Produktsicherheit: Was Händler:innen schon jetzt tun können

Veröffentlicht: 17.09.2024
imgAktualisierung: 17.09.2024
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 4 Min.
17.09.2024
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 Das Bild zeigt einen Notizblock mit der Aufschrift "To Do" und eine Tasse Kaffee auf einem weißen Holztisch. Der Notizblock ist aufgeschlagen und ein Stift liegt daneben.
VitalikRadko / Depositphotos.com
Ab dem 13.12.2024 tritt die Produktsicherheitsverordnung in Kraft und bringt neue Pflichten für Online-Händler:innen. Hier erfährst du, welche Änderungen kommen und was du bereits jetzt tun kannst.

Herstellerdaten einpflegen

Online-Händler:innen müssen ab dem 13.12.2024 in ihrem Shop die Daten der Hersteller:innen für jedes Angebot bereitstellen.

Jedes Produktangebot im Online-Handel muss

  • den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers des angebotenen Produkts sowie
  • die Postanschrift und
  • eine elektronische Adresse enthalten.

Als elektronische Adresse kann sowohl die Homepage als auch die E-Mail-Adresse genannt werden. Gibt es keinen Hersteller mehr, so muss man sich als Händler:in selbst eintragen. Die Produktsicherheitsverordnung sieht hier die Angabe zwingend vor. Ausnahmen gibt es nicht, beziehungsweise nur für bestimmte Produktgruppen, wie etwa Antiquitäten. 

Handelt es sich bei dem Produkt um eines, das aus einem Drittstaat, also einem Land außerhalb der EU, importiert wird, muss außerdem die verantwortliche Person genannt werden. Auch hier müssen:

  • der Name,
  • die Postanschrift und
  • eine elektronische Adresse genannt werden.

Die verantwortliche Person ist ein in der EU niedergelassener Wirtschaftsakteur, der im Sinne der Verordnung über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten für genau dieses Produkt verantwortlich ist. Verantwortliche Personen können sein:

  • das in der EU niedergelassene Herstellerunternehmen,
  • der Einführer,
  • der Bevollmächtigte, der vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, die festgelegten Aufgaben im Namen des Herstellers wahrzunehmen, oder
  • ein in der EU niedergelassener Fulfillment-Dienstleister, sofern kein anderer der oben genannten Wirtschaftsakteure in der EU niedergelassen ist.

Diese Informationen können bereits jetzt eingepflegt werden. Gibt es mehrere verantwortliche Personen, weil das Produkt beispielsweise über unterschiedliche Importdienste eingeführt wird, so müssen mehrere genannt werden.

Produktbilder und -bezeichnungen checken

Weiterhin muss die Identifizierung des Produkts ermöglicht werden. Dafür müssen folgende Informationen vorgehalten werden:

Für Shops bedeutet das, dass zum einen überprüft werden muss, ob es zu jedem Angebot auch eine Abbildung des Produkts gibt. Diese Funktion wird in den meisten Fällen das Produktfoto erfüllen. Allerdings sind auch schematische Darstellungen möglich. Zudem muss die Art des Produkts bezeichnet werden. Hier werden die meisten schon einen Haken dahinter setzen können, denn: Wer seine Produkte nicht eindeutig bezeichnet hat, wird sehr wahrscheinlich auch Probleme haben an Kundschaft zu gelangen. Sonstige Produktidentifikatoren können dann die Größe und Farbe sein. Also zum Beispiel wäre die Produktart „Jacke“, die sonstige Produktidentifikation „Outdoor-Jacke, grün, Größe S“.

Sicherheits- und Warnhinweise ergänzen

Außerdem müssen Warn- und Sicherheitshinweise auch im Shop wiedergegeben werden. Bei Spielzeug wäre das zum Beispiel der Hinweis, dass das Produkt nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet ist. Diese können als Text oder Piktogramm im Angebot ergänzt werden.

