Recht auf Reparatur 2026: Neue Regelungen mit Auswirkungen auf den Handel (inkl. Checkliste + FAQ)

Veröffentlicht: 19.01.2026
imgAktualisierung: 26.02.2026
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 6 Min.
19.01.2026
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Das Recht auf Reparatur soll Konsum nachhaltiger machen. Händler müssen sich auf neue Informationspflichten und Vorgaben einstellen.


Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) setzt gerade die Einführung des Rechts auf Reparatur ins deutsche Recht um. Ziel ist es, nachhaltigen Konsum zu fördern und die Wegwerfgesellschaft zu reduzieren. Händler müssen sich in diesem Zuge auf eine neue Rechtslage und erweiterte Informationspflichten einstellen, da sie Verbraucher künftig über Reparaturmöglichkeiten und Gewährleistungsansprüche anders aufklären müssen.

Recht auf Reparatur – einfach erklärt

  • Voraussichtlich ab dem 31.07.2026 gilt das neue „Recht auf Reparatur“. Es befindet sich derzeit im Gesetzgebungsprozess.

  • Es sorgt u. a. dafür, dass Verbraucher in einem Gewährleistungsfall eher zu einer Reparatur animiert werden, anstatt die Ware austauschen zu lassen. Nach der neuen Regelung verlängert sich die Gewährleistungsfrist dafür um zwölf Monate, wenn der Verbraucher sich für eine Reparatur entscheidet.

  • Händler sind verpflichtet, im Mangelfall klar über Reparaturmöglichkeiten und die Verfügbarkeit von Ersatzteilen zu informieren.

  • Hersteller müssen auch nach dem Ende der Gewährleistungsfrist Ersatzteile und Reparaturanleitungen bereitstellen. 

  • Ziel des Gesetzes ist es, weniger wegzuwerfen und die Kreislaufwirtschaft zu stärken.

Verlängerung der Gewährleistungsfristen

Besonders relevant für Online-Händler sind die neuen Pflichten im Gewährleistungsfall. Verbraucher behalten zwar weiterhin ihr Wahlrecht zwischen Reparatur und Ersatzlieferung, Händler müssen sie aber im Mangelfall ausdrücklich darauf hinweisen, dass dieses Wahlrecht besteht und dass sich bei Wahl der Reparatur die Gewährleistungsfrist verlängert.

Hier liegt der zentrale Unterschied zur bisherigen Rechtslage: Bislang endete die Gewährleistungsfrist unabhängig davon, ob eine Ware repariert oder ersetzt wurde, zum ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt, also nach bei Neuwaren nach 24 Monaten. Eine Reparatur hatte keine Auswirkungen auf die Laufzeit der Gewährleistung, und Händler waren nicht verpflichtet, den Kunden aktiv auf das Wahlrecht zwischen Reparatur und Neulieferung und mögliche Vorteile der Reparatur hinzuweisen. Nach der neuen Regelung verlängert sich die Gewährleistungsfrist hingegen einmalig um zwölf Monate, wenn der Verbraucher sich für eine Reparatur entscheidet. Händler müssen künftig zudem über das Wahlrecht informieren.

Hersteller in der Verantwortung für Ersatzteile und nachhaltiges Produktdesign

Die neuen Regelungen betreffen unter anderem auch die Pflicht der Hersteller, Ersatzteile und Reparaturwerkzeuge bereitzustellen sowie Produkte während ihrer üblichen Lebensdauer zu einem angemessenen Preis reparierbar zu halten. Das gilt unabhängig von der Produktgarantie, umfasst aber einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren für Smartphones, sogar für mindestens zehn Jahre für diverse Haushaltsgeräte wie Waschmaschinen ab dem Moment, in dem die Produktion des Modells eingestellt wurde.

Praxisbeispiel Waschmaschine

Ein Kunde bestellt in deinem Shop eine Waschmaschine. Nach einer Weile funktioniert die Pumpe nicht mehr richtig. Früher war eine Reparatur oft teuer oder schwierig, weil passende Ersatzteile schwer zu bekommen waren oder Reparaturanleitungen fehlten, viele Kunden entschieden sich deshalb für ein neues Gerät, entweder durch Neukauf oder innerhalb der Gewährleistungspflicht durch Neulieferung.

