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Verhaltenskodex veröffentlicht: EU-Kommission konkretisiert Kennzeichnung von KI-Content

Veröffentlicht: 15.06.2026
imgAktualisierung: 15.06.2026
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 3 Min.
15.06.2026
img 15.06.2026
ca. 3 Min.
Online-Shop mit gekennzeichneten KI-Bild
Erstellt mit KI
Ab August 2026 wird es für KI im Netz ernst: Die EU konkretisiert die Regeln für generierte Inhalte in einem Verhaltenskodex.


Ab dem 2. August 2026 müssen Unternehmen offenlegen, ob Inhalte oder Interaktionen auf künstlicher Intelligenz basieren. Die Europäische Kommission hat nun einen Verhaltenskodex zur Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten vorgelegt, der die Anwendung erklären soll.

Deepfakes im Shop: Definition und Kennzeichnungspflicht

Ein zentrales Thema des Kodexes sind sogenannte Deepfakes. Laut EU-Definition handelt es sich dabei um KI-generierte oder manipulierte Bild-, Audio- oder Videoinhalte, die realen Personen, Gegenständen, Orten oder Ereignissen ähneln und fälschlicherweise auf den ersten Blick authentisch wirken. Im E-Commerce spielen solche Technologien eine wachsende Rolle, etwa bei virtuellen Models, künstlich erzeugten Produktvideos oder personalisierten Werbeclips.  

Setzen Shop-Betreiber solche Inhalte ein, müssen sie offenlegen, dass das Material künstlich erzeugt oder verändert wurde. Die EU konkretisiert hierzu wie folgt:

  • Die Kennzeichnung muss sofort erkennbar sein. Labels oder Icons sollen spätestens beim ersten Kontakt sichtbar bzw. wahrnehmbar sein, nicht versteckt in AGB, Fußnoten oder erst nach Klick.
  • Bei Bildern/Videos: Label direkt am Inhalt. Bei visuellen Deepfakes soll das Label dort erscheinen, wo es nicht von Overlays verdeckt wird. Bei Videos soll es am Anfang und möglichst wiederholt erscheinen.
  • Bei Audio-Deepfakes: hörbarer Hinweis. Nutzt man KI-Stimmen, synthetische Testimonials oder manipulierte Audios, braucht es einen verständlichen Audio-Hinweis; wenn zusätzlich ein Screen vorhanden ist, soll auch visuell gekennzeichnet werden.

Im Anhang des Dokuments werden Muster-Icons bereitgestellt. Vorgeschrieben ist jedoch nicht zwingend genau dieses Musterlabel. Zulässig ist entweder eine Variante des EU-Icons in deutscher Sprache oder eine gleichwertige Kennzeichnung, sofern es die Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung erfüllt. Das Dokument schreibt auch nicht millimetergenau vor, dass das Label zwingend an einer bestimmten Stelle stehen muss, sondern formuliert vor allem Grundsätze zur Sichtbarkeit. Für Bilder und Videos wird als konkretes Beispiel vielmehr die obere rechte Ecke („top right corner“) genannt. Entscheidend ist, dass das Label klar, unterscheidbar, verständlich und zugänglich ist. Bei reinen Audiodateien sollte stattdessen ein akustischer Hinweis am Anfang abgespielt werden, wenn keine visuelle Kennzeichnung möglich ist.

Muster-Icons für KI-generierte Bilder

Muster-Icons für KI-generierte Bilder

Entwarnung für Produkttexte und Content-Marketing

Die wohl größte Erleichterung bestätigt der Kodex bei der Textgenerierung. Die Kennzeichnungspflicht für KI-Texte greift nämlich primär dann, wenn diese zu Themen von öffentlichem Interesse veröffentlicht werden. Reine Marketing-Texte, Kategoriebeschreibungen oder Produktinformationen in Online-Shops fallen in der Regel nicht unter diese Definition. Das ist bereits mit der KI-Verordnung klar, wird hier jedoch nochmal bestätigt.

Selbst wenn ein Text von öffentlichem Interesse wäre, sieht das Regelwerk eine wichtige Ausnahme vor: Die Transparenzpflicht entfällt, wenn der KI-generierte Inhalt vor der Veröffentlichung einen Prozess der menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle durchlaufen hat und eine juristische oder natürliche Person die redaktionelle Verantwortung übernimmt. Wer also KI lediglich als Assistenz beim Texten nutzt und die Ergebnisse vor dem Live-Gang selbst prüft, braucht sich um ein Label keine Gedanken zu machen.

Wer haftet für Wasserzeichen?

Der Anbieter eines generativen KI-Systems soll hingegen dafür sorgen, dass KI-generierte Bilder, Videos, Audios oder Texte maschinenlesbar markiert und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind. Gemeint sind etwa Metadaten, digitale Signaturen oder unsichtbare Wasserzeichen. Wenn man ein KI-Tool nutzt, kommt die maschinenlesbare Markierung idealerweise vom Tool.

Händler sollten jedoch prüfen, ob das Tool KI-Markierungen, Content Credentials, Metadaten oder ähnliche Herkunftsinformationen mitliefert. Und im zweiten Schritt prüfen, dass Shop-Systeme, Bildkompressoren oder Marktplätze diese beim Upload nicht entfernen, denn Markierungen sollten nicht absichtlich entfernt oder manipuliert werden.

Hinweis: Solche maschinenlesbaren Markierungen ersetzen nicht ein sichtbares Label (s. o.), wenn man als Händler einen kennzeichnungspflichtigen Deepfake oder eine täuschend echte KI-Darstellung veröffentlicht. 