Wichtig zu wissen: die Tatsache, ob

  • ein Produkt für Kinder unter drei Jahren nicht geeignet ist,
  • ein Kosmetikprodukt nicht zur inneren Anwendung geeignet ist oder
  • ein Biozid nicht einfach in den Ausguss gekippt werden darf,

sind in aller Regel Informationen, die zu den sogenannten „wesentlichen Produktinformationen“ zählen und ohnehin schon jetzt idealerweise in den Angeboten auftauchen sollten, damit die Kundschaft eine informierte Kaufentscheidung treffen kann. Entsprechend ist auch dies ein Punkt, der bereits jetzt umgesetzt werden kann.

Wo müssen die Informationen eigentlich hin?

Die Informationen müssen leicht auffindbar sein und dürfen nicht einfach so im Fließtext verschwinden. Diese können z. B. mit „Produktsicherheit“ oder „Angaben zur Produktsicherheit“ überschrieben werden.
Es ist auch möglich, hierfür einen gut sichtbaren eigenen Reiter im Online-Angebot zu platzieren. Die bloße Angabe im Impressum oder unter einer FAQ- bzw. Hilfeseite ist nicht ausreichend.

Außerdem ist es nicht notwendig, Abbildung und Produktbezeichnungen noch einmal extra unter der Überschrift „Produktsicherheit“ aufzuführen. Es ist vollkommen ausreichend, eine Produktabbildung zu haben und das Produkt entsprechend zu bezeichnen bzw. in der Beschreibung zu spezifizieren. Es kommt also gar nicht darauf an, alle durch die Produktsicherheitsverordnung geforderten Informationen gebündelt bereitzustellen. Das Angebot muss insgesamt betrachtet werden und die Vorgaben erfüllen.

Der 13.12. als Stichtag

Wer sich jetzt denkt: „Oje, wie soll ich das nur alles schaffen?“, kann etwas durchatmen. Die Produktsicherheitsverordnung gilt für die Produkte, die ab dem 13.12.2024 auf dem Markt bereitgestellt werden. Produkte, die bereits vorher angeboten wurden, müssen die neuen Informationspflichten wohl auch nach dem 13.12. nicht erfüllen. Jedenfalls gibt es gute Gründe, das Gesetz genau so zu verstehen: Die Verordnung besagt, dass die Mitgliedstaaten den Verkauf von Produkten, die bereits auf dem Markt sind, nicht behindern dürfen.

Gleichzeitig gibt es dazu natürlich noch keine Rechtsprechung.

Für Hersteller:innen: Die Risikoanalyse

Für Hersteller:innen ist außerdem die sogenannte Risikoanalyse relevant. Diese wurde bisher für bestimmte Produkte laut Produktsicherheitsgesetz empfohlen und wird nun zur Pflicht. Als Hersteller:innen gelten Personen, die ein Produkt:

  • herstellen,
  • entwerfen lassen oder
  • herstellen lassen

und dieses im eigenen Namen oder unter der eigenen eingetragenen Handelsmarke verkaufen.

Bei der Risikoanalyse wird untersucht, welche potenziellen Gefahren ein Produkt birgt und wie hoch das damit verbundene Verbraucherrisiko ist. Je nach den Ergebnissen dieser Analyse sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um das Risiko zu reduzieren oder zu eliminieren. Der erforderliche Aufwand variiert dabei nach Art des Produkts. Während Bücher oder Dekorationsartikel generell geringere Risiken aufweisen, können von komplexeren Elektrogeräten, wie Bohrmaschinen, höhere Verletzungsgefahren ausgehen. Idealerweise findet eine solche Analyse schon während der Entwicklungsphase statt, sodass sich daraus Konstruktionsrichtlinien, Testpläne und Kennzeichnungserfordernisse entwickeln und sofort implementieren lassen.