Mit dem Recht auf Reparatur muss der Hersteller nun wichtige Ersatzteile, wie zum Beispiel Pumpen oder Dichtungen, bereitstellen und Reparaturanleitungen zugänglich machen. Im besten Fall ist die Waschmaschine im Sinne der Ökodesign-Verordnung auch so konstruiert, dass sie sich einfach reparieren lässt und nicht im Sinne der geplanten Obsoleszenz gebaut wurde, also mit leicht zugänglichen Bauteilen und austauschbaren Komponenten statt verklebter oder fest verbauter Teile.

Checkliste: Recht auf Reparatur für reine Händler

Da reine Händler weder Hersteller noch Reparaturdienstleister sind, haben sie auf viele produktbezogene Anforderungen wie die tatsächliche Reparierbarkeit eines Geräts oder die Bereitstellung von Ersatzteilen nur begrenzten Einfluss. Dennoch entstehen durch das Recht auf Reparatur neue Informations- und Organisationspflichten. Die folgende Checkliste hilft dabei, die wichtigsten Punkte im eigenen Shop rechtzeitig umzusetzen.

Informationspflichten

  • Kunden vor der Nacherfüllung klar über Reparaturmöglichkeiten informieren
  • Produktseiten optimieren und rechtlich prüfen lassen (insbesondere, ob keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten entsteht)

Produkt- & Sortimentsprüfung, Zusammenarbeit mit Herstellern

  • Prüfen, welche angebotenen Produkte unter das Reparaturrecht fallen
    (z. B. Haushaltsgeräte, Elektronik, Werkzeuge)
  • Mit Herstellern abstimmen, ob und wie diese ihrer gesetzlichen Reparaturverpflichtung nachkommen
  • Ansprechpartner für Reparaturen festlegen, Ablauf für Reparaturanfragen im Support definieren
  • Vertrieb/Kundenservice zu Gewährleistungsrechten und Reparaturansprüchen schulen (Reparatur statt Austausch in Reklamationsprozesse integrieren)

  • Kooperation mit Reparaturdienstleistern prüfen

  • Prüfen, ob Ersatzteile über Hersteller oder Drittanbieter bezogen und selbst angeboten werden können (optional)

  • Nachhaltigkeit im Marketing im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten kommunizieren

FAQ: Recht auf Reparatur – was Online-Händler wissen sollten

Warum schafft die EU ein Recht auf Reparatur? 

Mit dem Recht auf Reparatur sollen Verbraucherinnen und Verbraucher ermutigt werden, defekte Produkte wie Smartphones, Waschmaschinen oder Kühlschränke reparieren zu lassen, anstatt sie zu ersetzen. Dafür werden sowohl das Kaufrecht als auch Informationspflichten im Gewährleistungsfall angepasst.

Welche Produkte fallen unter das Recht auf Reparatur?  

Das Recht auf Reparatur gilt nur für gesetzlich festgelegte Produkte wie Smartphones, Haushaltsgeräte und andere Verbrauchsgüter. Die genauen Produkte und deren Lebensdauer, während der Reparaturen angeboten werden müssen, werden im Gesetz sowie den in Anhang II der Richtlinie aufgeführten Rechtsakten definiert.

Was ändert sich für Online-Händler im Gewährleistungsfall konkret?

Online-Händler müssen Verbraucher künftig vor der Nacherfüllung aktiv darüber informieren, dass sie zwischen Reparatur und Ersatzlieferung wählen können. Zusätzlich müssen sie darauf hinweisen, dass sich bei Wahl der Reparatur die Gewährleistungsfrist einmalig um zwölf Monate verlängert.

Verlängert sich die Gewährleistung bei jeder Reparatur?

Nein. Die Verlängerung um zwölf Monate tritt nur ein, wenn die Reparatur im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung erfolgt und der Verbraucher sich ausdrücklich für die Reparatur entscheidet. Die Verlängerung kann außerdem nur einmal erfolgen.

Kann der Händler weiterhin eine Ersatzlieferung anbieten?

Ja. Das Wahlrecht bleibt bestehen. Entscheidet sich der Verbraucher für eine Ersatzlieferung, tritt keine Verlängerung der Gewährleistungsfrist ein.

Betrifft das neue Recht auch Online-Händler, die keine eigenen Reparaturen anbieten?

Ja. Die neuen Informationspflichten im Gewährleistungsfall treffen alle Online-Händler, unabhängig davon, ob sie selbst reparieren oder Reparaturen über Dritte abwickeln.

Was ist der Unterschied zur bisherigen Rechtslage?

