Die Auslegung der Zentralen Stelle Verpackungsregister zur neuen Verpackungsverordnung sorgte in den letzten Wochen für viel Unmut und einige offene Fragen unter Händler:innen. Laut Ansicht der Zentralen Stelle Verpackungsregister werden Online-Händler:innen mit der Nutzung eines Versandlabels zum Hersteller und Erzeuger der Verpackung und müssen alle entsprechenden Pflichten einhalten. Wir als Händlerbund teilen diese Auffassung nicht und vertreten eine andere Rechtsauffassung. Dennoch nehmen wir die Auffassung ernst und klären über mögliche Risiken auf.
ZSVR: Versandlabel entscheidet über Erzeugereigenschaft
Nach einer ersten Einschätzung haben wir erneut mit der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) gesprochen und um eine konkrete Begründung dieser Auslegung gebeten. Bisher handelt es sich lediglich um eine Information, die die ZSVR uns mitgeteilt hat. Ein offizielles Statement der ZSVR gibt es bisher nicht, nach Angaben der ZSVR ist dieses bis Ende Juli geplant.
Nach der PPWR gilt die Person als Erzeuger, die die Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellt oder herstellen lässt, oder wer erworbene Verpackungen so verändert, dass deren Konformität oder Recyclingfähigkeit beeinflusst wird.
Nach Ansicht der ZSVR ist ein Versandlabel dazu geeignet, die Konformität einer Verpackung so zu verändern, dass der Hersteller selbst als Erzeuger gilt, sobald er dieses auf einer Verpackung anbringt.
Begründet wird das damit, dass der Lieferant die spätere Verwendung (welches Etikett, welches Füllmaterial) nicht vorhersehen kann und daher auch keine Haftung für die Konformität der fertigen Versandverpackung übernehmen kann. Diese Verantwortung liegt bei dem Akteur, der als Einziger alle Bestandteile der finalen Verpackung kennt.
Nach dieser Auslegung würde die Erzeugereigenschaft faktisch immer auf Händler:innen übergehen, da ein Versandlabel erforderlich ist, um Versandverpackungen zu nutzen.
Aus der Erzeugerrolle folgt zugleich meist die Herstellereigenschaft: Da der Erzeuger der erste in der Vertriebskette ist und Online-Handel in der Regel Endverbraucher direkt beliefert, ist der Erzeuger im Online-Handel praktisch immer auch Hersteller im Sinne der PPWR. Aus der Herstellereigenschaft ergibt sich die Pflicht zur Registrierung und Lizenzierung der Verpackungen, für die somit weiterhin die Online-Händler:innen zuständig sind.
Konsequenzen für Online-Händler nach der Auslegung der ZSVR
Die Auslegung der ZSVR hätte weitreichende Folgen für Händler:innen, da praktisch alle Online-Händler:innen, die Versandverpackungen nutzen, zum Erzeuger werden würden und alle Erzeugerpflichten einhalten müssten.
- Registrierungs- und Lizenzierungspflicht: Wer als Erzeuger/Hersteller der finalen Versandverpackung gilt, muss diese entsprechend registrieren und lizenzieren – die Verantwortung liegt nicht beim Kartonagenlieferanten.
- Kennzeichnungspflicht ab 12.08.2026: Betroffene Händler:innen müssen die Verpackung mit Erzeugeridentität und Chargennummer kennzeichnen.
- Beschaffungspflicht bei Versanddienstleistern: Bringt der Versanddienstleister das Label auf, gilt er als Lieferant – Händler:innen müssen dessen Konformitätsdaten aktiv einholen und in ihre eigene Konformitätserklärung überführen.
Kleinstunternehmer-Ausnahme läuft ins Leere
Die PPWR sieht eigentlich eine Erleichterung für Kleinstunternehmen vor: Lassen sie eine Verpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke von einem Lieferanten im selben Mitgliedstaat entwickeln oder herstellen, gilt nicht das Kleinstunternehmen, sondern der Lieferant als Erzeuger.
Nach der ZSVR-Auslegung läuft diese Ausnahme für Online-Händler:innen jedoch ins Leere. Sie greift nämlich nur, wenn ein Dritter die Verpackung für den Händler individuell herstellt. Da nach ZSVR-Ansicht aber ohnehin Händler:innen selbst durch das Aufbringen des Versandlabels zum Erzeuger werden, findet die Sonderregelung schlicht keine Anwendung mehr. Auch Kleinstunternehmen müssten demnach die vollen Erzeugerpflichten erfüllen, sobald sie ein Versandlabel auf der Verpackung anbringen.
Rechtsauffassung des Händlerbundes
Der Händlerbund vertritt zur Frage der Erzeugereigenschaft beim Aufbringen von Versandetiketten eine eigene, von der ZSVR abweichende Position. Im Kern geht es darum, ob das Etikett lediglich eine notwendige Transportinformation auf einer bereits fertigen Verpackung ist – oder ob es die Verpackung erst in ihre endgültige, konformitätsrelevante Form bringt. Die Argumente im Einzelnen:
- Etikett ist keine Herstellungshandlung: Das Versandetikett ergänzt die bereits vollständig hergestellte Verpackung nur um eine für den bestimmungsgemäßen Gebrauch zwingend notwendige, antizipierbare Information – nicht um einen weiteren Verpackungsbestandteil oder Herstellungsschritt.
- Fehlender Einfluss der Händler:innen: Online-Händler:innen, die einen zugekauften Karton befüllen und etikettieren, haben regelmäßig weder Einfluss auf das Verpackungsdesign noch Zugang zu den technischen Unterlagen.