Wer als Hersteller:in Produkte anbietet, für die so eine Analyse noch nicht vorgenommen wurde, sollte dies nun also dringend nachholen. Hier gilt es besonders zu prüfen, ob man so eine Analyse selbst vornehmen kann, was insbesondere bei unkomplizierten Produkten denkbar ist, oder ob ein Dienstleister ins Boot geholt werden muss. 
 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 17.09.2024
img Letzte Aktualisierung: 17.09.2024
Lesezeit: ca. 4 Min.
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

KOMMENTARE
25 Kommentare
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Michaela
18.11.2024

Antworten

Ich überlege immer mehr, alles einzustampfen. Ich verbringe mehr Zeit mit Bürokratie, Steuer etc. als mein Geschäft weiter auszubauen :-( Dies mal vorweg gesagt. Ich erstelle Schilder (Hausnummern, Boxenschilder etc.), die zu 80 % individuell nach Kundenwünschen graviert werden. Jedes Schild differiert in Größe, Form, Gravur. Frage 1: Sind diese Schilder, die dann für lange Zeit irgendwo befestigt werden, ein Sicherheitsrisiko? Eigentlich haben sie ja meist dekorativen Charakter. Sind keine Gebrauchsgegenstände, die täglich in die Hand genommen werden. Frage 2: Benötigen diese Kundenwunsschilder eine Chargen/Serien oder Sonstawas-Nummer? Frage 3: Muss ich den Hersteller meines Rohmaterials (z.B. den Gravurkunststoff, aus dem ich die Schilder herauslasere) nennen? Ich gehe davon aus, dass bei derart "veredelter", "veränderter" Rohware, dann meine Firma als Hersteller gilt Frage 4: Bei den Produktbildern kann ich ja immer nur ein Beispielbild nehmen, da sich die Kunden ihr Schild ja eh individualisieren. Muss ich dieses Produktbeispielbild dann "Musterbild" oder "Serviervorschlag ;-)" nennen? Na ja, werde eh bald die Tiefenprüfung machen lassen, möchte aber im Vorfeld schon wissen, was auf mich zukommt. Danke
Redaktion
19.11.2024
Hallo Michaela,

ja, wir verstehen, dass die Bürokratie eine echte Last sein kann. Aber vielleicht beruhigen dich folgende Antworten:

Frage 1: In der Regel wirst du für deine Schilder keine Warn- und Sicherheitshinweise erstellen müssen. Bei der Beurteilung musst du vom Risiko ausgehen, was bei normaler Verwendung entstehen könnte. Du musst aber nicht jedes allgemeine Lebensrisiko berücksichtigen. Fällt das Schild von der Wand und steht zufällig jemand drunter, gibt es unter Umständen zwar eine Beule, aber eine Warnung vor dieser Eventualität ist nicht notwendig.

Frage 2: Leider ja.

Frage 3: Nein. Das fertige Produkt ist das Schild und entsprechend bist du die Herstellerin. Woher die Rohmaterialien kommen, muss nicht angegeben werden.

Frage 4: Genau so! Wichtig ist, dass klar ist, dass es ein Beispielbild ist.

Liebe Grüße aus der Redaktion
Siegfried Seilnacht
02.11.2024

Antworten

Es ist immer wieder spannend, wie die EU Regeln und Gesetze verabschiedet, obwohl das längst an andere Stelle schon geprüft und validiert wurde. Für was haben wir TÜV und Zulassungsbehörden, es ist derren Aufgabe Produkte welche importiert werden zu prüfen ob Sie den gesetzlichen Bestimmungen eintsprechen bevor sie ins Land kommen! Folglich ist die Produktsicherheitsverordung wieder nur ein Büromonster ohne Sinn und Verstand!!
Torsten
24.10.2024

Antworten

Eins bleibt mir unklar. Nehmen wir an, das Produkt an sich gibt es schon seit 2 Jahren. Nun wird das Produkt aber nach dem 13.12.24 nachproduziert und importiert. Muss ich es dann kennzeichnen oder nicht?
Redaktion
25.10.2024
Hallo Torsten,
ja, das musst du leider.
Gruß, die Redaktion
S.G.
26.09.2024