Bislang hatte der Verbraucher zwar ebenfalls ein Wahlrecht zwischen Reparatur und Ersatz, die Gewährleistungsfrist lief jedoch unabhängig davon unverändert weiter. Eine Reparatur führte nicht zu einer Verlängerung der Gewährleistung, und Händler mussten den Kunden nicht ausdrücklich auf mögliche Vorteile der Reparatur hinweisen. Künftig wird die Reparatur durch die Fristverlängerung rechtlich attraktiver und muss aktiv kommuniziert werden.

Besteht für Online-Händler ein höheres Haftungsrisiko?

Da sich die Gewährleistungsfrist bei Reparaturen verlängert, können Mängelansprüche länger bestehen als bisher. Allerdings sollen Händler ihre Vertragspartner in Regress nehmen können, weshalb das Gesetz auch zu ihren Gunsten erweitert wird.

Müssen AGB und Kundeninformationen angepasst werden?

In der Praxis voraussichtlich ja. Händler sollten insbesondere ihre AGB, Reklamationshinweise, Retourenprozesse und Website-Texte überprüfen. Auch interne Abläufe und Kundensupport-Auskünfte sollten angepasst werden, um die neuen Hinweispflichten rechtssicher zu erfüllen.

Welchen Einfluss hat das neue Recht auf das Gewährleistungslabel?

Das Gewährleistungslabel ist bewusst allgemein gehalten und bildet den EU-weiten Mindeststandard ab. Solange sich daraus keine Widersprüche zur geltenden Rechtslage ergeben, bleibt es unverändert, bis auf EU-Ebene eine abweichende oder ergänzende Regelung beschlossen wird.

Ab wann gelten die neuen Regelungen?

Die EU-Richtlinie muss bis zum 31. Juli 2026 umgesetzt werden. Die neuen Gewährleistungsregeln greifen nur für Produkte, die ab dem 31. Juli 2026 gekauft wurden.

Weitere Fragen werden von offizieller Seite beantwortet.


Hinweis zum Gesetzgebungsstand

Dieser Artikel basiert auf dem aktuellen Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz zur Umsetzung der EU-Richtlinie (EU) 2024/1799 („Recht auf Reparatur“). Das Gesetzgebungsverfahren ist derzeit noch nicht abgeschlossen. Änderungen im weiteren Verlauf des Verfahrens sind möglich. Der Inhalt dieses Beitrags wird fortlaufend überprüft und bei relevanten gesetzlichen Anpassungen entsprechend aktualisiert.

Veröffentlicht: 19.01.2026
img Letzte Aktualisierung: 26.02.2026
Lesezeit: ca. 6 Min.
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
24 Kommentare
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Yildiz
09.03.2026

Antworten

Die Kommentare zeigen daß mehr Schwachsinn doch geht.
R.W.
05.03.2026

Antworten

Die meisten Firmen haben bereits eine gute Kulanzpolitik und reparieren auch wenn Sie nicht müssten. Es werden immer Scheinprobleme in der EU aufgemacht, damit die unsere Freiheiten wieder etwas mehr beschränken kann. Wir haben seit Jahrzehnten gut funktionierende Gesetze, es bedarf nichtwieder so einer mit Kanonen-auf-Spatzen Regel. Ja, der Mittelstand geht dabei kaputt und steht immer durch viele praktisch nicht einhaltbare oder machbare Vorschriften mit einem Fuß um Gefängnis. Das kommt dadurch, dass Gesetze heuten keinen guten Rahmenbedingungen mehr festlegen und dem Markt die freie Wahl lassen optimale Lösungen selbst zu finden. Nein, heute werden kleinteilige, sozialistische Regeln festgeschrieben, denn "die Partei hat immer Recht", ohne auch nur mal ansatzweise auf die Myriaden unterschiedlicher Produkte, Märkte und Vertriebsstrategien einzugehen. Es wird lieber alles über einen Kamm geschert. Angriffspunkte sind IMMER die bösen Smartphones, Fernseher, PCs um Stimmung zu machen und Zustimmung gegen die bösen Großen zu machen, aber am Ende landen diese Vorgaben doch auf unseren Tischen. Denn diese Verordnungen werden mit der Politik und internationalen Großkonzernen Hand-in-Hand ausklamüsert, mit Drehtür-Effekt. Alle Parteien (bis auf eine) haben nichts, aber rein gar nichts zielführendes gegen den Regelungswahn in deren Parteiprogrammen. Lasst uns einfach so weitermachen, es wird sich nichts ändern bis der Letzte es begriffen hat, wir haben es uns selbst so gewählt. Aber dann wird es vielleicht schon zu spät sein. Wir sollten den EU Wahnsinn und von der Leyen jetzt stoppen, solange es noch geht, und die Gesetze mal hart zurückschrauben statt ständig neue zu erlassen.
André
27.02.2026

