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Diese Werbeaussagen sind künftig verboten

Veröffentlicht: 23.09.2026
imgAktualisierung: 23.09.2026
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 3 Min.
23.09.2026
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Erstellt mit KI
Mit der EmpCo-Richtlinie werden einige „Greenclaims“ bald verboten. Händler sollten ihre Werbeaussagen überprüfen.


Ab dem 27. September gelten die neuen Vorgaben der EmpCo-Richtlinie, damit werden zahlreiche Werbeaussagen in Bezug auf die Umwelt strenger reguliert. So sollen Verbraucher:innen vor irreführenden Werbeaussagen geschützt werden. Unrichtige oder vage Umweltaussagen ohne Nachweis sind künftig verboten. Im deutschen Recht wird die Richtlinie in dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb umgesetzt.

Diese Umweltaussagen sind bald verboten

Als Umweltaussage gilt dabei künftig jede Aussage, in der angegeben wird, dass das Produkt eine positive oder keine Auswirkung auf die Umwelt hat oder die Auswirkung des Produkts sich im Laufe der Zeit positiv auf die Umwelt auswirken wird.

Nicht nachweisbare allgemeine Umweltaussagen sind künftig nicht erlaubt, es sei denn, es kann eine hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden. Mit pauschalen Umwelttaussagen wie „umweltfreundlich“, „nachhaltig“ oder „klimafreundlich“ sollten Händler:innen also künftig vorsichtig sein. Diese sind nur in Verbindung mit spezifischen Angaben erlaubt, die nachgewiesen werden können.

Außerdem dürfen Umweltaussagen nicht für das gesamte Produkt gemacht werden, wenn sie sich nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts beziehen.

Angaben zur Klimaneutralität dürfen außerdem nicht gemacht werden, wenn die vermeintliche Neutralität nur durch Kompensationsmaßnahmen erreicht wird.

(Zum Vergrößern Bild mit Rechtsklick im neuen Tab öffnen)

Strenge Vorgaben für Zertifikate und Siegel

Zukünftig darf mit Siegeln oder Zertifikaten nur geworben werden, wenn sie auf einem anerkannten Zertifizierungssystem mit unabhängiger Drittprüfung beruhen oder von einer staatlichen Stelle festgesetzt wurden.

Für Händler:innen heißt das: Jedes im Shop verwendete Siegel sollte noch vor dem Stichtag daraufhin überprüft werden, ob eine echte, unabhängige Zertifizierung dahinter steht – und diese sollte im Zweifel auch belegbar sein. Das gilt nicht nur für eigene Kreationen, sondern auch für Siegel, die von Herstellern übernommen werden: Wer Produktbilder oder Beschreibungen mit fremden Siegeln 1:1 in den eigenen Shop übernimmt, haftet im Zweifel selbst dafür, dass das Siegel den neuen Anforderungen genügt.

Das müssen Händler:innen jetzt tun

Um Abmahnungen zu vermeiden, sollten Händler:innen jetzt eine Bestandsaufnahme vornehmen: Welche Umweltaussagen finden sich aktuell auf der Website, in Produktbeschreibungen, auf Verpackungen und in Newslettern, und welche davon sind tatsächlich belegbar? Unspezifische Begriffe wie „umweltfreundlich" oder „nachhaltig" sollten entweder gestrichen oder direkt am selben Ort klar und nachvollziehbar spezifiziert werden, während Klimaneutralitäts-Claims, die allein auf CO₂-Kompensation beruhen, künftig ganz tabu sind. Parallel dazu lohnt sich ein Blick auf alle verwendeten Siegel: Nur wer eine echte, unabhängige Zertifizierung dahinter nachweisen kann, darf sie weiter einsetzen – das gilt ausdrücklich auch für Siegel und Texte, die einfach von Herstellern übernommen wurden. Wo Nachweise fehlen oder die Rechtslage im konkreten Fall noch unklar ist, ist eine zurückhaltende Formulierung deutlich sicherer, denn ein Verstoß gegen die Schwarze Liste gilt automatisch als unlauter, ganz ohne Einzelfallprüfung.

„Klimaneutral“, „umweltfreundlich“, „nachhaltig“? Mit EmpCo wird's eng für solche Aussagen. Wir prüfen, welche Green Claims in deinem Shop noch gehen.

Lasse deinen Shop jetzt mit dem Händlerbund Green Claims Check überprüfen!

Veröffentlicht: 23.09.2026
img Letzte Aktualisierung: 23.09.2026
Lesezeit: ca. 3 Min.
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Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

KOMMENTARE
4 Kommentare
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J. Schreiber
24.09.2026

Antworten

Wie ist das denn mit einer Kategorie »Nachhaltig leben«, die Produkte enthält wie Bücher mit Tipps zur Plastik-Reduzierung oder festes Shampoo? Müsste man die ganze Kategorie auflösen? Ein bisschen stutzig werde ich hier bei dem Beispiel »umweltfreundliches Waschmittel«. Wenn es ein Waschmittel ohne Plastikverpackung ist - reicht das noch aus, um diese Aussage zu treffen und es z.B. in eine solche Kategorie einzuordnen?
Redaktion
28.09.2026
Die Kategorie muss nicht automatisch aufgelöst werden. Entscheidend ist aber, welchen Eindruck „Nachhaltig leben“ bei Kund:innen erweckt. Geht es um Bücher mit Tipps für einen nachhaltigeren Alltag, sollte das im Kategorienamen deutlich werden, etwa mit „Bücher über nachhaltiges Leben“. Das sagt etwas über den Inhalt der Bücher aus, nicht über ihre eigene Umweltbilanz. Bei Produkten wie festem Shampoo ist Vorsicht geboten: Die Einordnung in eine solche Kategorie kann bereits nahelegen, dass das Produkt insgesamt besonders nachhaltig ist. Eine einzelne Eigenschaft sollte deshalb möglichst konkret benannt werden. Ein Waschmittel ohne Plastikverpackung ist nicht allein deshalb ein „umweltfreundliches Waschmittel“ – die Aussage erfasst das ganze Produkt und geht über die Verpackung hinaus. Treffender wäre eine nachprüfbare Angabe zur tatsächlichen Verpackung. Ob die Kategorie in ihrer konkreten Gestaltung irreführend wirkt, hängt auch davon ab, wie sie im Shop erläutert und welche Produkte dort zusammengefasst werden.
MK
24.09.2026

Antworten

Wir sind im Refurbishment Bereich tätig und bereiten gebrauchte IT-Geräte auf. Diese bieten wir online zum Verkauf. Neben "Preisvorteil gegenüber einem Neukauf" verwende ich im Webshop dabei auch Argumente wie "Schont Umwelt und Ressourcen" und "Nachhaltigkeit durch Kreislaufwirtschaft". Wird sowas schon als Irreführung gewertet? (Nicht am Produkt selbst, im Content...)
Redaktion
29.09.2026
Sehr gute Frage! Die Antwort findest du hier: https://ohn.haendlerbund.de/recht/rechtsfragen/empco-gebrauchte-artikel-nachhaltig