Antworten

Guten Abend, wir verkaufen auf Ebay und in unserem privaten Shop ausschließlich gebrauchte Modellautos und gebrauchte Bücher. Wie soll das machbar sein? viele Modellautos sind ohne Herstellerangabe, wir können doch nicht einfach irgendwelche Adressen dort angeben?! Wo sollen wir einen Produkthersteller herbekommen, EU verantwortliche Person, Reparaturindex, Wirtschaftsakteur? All das verlangt nämlich Ebay ab Dezember
Redaktion
27.09.2024
Hallo S.G.
lässt sich überhaupt nicht herausfinden wer der Hersteller ist oder was mit dem Unternehmen eventuell passiert ist, können sich Händler:innen auch selbst als verantwortliche Person nennen.

Weitere Infos dazu findest du auch hier: Wir wurden gefragt Produktsicherheitsverordnung: Was muss ich angeben, wenn es den Hersteller nicht mehr gibt? (Link)
Gruß, die Redaktion
K.F.
23.09.2024

Antworten

Guten Tag! Ich bin mir nicht sicher, ob dieses Thema hier schon behandelt wurde: Habe ich richtig verstanden, daß ich mich selbst als Hersteller angeben kann, wenn ich Ware aus China eingekauft habe und nicht in Erfahrung bringen kann, wo oder von wem diese Waren hergestellt wurden? Wenn ich diese Waren zum Beispiel über ebay eingekauft habe, dann erhalte ich eine Rechnung mit einer Registernummer, Anschrift und einer verantwortlichen Person von ebay. Wäre es dann richtig diese Daten für die Benennung des Wirtschaftsakteurs einzupflegen? Letztlich hat doch ebay(oder z.B. Etsy oder Amazon) diese Waren in meinem Auftrag importiert.
Thomas
21.09.2024

Antworten

@Hajo Ich stimme Dir da absolut zu. Besonders was die Betriebsgeheimnisse angeht. Die Mitbewerber geht das einen Schei....ck an, wo wir unsere Produkte beziehen. Die sollen sich dieses Knowhow selbst erarbeiten. Das ist eigentlich mein größtes Problem bei diesem bescheuerten Gesetzentwurf.
Hajo
23.09.2024
Hallo Thomas, neben Betreibsgeheimnis, was ja dadruch ad absurdum geführt wird, hat mein Tag -sicherlich so wie deiner auch - 24 Stunden und leider kann man nicht immer die Nacht hinzunehmen, da der Verkauf auch weitergehen sollte. Ich verbringe mehr Zeit mit dem bürokratischen Aufwand als mich um das Kerngeschäft zu kümmern. Sollte ich als Hersteller auftreten um das zu umgheen, muss ich aber die Lieferkettenbestimmungen einhalten sprich jeden Betreib in unregelmäßigen Abständen auch unangemeldet auditieren. Bisher konnte mir aber niemand sagen, wo ich für solche Aktionen Gelder bekomme für die anfallenden Reisekosten rumd um den Erdball, abgesehn von der Zeit und dem Ausfall im Betrieb. Mit meinen 2 Mitarbeitern ist das nicht zu bewerkstellingen, was dann letztendlich dodazu führen wird, Online zurückzufahren und mehr Verkaufsveranstaltungen und Messen zu besuchen wie auch das stationäre Geschäft in den Vordergrund zu rücken. Anders gesagt Deutschland ist dabei sich selbst abzuschaffen und Harbeck hat es in noch nicht mal 4 Jahren geschafft, dass D zu einem Agarland und entindustrialisiert wird. Es ist schon sehr komisch zu beobachten, das andere europäische Länder trotz EU-VO alles etwas lockerer sehen.....
Hajo
18.09.2024