Antworten

Warum lässt man sich das gefallen? Jetzt werden auch die letzten kleinen Händler aufgeben, während die Großen weiter lachen. Warum sollen eigentlich wir Händler für diesen Unsinn aufkommen und der Kunde sich nicht direkt an die Hersteller wenden? Haben wir noch nicht genug zu tun? Lieber Händlerbund, bitte setzt euch massiv gegen solchen Unsinn ein, nur immer auf neue Gesetze hinweisen ist einfach nicht ausreichend. Danke.
H.B.
27.02.2026

Antworten

Na dann mieten wir uns doch gleich noch zwei Lagerhallen für Ersatzteile an, die zusätzlichen Kosten legen wir auf die Reparaturkosten um, Reparatur unattraktiv. Wenn man einen Ratgeber braucht, wie ruiniere ich Händler, frag die EU, die können das
MK
27.02.2026

Antworten

Hallo, was ist mit dem Ersatzteil selbst? Wir verkaufen nur die Ersatzteile für Geräte. VGM
Dave
31.01.2026

Antworten

Hallo, wie verhält es sich mit den Informationspflichten bei "Relativer Unverhältnismäßigkeit"? Wir müssen den Kunden auf die Wahl hinweisen, aber lehnen die dann Wahl dann wegen Unverhältnismäßigkeit ab? Schöne Grüße Dave
Ich
25.01.2026

Antworten

Hallo, wie ist das mit Modeartikeln? Zum Beispiel bei Schuhe sind Ersatzlieferungen manchmal gar nicht möglich, wenn diese in der Größe nicht mehr beim Händler am Lager sind; die meisten Hersteller haben erst gar kein Lager zum nachbestellen. Wir haben zwar eine eigene Reparatur, aber die Hersteller werden uns ganz sicher keine Sohlen zur Verfügung stellen, wenn diese in der asiatischen Fabrik angespritzt werden. Und wenn die Schuhe dann noch einen VK von unter 100€ haben, lohnt sich das überhaupt nicht mehr mit Rückversand an uns, Reparaturkosten, Versand zum Kunden. Da wird wohl unser Onlineshop dicht gemacht werden, während Zalando, Temu, Amazon und co. sich einfach weiter nicht an geltendes Rech halten; Stichwort Streichpreise...
cf
26.02.2026
Bei Textilien und Schuhen sollte man dringend beachten, dass man Reparaturen nur selber durchführen darf, wenn man bei der Handwerkskammer eine entsprechende Eintragung in dem jeweiligen Bereich hat, da z.B. im Fall der Verarbeitung von Textilien für diverse Tätigkeiten eine Eintragungspflicht bei der Handwerkskammer besteht !
Peter
22.01.2026

Antworten

Ich verstehe die Problematik gar nicht. Es wird immer so getan, als wenn es momentan ein Verbot für Reparaturen geben würde. Jeder teure Artikel wird auch jetzt schon repariert wenn die Reparatur sich lohnt und kein Pfennig-Artikel wird für hundert Euro repariert werden. Ein neues "Recht" auf Reparatur wird daran nichts ändern. Das einzig Neue sind zusätzliche Texte, die niemand lesen wird. Sollten Produkte so hergestellt werden, dass man sie reparieren kann? Natürlich. Aber was hat der Händler damit zu tun?
MK
27.02.2026
....genau so sehe ich das auch. Außer die Sache mit dem lesen - die Texte liest garantiert jeder Abmahnanwalt ganz gründlich und dann bekommt man Post, wenn dem was nicht passt.
Y.Y.
21.01.2026

Antworten

Hallo Redaktion, Ich bin gewerblicher online Verkäufer. Ich verkaufe Gebrauchte Waren. Wie sollte ich In einem Gewährleistungsfall einen Artikel ersetzen wenn der Kunde darauf bestehen würde? Denn ein Gebrauchter Artikel gibt es nicht immer doppelt auf Lager!
Redaktion
22.01.2026
Hallo Y.Y.,

wenn eine Neulieferung nicht möglich ist, darf stattdessen auf die Nachbesserung ausgewichen werden. Ist diese ebenfalls nicht möglich, bleibt immer noch das Rücktrittsrecht oder die Lösung über eine Kaufpreisminderung.

