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Neue Regeln zur Umsatzsteuervoranmeldung

Veröffentlicht: 19.12.2024
imgAktualisierung: 19.12.2024
Geschrieben von: Hanna Behn
Lesezeit: ca. 3 Min.
19.12.2024
img 19.12.2024
ca. 3 Min.
Kugelschreiber und Taschenrechner liegen auf Dokumenten und Rechnungen
elenathewise / Depositphotos.com
Zum neuen Jahr gibt es auch neue Regeln für Unternehmen zum Abführen der Umsatzsteuer. Für Kleinunternehmen gibt es Ausnahmen.


Wer verkauft, erhebt auch Umsatzsteuer. Behalten darf man diese in der Regel 7 oder 19 Prozent des Verkaufspreises eigentlich nicht – sondern muss die Gelder ans Finanzamt weiterleiten. Für Unternehmen, die insgesamt wenig umsetzen, ist es ab dem Jahr 2025 jetzt möglich, von der Umsatzsteuervoranmeldung befreit zu werden. Für Kleinunternehmen bestehen ohnehin Ausnahmen bei der Umsatzsteuer – diese können ab dem kommenden Jahr generell von einer Umsatzsteuerbefreiung profitieren, eine Voranmeldung ist somit nicht notwendig.

Umsatzsteuervoranmeldung – das ändert sich

Per Umsatzsteuervoranmeldung stellt das Finanzamt grundlegend sicher, dass Unternehmen das ganze Jahr regelmäßig die Steuer abführen. Das sorgt für kontinuierliche Einnahmen beim Staat, soll Unternehmen aber auch Planungssicherheit bringen. Ab dem neuen Jahr ändert sich in Abhängigkeit von der Zahllast, wie häufig die Umsatzsteuervoranmeldung einzureichen ist. Die Zahllast meint die Differenz zwischen abzuführender Umsatzsteuer und der Vorsteuer, die man sich für eingehende Rechnungen vom Finanzamt zurückholen kann, die im Vorjahr angefallen ist.  

Bei einer Zahllast bis 2.000 Euro im Vorjahr können Unternehmen nun ab dem Jahr 2025 von der Pflicht zur Abgabe von Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreit werden. Diese Änderung bring das Wachstumschancengesetz (WtCG) mit sich. Bisher betrug diese Grenze 1.000 Euro (§ 18 Abs. 2 Satz 3 UStG). „Die Befreiung von der Abgabeverpflichtung wird zwar bei Vorlage der Voraussetzungen regelmäßig von der Finanzverwaltung erteilt, begründet aber für den Unternehmer keinen Rechtsanspruch“, betont das Informationsportal Haufe zu der neuen Regelung.

Die Befreiungsregelung bei einer Zahllast von bis zu 2.000 Euro bezieht sich auf Unternehmen, die keine Kleinunternehmerregelung anwenden, aber dennoch eine geringe Zahllast haben. Das Muster der Vordrucke im Umsatzsteuervoranmeldungs- und -vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2025 kann jetzt auch auf der Website des Bundesfinanzministeriums eingesehen werden.

Änderungen der Kleinunternehmerregelung

Für Kleinunternehmen bestanden schon immer Ausnahmen beim Abführen der Umsatzsteuer. Im Zuge des Jahressteuergesetzes wurde die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) nun nochmals angepasst: Künftig sind Umsätze von Kleinunternehmen „steuerfrei“ (§ 19 UStG Absatz 1). Bislang waren Kleinunternehmen umsatzsteuerpflichtig, der Staat verzichtete aber darauf, die Steuern einzuziehen. Ab 2025 fallen die Umsätze dann aber nicht mehr unter diese normale Umsatzsteuerpflicht.

Das gilt unter der Voraussetzung, dass Kleinunternehmen im letzten Kalenderjahr nicht mehr als 25.000 Euro und im laufenden Jahr nicht über 100.000 Euro Umsatz erzielen. Diese Umsatzgrenzen wurden zum 1. Januar 2025 nochmals angehoben. 

EU-weite Ausweitung der Kleinunternehmerregelung

Ab 2025 können Kleinunternehmer die Regelung zudem erstmals für Umsätze im EU-Ausland anwenden. Bisher handelte es sich hierbei um eine nationale Regel für Unternehmen, die im Inland ansässig sind. Jetzt kann die Regelung auch für Umsätze angewendet werden, die im EU-Ausland erwirtschaftet werden, sofern der Gesamtumsatz im aktuellen Jahr nicht mehr als 100.000 Euro netto beträgt.

Wer die Kleinunternehmerregelung auf EU-Ebene in Anspruch nehmen möchte, muss sich bei der Bundeszentrale für Steuern (BZSt) registrieren.

Was bedeuten die Regelungen für die Praxis?

Durch diese neue Grenze soll sich der Verwaltungsaufwand für Kleinunternehmen und für Unternehmen mit geringer Zahllast reduzieren.

In der Praxis ändert das am Erstellen von Rechnungen für Kleinunternehmen und Selbstständige nichts: Sie dürfen auch weiterhin keine Umsatzsteuer in ihren Rechnungen ausweisen. Auch müssen sie keine Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt einreichen und ein Vorsteuerabzug ist aus diesem Grund ausgeschlossen.