Antworten

Der Rechtstext liest sich extrem gut, nur eine Durchführungsverordung gibt es noch nicht. Was ist z.b. mit einer Schere, die verkauft wird... sie kann scheiden, man kann sich in den Finger schneiden oder , wenn man an Borderline denkt, sich selbst verletzen und ggf diese auch als Waffe benutzen und jemanden tödlich verletzen. Muss das auch in dei Risikoanalyse? Gleiches mal angedacht für einen Schraubendreher... Und was von Frau May vergessen wurde: Der Hersteller ist verpflichtet, Unfälle die durch sein Produkt entstanden sind unverzüglich den zuständigen Behörden des Mitgliedsstaats, in dem sich der Unfall ereignet hat, über das Safety-Business-Gateway zu melden (Artikel 20) . Einführer und Händler, die von einem Unfall, der durch ein von ihnen in Verkehr gebrachten oder auf dem Markt bereitgestellten Produkts verursacht wurde, Kenntnis haben, müssen unverzüglich den Hersteller informieren. Hier wird, um Temu/Shine einzugrenzen, ein wahnsinniger bürokratischer Aufwand auf uns Händler abgewälzt bzw uns aufgehalst, was letztlich dem Onlinehandel einen Todesstoß versetzten kann, der Tag hat eben nur 24h und lange hält man es nicht durch, die Nächte auch noch dazuzunehmen und die Pakete packen sich auch nicht von allein. Ein weiterer Punkt: Betreibsgeheimnisse. Als Händler muss ich nun angeben, bei welchem Großhändler in der EU ich meine Ware beziehe. Wenn ich nun ein Produkt kaufe, für dass eine WEE Nur beantragt werden muss, die dann auch mit zum Artikel gehört und für die ich auch noch Geld bezahle, dan nkann ja der Mitbewunderer XY eben die gleiche Ware dort ohne Schwierigkeiten bezeihen und die von mir beantragte WEE Nr. einfach mitverwenden ohne die Kosten und Preise somit unterbieten. Wurde darüber schon nachdacht?
Andy
18.09.2024

Antworten

Ich verkaufe über Ebay gebrauchte Tonträger (wie zb. Schallplatten ,CDs und Kassetten.Außerdem alte Zeitschriften (wie z.b. Bravo,Kicker usw.). Mir stellen sich nun 2 Fragen : 1.Da es sich um gebrauchte alte Artikel handelt, wurden diese alle vor dem 13.12.24 in den Verkauf gebracht.Treffen die Pflichten zur Produktsicherheit grundsärtzlich für solche Artikel zu? 2.Treffen die Pflichten zur Produktsicherheit auch dann zu , wenn z.b. eine LP von 1970 nach dem 13.12. zum Verkauf angeboten wird?
Redaktion
19.09.2024
Hallo Andy,
zum Thema gebrauchte Waren hatten wir hier einen ausführlichen Artikel: Gilt die Produktsicherheitsverordnung auch für gebrauchte Produkte?

Generell gilt die Produktsicherheitsverordnung für alle Waren, die ab dem 13.12. in den Verkehr gebracht werden – dabei ist es unmaßgeblich, ob diese bereits davor irgendwann einmal im Verkauf waren (was auf die meisten gebrauchten Waren ja zu trifft).
Gruß, die Redaktion
Hajo
20.09.2024
Hallo Andy, "Die Verordnung 2023/988 gilt für in Verkehr gebrachte oder auf dem Markt bereitgestellte Produkte insoweit, wenn es im Rahmen des Unionsrechts keine weiteren spezifischen Bestimmungen über die Sicherheit der betreffenden Produkte, wie zum Beispiel CE-Richtlinien oder andere Bestimmungen gibt, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird. Die Verordnung schließt jedoch folgende Produktbereiche aus dem Anwendungsbereich aus: Human- und Tierarzneimittel Lebens- und Futtermittel lebende Pflanzen und Tiere, tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte Pflanzenschutzmittel Beförderungsmittel und Luftfahrzeuge Antiquitäten" Quelle: ihk.de/bodensee-oberschwaben/innovation/innovation-und-technologie/produktentwicklung/neue-verordnung-ueber-die-produktsicherheit-5834860#:~:text=Die%20Verordnung%20schließt%20jedoch%20folgende,Tiere%2C%20tierische%20Nebenprodukte%20und%20Folgeprodukte Es wäre zu überlegen und nachzufragen, ob deine Produkte nicht auch unter die Kategorie Antiquitäten fallen.
Sascha
18.09.2024