Mit den besten Grüßen
die Redaktion
Sigi
24.01.2026
ok Redaktion, und wie soll ein Gebrauchtwarenhändler Ersatzteile für ein Produkt, das nicht mehr gibt und für das der Hersteller die Ersatzteilversorgung längst eingestellt haben, die Ersatzteile wie von EU Kommissaren verlangt für 5 / 7 /10Jahre bereithalten? es gibt einen Gebrauchtwarenmarkt für Sachen, die vom Hersteller nach X Jahren die Ersatzteile typischerweise nicht mehr bereitgehalten werden oder den Hersteller nicht mehr gibt. und nun soll ein Händler diese herstellerseitig nicht mehr bereitgehaltene Ersatzteile herzaubern und Jahre auf Verdacht lagern, um jemanden zum Recht auf Reparatur zu animieren und um "Produktentsorgung zu vemeiden"? Produktverkauf wird dann zum unkalkullierbaren Risiko das kann man dann gar nicht mehr "legal" verkaufen, oder gebrauchte Produkte direkt entsorgen, bringt etwas Rohstoffpreis.
M.H
27.02.2026
Es macht doch heute schon kaum noch Sinn irgendwelche normalen Elektrogeräte zu verkaufen. Wenn du für 25 € ein Gerät verkaufen kannst lohnt sich vorab keine Kontrolle des Gerätes. Mehr als ein Funktionstest ist da nicht drin. Ein Recht auf Reparatur finde ich für eine Küchenmaschine die dann z.B aus den 90er Jahren ist irgendwie auch daneben. Bloß weil ich als gewerblicher Verkäufer dann ein Jahr Gewährleistung geben muss. Jetzt soll ich es dann auch noch reparieren und dann verlängert sich die Gewährleistung noch mal um ein Jahr. Bin ich denn als gewerblicher Verkäufer bescheuert? Ich kann ja nicht die ganze Maschine auseinander nehmen und jedes Rädchen prüfen. Noch kann ich dieses reparieren. Da müssen wir Händler wahrscheinlich auch umdenken und dann zum Wegwerfer werden. Machen viele heute schon. Dann werden Geräte die wahrscheinlich noch problemlos zwei bis drei Jahre oder mehr gelaufen werden einfach weggeschmissen weil man als Händler dieses Risiko finanziell einfach nicht tragen kann. Wir arbeiten alle schlussendlich um was zu verdienen und nicht um Verbrauchern kostenfrei Geräte zur Verfügung zu stellen.
ATH
21.01.2026

Antworten

Nun, ist doch perfekt für Temu & Co.. Wir hier im EU Markt erhalten immer mehr Vorgaben, Hürden und Kosten und die, die können einfach jeden Schrott ohne Sinn und Verstand in die EU liefern, legal, illegal, scheißegal. Wer geht schon gegen Versender in China vor, welche Verbraucher reklamiert bei einer Firma in China... mit Erfolg? Wenn man den heimischen Markt nachhaltig (um dieses so schöne Wort nochmal aufzugreifen) vernichten will, ist man damit auf einem sehr guten Weg. Weiter so, immer weiter so...
Matius
20.01.2026

Antworten

Ich stell das mal in den ökonomischen Kontext: Moderne Betriebe stehen im Konkurrenzkampf in dem Zwang Produkte am Anfang so günstig zu verkaufen bis möglichst die Marktführerschaft erreicht ist . Wenn mehrere Unternehmen (vor Allem bei immer satteren Markt) bestehen wollen oder neu auf dem Markt kommen wird irgendwann das Konzept zum Tragen kommen dass man für "Unterpreis" anbietet, aber gleichzeitig die Gewinne über (steigenden) Folgekosten (ZB Ersatzteile) des verkauften Produkts mit einpreist. Da es hier einen eindeutigen ökonomischen Druck auf höhere Folgekosten gibt (Autos Handys usw) sind Reparaturen kaum möglich oder unglaublich teuer...... oder aber, die Produktkosten erhöhen sich bereits am Neukauf, eventuell massiv . Ich wette internationale Firmen wie Sony usw werden die Garantieabwicklungen aber trotzdem (wie immer) massiv erschweren. Ich weiss leider nicht wie auf europ. Ebene diese allgemeine Probleme, die aus der Konkurrenzwirtschaft resultieren, behandelt werden sollen; Der Kapitalismus hat bereits eine Stufe erreicht dass man per Gesetz nicht einfach mal so eben eine Kehrtwende erreichen kann ohne woanders den Markt zu verzerren. Nicht dass man mich missversteht : Reparaturwirtschaft ist absolut nötig, aber die Rahmenbedingungen stimmen nicht mehr.
matius
20.01.2026

