesehen werden. Der Gesetzesentwurf wurde am 7. Juli 2025 an die Länder und Verbände weitergeleitet. Diese haben bis zum 25. Juli Zeit, Stellung zu nehmen.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
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