- Fehlende Differenzierung der ZSVR: Die ZSVR-Argumentation unterscheidet nicht, ob eine neutrale Standardverpackung unverändert genutzt oder signifikant verändert wird.
- Preisetikett-Vergleich: Würde ein Etikett allein die Erzeugerrolle begründen, müsste konsequenterweise auch ein Preisetikett auf einer Produktverpackung die Erzeugereigenschaft des stationären Händlers auslösen – das kann nicht zielführend sein.
- PPWR-Systematik: Die Rückverfolgbarkeit soll dem Akteur obliegen, der maßgeblichen Einfluss auf Konstruktion und Materialeinsatz der fertigen Verpackung hat – das ist beim Versandlabel nicht der Online-Händler.
Was bedeutet das für Händler?
Auch wenn es sich bei der Auslegung der ZSVR bisher nur um eine Rechtsauffassung handelt und nicht um eine verbindliche Vorgabe, besteht ein gewisses Risiko für Händler:innen, wenn dieser Auffassung nicht gefolgt wird. Marktüberwachungsbehörden könnten sich bei ihrer Prüfpraxis an der ZSVR-Auslegung orientieren und entsprechend Bußgelder verhängen, wenn Händler:innen die Erzeugerpflichten nicht erfüllen. Auch Mitbewerber könnten die ZSVR-Position als Grundlage nutzen, um fehlende Kennzeichnung, Registrierung oder Lizenzierung wettbewerbsrechtlich abzumahnen. Das Risiko besteht also unabhängig davon, ob die Auslegung inhaltlich zutreffend ist.
So minimieren Händler:innen ihr Risiko
Händler:innen, die kein Risiko einer Abmahnung oder eines Bußgeldes eingehen wollten und der Auffassung der Zentralen Stelle Verpackungsregister folgen wollen, sollten daher folgende Punkte beachten:
- Konformitätsbewertung durchführen: Prüfen und dokumentieren, dass die Verpackung die PPWR-Anforderungen erfüllt (interne Fertigungskontrolle).
- Technische Dokumentation erstellen: Unterlagen zu Material, Stoffen und Recyclingfähigkeit der Verpackung zusammenstellen – idealerweise mit Unterstützung der Angaben von Kartonagenlieferant und Versanddienstleister.
- EU-Konformitätserklärung ausstellen: Nach dem Muster gemäß Anhang VIII PPWR (Ab Anfang August stellen wir als Händlerbund ein Muster zur Verfügung).
- Kennzeichnung umsetzen: Verpackung ab 12.08.2026 mit Erzeugeridentität (Name/Marke, Anschrift) und Chargennummer versehen.
- Registrierung und Lizenzierung sicherstellen: Als Hersteller bei LUCID registrieren und an einem dualen System beteiligen.
- Unterlagen aufbewahren: Konformitätserklärung und technische Dokumentation für die vorgeschriebene Dauer archivieren.
- Entwicklung im Blick behalten: Die Auslegung ist derzeit nicht höchstrichterlich geklärt. Wir als Händlerbund beobachten die Rechtslage weiterhin genau und werden über Änderungen sowie Neuigkeiten, etwa von ZSVR und EU-Kommission oder durch eine mögliche Gerichtsentscheidung, berichten.
Für die Erzeugerkennzeichnung bieten wir Händlerbund-Mitgliedern einen kostenlosen QR-Code-Generator an, um die Kennzeichnung einfach und schnell umzusetzen.
Unterstützung durch den Händlerbund
Wer sich als Mitglied bei der Umsetzung an der Rechtsauffassung des Händlerbunds orientiert – also die Erzeugereigenschaft beim reinen Aufbringen eines Versandlabels nicht annimmt – und dadurch in Konflikt mit der ZSVR-Auslegung gerät, muss sich damit nicht allein auseinandersetzen. Betroffene Mitglieder können im Rahmen unserer Rechtsdienstleistungen auf die Unterstützung des Händlerbunds zurückgreifen:
- Rechtliche Beratung im Vorfeld: Wir unterstützen bei der Einschätzung, ob und wie die eigene Verpackungspraxis rechtssicher gestaltet werden kann.
- Verteidigung bei Bußgeldverfahren: Erhält ein Mitglied ein Bußgeld auf Basis der ZSVR-Auslegung, unterstützen wir bei der rechtlichen Auseinandersetzung mit der zuständigen Behörde.
- Vertretung bei Abmahnungen: Bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen zu diesem Thema vertreten wir die Interessen unserer Mitglieder und setzen uns für die Durchsetzung unserer Rechtsauffassung ein.
- Vertretung vor Gericht: Sollte es zu einem gerichtlichen Verfahren kommen, vertreten wir unsere Rechtsauffassung aktiv vor Gericht, um für Händler:innen und die gesamte Branche Rechtssicherheit zu schaffen.
Für die Umsetzung der PPWR-Anforderungen bieten wir Händler:innen außerdem folgende konkrete Hilfestellung:
- QR-Code-Generator: Für die Erzeugerkennzeichnung könnt ihr unseren QR-Code-Generator nutzen.
- Checkliste zur PPWR-Umsetzung: Wir bieten eine Checkliste an, die euch Schritt für Schritt durch die Umsetzung der Verordnung führt.
- Musterschreiben bei Abmeldung: Solltet ihr euch bereits bei der Zentralen Stelle abgemeldet haben, nun aber feststellen, dass ihr doch registrierungspflichtige Verpackungen verwendet, könnt ihr dieses Kündigungsformular als Muster nutzen.
- Ausführliches Hinweisblatt: Weitere Informationen, Anwendungshinweise und konkrete Fallkonstellationen findet ihr in unserem Hinweisblatt zur Verpackungsverordnung.
Hanna Hillnhütter
Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.
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