Antworten

Tja , ein Recht auf Reparatur müsste einen billigen Stundenlohn und günstige Ersatzteile vorraussetzen da bei den meisten Artikeln der Kaufpreis viel zu niedrig ist, die EinzelTeile dessen aber teuer gestaffelt sind. Konsequent angewendet müssten die Preise für ein im Handel gekauftes Gut steigen und die Ersatzteile billiger werden um darüber überhaupt ein Geschäft aufzuziehen. Ich bin gespannt.
Jan
20.01.2026

Antworten

Und genau da liegt das Problem. Hersteller haben gegenüber Händler nicht die Verpflichtung, welche ein Händler gegenüber einem Verbraucher hat. Also habe ich demnächst als Händler z. B. bei einem Gerät 20€ verdienst, da es defekt ist lasse ich es bei Kunden abholen (2x Versandkosten, Hin - Zurück) schicke es zum Hersteller und anschließend wieder zurück. (Also 4x Versandkosten) Wählt der Kunde aber einen Austausch habe ich ein Repariertes Gerät im Shop liegen welches ich nicht mehr als Neu verkaufen kann, was bei einer Spanne von 20€ nicht aufgeht. Ich finde den Verbaucherschutz ja grundsätzlich in Ordnung, aber warum werden nur die Händler hier in Regress genommen und nicht die Hersteller? Ihnen gegenüber haben wir als Händler kein Anrecht auf Tauschware. Wenn wir so weitermachen, kann der Einzelhandel das gar nicht überleben.
as
20.01.2026

Antworten

Die Bürokraten: Lasst uns auch den letzten kleinen Händler sein Geschäft aufgeben. Wie kann man das schaffen? Nun, hier ist die Antwort
dfr
20.01.2026

Antworten

Nur, dass ich es richtig verstanden habe: der HÄNDLER muss reparatur oder Ersatzlieferung anbieten. Bei Reparatur muss ER 1 Jahr Gewährleisten, bei Ersatzlieferung könnte er die Gewährleistung an den Hersteller durchreichen - richtig? Aber der Händler könnte versuchen seinen Lieferanten in die Pflicht zu nehmen. Inzwischen muss ich schon fast anerkennen, dass es genial ist, mit welchen Mitteln kleinere Händler ausgemerzt werden. Könnte ich mir nicht selbst ausdenken.
M.H.
20.01.2026

Antworten

Betrifft dies auch gebrauchte Geräte? Wenn ich eine 10 Jahre alte Küchenmaschine die eigentlich noch gut läuft weiterverkaufe und es dann für diese Geräte einen Anspruch auf Reparatur gibt und sich dann die Gewährleistungsfrist nochmals verlängert ist es ja günstiger die Geräte einfach wegzuschmeißen.
Redaktion
20.01.2026
Hallo M.H. Beim Privatverkauf kann die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen werden; ohne Gewährleistung gibt es keine Verlängerung und kein zusätzliches Reparaturrisiko. Beim gewerblichen Gebrauchtwarenverkauf besteht zwar mindestens 1 Jahr Gewährleistung, die Verlängerung greift aber nur bei anfänglichen Mängeln. Alterstypische Abnutzung (Verschleiß, Materialermüdung, altersbedingte Defekte) stellt keinen Sachmangel dar – das Risiko für Händler ist daher sehr gering. Viele Grüße, die Redaktion
Sigi
21.01.2026
@Redaktion: was hat Privatverkauf mit der Frage zutun was sind bitte schön "anfängliche Mängel" bei Gebrauchtware, ab wann enden "anfängliche Mängel"?
Redaktion
21.01.2026
Hallo Sigi, aus dem Kommentar war nicht ersichtlich, ob das Produkt privat oder gewerblich weiterverkauft werden soll, deswegen. Anfängliche Mängel wären beispielsweise Kratzer oder Einschränkungen in der Funktion, die nicht in der Produktbeschreibung genannt wurden. Mit den besten Grüßen die Redaktion