Veröffentlicht: 15.06.2026
img Letzte Aktualisierung: 15.06.2026
Lesezeit: ca. 3 Min.
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
9 Kommentare
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Dennis
05.08.2026

Antworten

Wie sieht es denn bei Bildern aus, die lediglich per KI verschönert werden. Also sprich nachschärfen und optisch schöner wirken lassen. An den Proportionen / Formen wird dabei nichts geändert. Müssen solche Bilder auch gekennzeichnet werden. Bildbearbeitungsprogramme wie Affinity entfernen ja auch den Hintergrund und setzten einen weißen Hintergrund ein und man kann das Bild nachträglich schärfer und heller etc. machen. Leider finde ich hierzu keinerlei Infos in den Schreiben. Danke
Redaktion
05.08.2026
Danke für die Frage! Rein technische Optimierungen wie Schärfen oder Aufhellen fallen unter die Ausnahme in Art. 50 Abs. 2: KI-Tools, die nur eine unterstützende Funktion bei der Standardbearbeitung übernehmen und die Bildaussage nicht wesentlich verändern, lösen keine Kennzeichnungspflicht aus – das betrifft primär die Tool-Anbieter (z. B. Affinity), nicht dich als Nutzer. Auch das Setzen eines weißen Hintergrunds per KI dürfte in der Regel unkritisch sein, solange dabei nur der Hintergrund entfernt bzw. ersetzt wird und der Vordergrund – also dein Produkt – nicht neu generiert wird. Entscheidend für die Kennzeichnungspflicht ist der Deepfake-Tatbestand: Es geht darum, ob ein Bild über die reale Beschaffenheit einer Person, eines Objekts oder eines Ereignisses täuscht. Bleibt das Produkt selbst unverändert und wird lediglich freigestellt, liegt keine Täuschung in diesem Sinne vor. Kurz: Optimierungen und reines Freistellen sind in der Praxis meist unkritisch, solange nichts am eigentlichen Produkt neu erzeugt wird.
Jay
20.06.2026

Antworten

Ist doch ganz leicht. Einfach nicht machen. Diesen Schwachsinn mache ich jedenfalls nicht mit. Während die Welt an Deutschland und der EU vorbeizieht, regulieren wir KI. Lächerlich.
Michael
18.06.2026

Antworten

Was ist mit Bildern, die Fotografiert wurden, aber einen (unwichtigen) Hintergrund durch die Ki erhalten haben? Da ist 90% des Bildes ja nicht Ki. Und es wird auch nichts vorgetäuscht...
Robin
19.06.2026
"AI MODIFIED"-Label anbringen
cf
17.06.2026

Antworten

Die wichtigste Frage wurde komischerweise noch nicht gestellt, daher übernehme ich das mal: Liebe Redaktion, wie ist es gedacht, wenn ich das Label in meine Bilder "einbrennen" muss, aber mein Shop in unterschiedlichen Spachversionen aufrufbar ist? Ich kann ja schlecht alle Produktbilder für jeden Sprachshop kopieren und mit dem jeweiligen Sprach-Label versehen. Das würde Unmengen an Arbeit und Speicherplatz bedeuten. Oder genügt es in diesem Fall in Englisch, da es ja auch von Seiten der EU immer wieder in Dokumenten heißt, dass diese nur in Englisch zur Verfügung gestellt werden.
Johanna
16.06.2026

Antworten

Was ist mit Bildern, die schon vor dem August 26 veröffentlicht wurden, z.B. in alten Blogbeiträgen? Muss man die nachrüsten?
ralf
16.06.2026

Antworten

Was für ein Irsinn. Letztendlich soll die Markierung dafür dienen um z.B. Bilder als KI Bilder zu erkennen, die man nicht als KI Bilder erkennen könnte, wenn keine Markierung wäre. Im Umkehrschluss bedeutet das, wenn keine Markierung dran ist, kann man bei diesen nicht erkennen, dass diese KI generiert sind. Es sei denn, es sind typische kleine KI Fehler zusehen, dann wäre die Markierung eigentlich hinfällig, aber dann wird man abgemahnt. Abgemahnt wird man also eigentlich nur für KI Bilder, die man als KI Bilder erkennt und keine KI Kennzeichnung haben. Wie soll man auch abmahnen wenn man gar nicht weiß ob das Bild KI ist oder nicht. Ja, es ist ein Problem mit KI Fakes, aber das hier löst das Problem nicht. Denn die, die KI Fakes gezielt als echt verbreiten wollen, werden das weiterhin tun. Bestraft werden die Seriösen die gar nicht Absicht haben mit KI Bilder oder Videos Fakes Leute zu täuschen. Wen interessiert es, ob das Model , welches ein T-Shirt zur Präsentation an hat, ob es eine real existierende Person oder ein Kl ist. Und nicht reelle Bilder gab es übringens auch schon vor KI. Photoshop war da auch schon leistungsfähig. Und die Frage ist, wenn ich ein Bild erstelle, wo ein kleines Ferkel mit Sonnenbrille und einem Bier in der Hand auf einem Einhorn reitet, muss ich es auch als KI gerneriert Kennzeichnen, wenn ich es veröffentliche? Wenn ja, dann stimmt ja doch die Theorie, dass die KI die Menschen verblödet. Und das fängt ganz oben in der EU Kommision an.
Stefan
16.06.2026

Antworten

Bezieht sich die Sichtbarkeit dieser Label noch vor dem ersten Klick auch auch Bilder in der Kategorieübersicht und Vorschaubilder auf der Artikelseite?