Mit Blick auf die neuen Umsatzgrenzen für die Kleinunternehmerregelung gibt es zu beachten, dass diese nicht mehr überschritten werden dürfen: Sobald der Umsatz 100.000 Euro im laufenden Kalenderjahr übersteigt, werden Kleinunternehmen umsatzsteuerpflichtig – auch mitten im Jahr.

Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen müssen für ihre B2B-Umsätze ab 2025 E-Rechnungen ausstellen. Durch die neue Kleinunternehmerregelung besteht für Kleintunternehmen allerdings keine Pflicht zum Ausstellen der E-Rechnungen. Sie müssen diese aber empfangen können.  

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 19.12.2024
img Letzte Aktualisierung: 19.12.2024
Lesezeit: ca. 3 Min.
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Hanna Behn

Hanna Behn

Hanna widmet sich am liebsten den Themen E-Commerce-Trends, Leadership und Unternehmertum.

KOMMENTARE
6 Kommentare
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Oliver franneck
29.12.2024

Antworten

Hallo Frau Behn. EU-weite Ausweitung der Kleinunternehmerregelung: bedeutet bis zu 25.000 Euro Umsatz im Inland (Deutschland) und bis zu 100.000 Euro Umsatz innerhalb der EU, ohne das OSS-Portal zu benutzen? Also ohne Ust. abzuführen? Warum wird das nicht groß angekündigt und kommuniziert? Das wäre doch ein Meilenstein im Steuergesetz?
Redaktion
09.01.2025
Hallo Oliver, vielen Dank für deine Nachfrage. Bisher haben tatsächlich nur sehr wenige Medien das Thema aufgegriffen. Die neue Regelung kann für sehr kleine Unternehmer eine echte Erleichterung beim OSS-Verfahren eine Erleichterung darstellen. Allerdings muss man wissen, dass die EU-Kleinunternehmerregelung nur in Anspruch nehmen darf, wer einen Gesamtumsatz100.000,00 Euro innerhalb der EU nicht überschreitet – dabei ist also auch der Umsatz zu berücksichtigen, der in Deutschland erzielt wird. Jeder, der am EU-KU-Verfahren teilnehmen möchte, muss sich beim Bundeszentralamt für Steuern anmelden und vierteljährlich seinen gesamten EU-Umsatz melden. Soweit uns bekannt ist, ist für die Ausgangsumsätze, für die die EU-Kleinunternehmerregel gilt, jeglicher Vorsteuerabzug ausgeschlossen. All das bringt also dennoch Verwaltungsaufwand mit sich. Am besten lässt man von einer Steuerberaterung prüfen, ob die neue Regel angewendet werden kann und ob das sinnvoll ist.
Christel Geyer
23.12.2024

Antworten

Hallo, ich führe seit Jahren ein Kleinunternehmen und weise somit keine MwSt. aus. Trotzdem fordert jedes Jahr mein Finanzamt eine vierstellige Summe Umsatzsteuer und bezieht sich ausschließlich auf meinen Umsatz in Etsy. Ich verkaufe ohne Ausnahme nur an Kunden in Deutschland. Ein Einspuch gegen die MwSt.-Forderung wurde vom Finanzamt (mündlich) abgelehnt. Wie ist hier bis 2024 die Rechtslage und ändert sich das 2025 ? Was sagt der Händlerbund dazu ? Ch. Geyer
Redaktion
06.01.2025
Hallo Christel,
hier solltest du unbedingt eine:n dedizierten Steuerberater:in zu Rate ziehen. Diese können dir am besten erklären, warum eine Umsatzsteuer erhoben wird, beziehungsweise dabei helfen, mit dem Finanzamt gemeinsam eine Lösung zu finden.
Gruß, die Redaktion
CF
20.12.2024

Antworten

Hallo, die Aussage "In der Praxis ändert das am Erstellen von Rechnungen für Kleinunternehmen und Selbstständige nichts" ist ja dann nicht 100% korrekt. Da die Formulierung in §19 UStG geändert wurde, müssen Kleinunternehmer prüfen, welchen Hinweis sie auf den Rechnungen ausgeben. Der Text "Kein Ausweis der MWst aufgrund §19 UStG" müsste ggf. geändert werden in "Steuerbefreit aufgrund §19 UStG" oder liege ich falsch?
Redaktion
20.12.2024
Hallo CF,
der konkrete Wortlaut des Satzes war bisher nie gesetzlich vorgeschrieben. So nutzten bereits jetzt viele Kleinunternehmen Formulierungen wie „Gemäß § 19 UStG ist die Umsatzsteuer nicht ausgewiesen / enthält der Betrag keine Umsatzsteuer“ oder ähnlichen.
Solltest du auf deinen Rechnungen ganz konkret stehen haben „wird die Umsatzsteuer nicht erhoben“ müsste dies aber vermutlich geändert werden, das würde dann ja wirklich nicht mehr zutreffen.
Gruß, die Redaktion