Antworten

Mich verwundert es doch sehr, dass kein Aufschrei durch die Reihen der Onlinehändler geht … Wir sollen nun unsere Bezugsquellen öffentlich für jeden einsehbar zur Verfügung stellen? Und diese Daten auch noch frei Haus an Ama und Co. liefern? Damit wird der Konkurrenz Tür und Tor geöffnet, es handelt sich hierbei um Firmengeheimnisse. Als Gewerbetreibender muss man doch ein gewisses Recht haben solche Informationen geheim halten zu dürfen. Es wäre daher interessant zu erfahren, ob man nicht einfach sich selbst als Ansprechpartner angeben kann und welche Konsequenzen dies zur Folge haben könnte.
die Redaktion
19.09.2024
Hallo Sascha, angegeben werden muss lediglich das Herstellerunternehmen, Zwischenlieferanten müssen nicht angegeben werden. Dass kein Aufschrei durch die Reihen der Online-Händler geht, liegt evtl. daran, dass es auch jetzt nach dem Produktsicherheitsgesetz schon Pflicht ist, das Herstellerunternehmen auf dem Produkt anzugeben. Mögliche Konsequenzen bei Falschangabe kann in jedem Fall eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung sein. Außerdem sind die Mitgliedstaaten dafür verantwortlich, weitere Sanktionen für die Missachtung der Verordnung festzulegen. Hier wird es vermutlich zu Bußgeldern kommen können. Liebe Grüße die Redaktion
Hajo
19.09.2024
Hallo Sascha, auch meine Verwunderung habe ich schon zum Ausdruck gebracht. Aber anderws als Frau May betrachte ich die Nennung des Herstellers eher als nicht so ganz zutreffend. As Hersteller gilt auch derjenige, der Waren unter seinem Label aus Drittstaaten einführt und unter seinem Namen verkauft, es bedeutet, dass du somit den Namen preisgeben musst und andere nur auf Gedanken bringst. Das 2e Problem stellen Kleinelektrogeräte dar, wenn der Hersteller nicht in D seinen Sitz hat, wer kommt für die Kosten der WEEE Anmeldung auf und wie kann verhindert werden, dass die WEEE Nr dann einfach so übernommen wird? Firmeninterna für uns Kleinegibt es dann nicht mehr, nur der Produzent in den Drittstaaten bleibt außen vor. Kaufe ich bei einem "Hersteller" in NL ein Elektokleingerät, so steht mit 100%iger Sicherheit auf dem Produkt "Made in China". Somit muss ich den Zwischenhändler nennen oder ich muss selbst als Hersteller im Markt fungieren, was zu noch mehr Aufwand und Bindung von Kapital und Manpower führt neben den dann erhöhten Beiträgen zur Betriebshaftpflichtversicherung. Beiliegend ein Link zur IHK BW, die sehr ausführlich die Aspekte beeluchtet und auch auf den Artikle 20 der VO verweist, den ich in meiner Antwort s.o auch hineinkopiert habe. https://www.ihk.de/bodensee-oberschwaben/innovation/innovation-und-technologie/produktentwicklung/neue-verordnung-ueber-die-produktsicherheit-5834860#:~:text=Die%20Verordnung%20schlie%C3%9Ft%20jedoch%20folgende,Tiere%2C%20tierische%20Nebenprodukte%20und%20Folgeprodukte
Robert
21.09.2024
Hallo Sascha, seitens Amazon hat sich nichts Grundlegendes verändert. Seit Jahren sammeln sie bereits Daten über eingereichte Rechnungen oder Lieferkettennachweise, die man bei vermeintlichen Richtlinienverstößen oder zur Markenfreischaltung als Echtheitsnachweis vorlegen muss. Was mich immer mehr stört, ist, dass manche Journalisten über diese Themen schreiben, ohne sich wirklich damit auseinanderzusetzen. Dadurch entstehen verschiedene Ansichten und Auslegungen. Ich habe Händler gesehen, die einfach die Daten von der Produktverpackung übernehmen, während andere sich selbst als Hersteller angeben, weil sie zum Beispiel aus China importieren. Viele Händler wissen oft nicht, wie sie vorgehen sollen, was durch die widersprüchlichen Informationen in den Medien nur noch verstärkt wird. Fakt ist, dass viele Händler – uns eingeschlossen – in manchen Fällen irgendwelche Daten angeben, wenn der tatsächliche Hersteller nicht klar festzustellen ist oder es keine andere Möglichkeit gibt. Ehrlich gesagt, haben wir keine Angst vor Strafen – wer soll diese riesige Datenflut schon auf ihre Korrektheit prüfen? Die Einzigen, die wieder profitieren, sind diese dubiosen Anwälte, die sich dann auf die Suche nach Fehlern in den Daten machen. Das regt mich jetzt schon auf.
Onlineshopper1504
18.09.2024

