Ab dem 27. September gelten die neuen Vorgaben der EmpCo-Richtlinie, damit werden zahlreiche Werbeaussagen in Bezug auf die Umwelt strenger reguliert. So sollen Verbraucher:innen vor irreführenden Werbeaussagen geschützt werden. Unrichtige oder vage Umweltaussagen ohne Nachweis sind künftig verboten. Im deutschen Recht wird die Richtlinie in dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb umgesetzt.
Diese Umweltaussagen sind bald verboten
Als Umweltaussage gilt dabei künftig jede Aussage, in der angegeben wird, dass das Produkt eine positive oder keine Auswirkung auf die Umwelt hat oder die Auswirkung des Produkts sich im Laufe der Zeit positiv auf die Umwelt auswirken wird.
Nicht nachweisbare allgemeine Umweltaussagen sind künftig nicht erlaubt, es sei denn, es kann eine hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden. Mit pauschalen Umwelttaussagen wie „umweltfreundlich“, „nachhaltig“ oder „klimafreundlich“ sollten Händler:innen also künftig vorsichtig sein. Diese sind nur in Verbindung mit spezifischen Angaben erlaubt, die nachgewiesen werden können.
Außerdem dürfen Umweltaussagen nicht für das gesamte Produkt gemacht werden, wenn sie sich nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts beziehen.
Angaben zur Klimaneutralität dürfen außerdem nicht gemacht werden, wenn die vermeintliche Neutralität nur durch Kompensationsmaßnahmen erreicht wird.

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Strenge Vorgaben für Zertifikate und Siegel
Zukünftig darf mit Siegeln oder Zertifikaten nur geworben werden, wenn sie auf einem anerkannten Zertifizierungssystem mit unabhängiger Drittprüfung beruhen oder von einer staatlichen Stelle festgesetzt wurden.
Für Händler:innen heißt das: Jedes im Shop verwendete Siegel sollte noch vor dem Stichtag daraufhin überprüft werden, ob eine echte, unabhängige Zertifizierung dahinter steht – und diese sollte im Zweifel auch belegbar sein. Das gilt nicht nur für eigene Kreationen, sondern auch für Siegel, die von Herstellern übernommen werden: Wer Produktbilder oder Beschreibungen mit fremden Siegeln 1:1 in den eigenen Shop übernimmt, haftet im Zweifel selbst dafür, dass das Siegel den neuen Anforderungen genügt.
Das müssen Händler:innen jetzt tun
Um Abmahnungen zu vermeiden, sollten Händler:innen jetzt eine Bestandsaufnahme vornehmen: Welche Umweltaussagen finden sich aktuell auf der Website, in Produktbeschreibungen, auf Verpackungen und in Newslettern, und welche davon sind tatsächlich belegbar? Unspezifische Begriffe wie „umweltfreundlich" oder „nachhaltig" sollten entweder gestrichen oder direkt am selben Ort klar und nachvollziehbar spezifiziert werden, während Klimaneutralitäts-Claims, die allein auf CO₂-Kompensation beruhen, künftig ganz tabu sind. Parallel dazu lohnt sich ein Blick auf alle verwendeten Siegel: Nur wer eine echte, unabhängige Zertifizierung dahinter nachweisen kann, darf sie weiter einsetzen – das gilt ausdrücklich auch für Siegel und Texte, die einfach von Herstellern übernommen wurden. Wo Nachweise fehlen oder die Rechtslage im konkreten Fall noch unklar ist, ist eine zurückhaltende Formulierung deutlich sicherer, denn ein Verstoß gegen die Schwarze Liste gilt automatisch als unlauter, ganz ohne Einzelfallprüfung.
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Hanna Hillnhütter
Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.
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