Antworten

Schwierig wird es auch im Einzelverkauf. Zum Beispiel lose Schrauben von mehreren Herstellern. Wie kann man da hinterlegen, von welchem Hersteller die Ware stammt. Man müsste dann für jede Charge einen eigenen Artikel anlegen. Das ist so zum Beispiel auf den Marktplätzen schwierig, da man dann Duplikate erstellen muss, was eigentlich gegen deren AGB verstößt. Bin gespannt, wie andere Händler das Problem lösen wollen.
Oldschool
18.09.2024

Antworten

. . . müssen die neuen Informationspflichten wohl auch nach dem 13.12. nicht erfüllen . . . Was denn nun? Erfüllen oder nicht erfüllen? Oder ist "wohl oder übel" gemeint. Das Adjektiv stört mich an dieser Stelle doch sehr. Oder hält sich der Gesetzgeber bis zum 12.12. noch ein Hintertürchen auf, um spontan die bereits auf dem Markt befindlichen Produkte auch mit der Produktsicherheitsverordnung zu beglücken? Würde mich nicht wundern. Übrigens hat Temu - wie an anderer Stelle bereits beschrieben - ebay überholt und ist jetzt auf Platz 2 der E-Commerce-Websites weltweit.
Holger
18.09.2024

Antworten

Hallo, wir haben ausschließlich Bekleidung im Angebot. Es gibt diesbezüglich widersprüchliche Angaben. Man hört, dass für Bekleidung keine Sicherheits- oder Warnhinweise nötig sind, andere wiederum sagen, dass es für Bekleidung genauso notwendig ist. Kann man hier schon eine Aussage treffen? Viele Grüße, Holger
die Redaktion
18.09.2024
Hallo Holger, eine pauschale Aussage über Bekleidung kann man schwer treffen, da es unter anderem darauf ankommt, welche Materialien und ggf. Chemikalien genutzt werden. Tendenziell wird für Bekleidung aber eher selten ein Sicherheits- oder Warnhinweis nötig sein. LG die Redaktion
Onlineshopper1504
18.09.2024

Antworten

Gilt die neue Produktsicherheitsverordnung eigentlich auch für Marktakteure wie Temu oder Shein? Da bin ich mal gespannt.
die Redaktion
18.09.2024
Hallo Onlineshopper1504, auch Händler:innen, die über Temu und Shein müssen sich an die Vorgaben der Produktsicherheitsverordnung halten, wenn sie innerhalb der EU ihre Ware anbieten. Auch Temu und Shein müssen die Marktplatzvorgaben beachten. LG die Redaktion
Kathrin
18.09.2024
Da ist Temu viel schneller unterwegs. Die Daten sind dort teilweise schon hinterlegt.