Vor einigen Wochen hat die Zentrale Stelle Verpackungsregister mit ihrer Auslegung zur Erzeugereigenschaft für großes Unverständnis unter Online-Händler:innen gesorgt. Nach Auffassung der ZSVR sollte ein Versandlabel schon ausreichen, damit Online-Händler:innen als Erzeuger der Verpackungen gelten, inklusive aller Pflichten. Nachdem der Händlerbund und der Bundesverband Onlinehandel sich deutlich gegen diese Auffassung positioniert haben, hat sich nun die EU-Kommission in einem FAQ geäußert.
Kein Erzeuger durch Versandetikett
Im FAQ der EU-Kommission heißt es hierzu:
„Ein Karton hat seine endgültige Form erreicht, selbst wenn er flach ist und noch gefaltet werden muss. Trägt der Karton einen Namen oder eine Marke, gilt das Unternehmen, das den Namen trägt oder die Marke besitzt, als „Erzeuger“. Bei unmarkierten, standardisierten Kartons ist das Unternehmen, das die Kartons physisch herstellt, der „Erzeuger“. Bringt ein Unternehmen lediglich einen Aufkleber zu Versandzwecken auf dem Karton an, gilt dies nicht als Markierung, und dieses Unternehmen gilt nicht als „Erzeuger“.
Sprich, werden neutrale Standard-Kartons verwendet und diese aus Deutschland bezogen, ist der Kartonlieferant der Erzeuger. Daran ändert auch das Nutzen eines Versandetiketts nichts.
Anders sieht es aus, wenn gebrandete Verpackungen genutzt werden, also wenn die Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke verkauft werden. Dann gilt der Online-Händler als Erzeuger, wenn nicht die Kleinstunternehmer-Ausnahme in Betracht kommt.
Auch stellt das FAQ klar, dass mit Nutzung von Füllmaterial und Klebeband keine „neue“ Verpackung entsteht. Dazu heißt es:
„Die gemeinsame Verwendung mehrerer Verpackungsteile (Klebeband, Folie, Kartons, Paletten usw.) bedeutet nicht, dass jedes einzelne Teil nicht bereits seine endgültige Form hat. Tatsächlich kann eine Sendung verpackter Produkte Verpackungen von mehreren Erzeugern enthalten, und jeder Erzeuger muss beim Inverkehrbringen der Verpackung die notwendigen technischen Unterlagen und Informationen bereitstellen, um die Konformität mit den geltenden Anforderungen für die EU-Konformitätserklärung nachzuweisen.“
Händler:innen, die Füllmaterial, Klebeband und andere Materialien verwenden, werden also nicht zum Erzeuger einer „neuen“ Verpackung, wenn sie diese Materialien miteinander kombinieren.
Registrierungs- und Lizenzierungspflichten
Die Registrierungs- und Lizenzierungspflichten für Verpackungen hängen nicht unmittelbar mit der Erzeugereigenschaft zusammen. Hier kommt es auf den Hersteller an. Hersteller ist die Person, die die Verpackung zum ersten Mal in Verkehr bringt, in vielen Fällen fallen Hersteller und Erzeuger zusammen.
Die EU-Kommission gibt folgende Beispiele zur Einordnung der Herstellerrolle:
- Unternehmen A ist Erzeuger unmarkierter, standardisierter Kartons und verkauft diese an Unternehmen B im selben Mitgliedstaat. In diesem Fall ist üblicherweise Unternehmen A der Hersteller. Dies gilt auch, wenn die Kartons flach verkauft werden und noch gefaltet werden müssen.
- Verkauft Unternehmen A die Kartons an Unternehmen C in einem anderen Mitgliedstaat und befüllt Unternehmen C die Kartons zum Transport verpackter Produkte, ist üblicherweise Unternehmen C der Hersteller in diesem Mitgliedstaat.
- Befüllt Unternehmen A die Kartons und verkauft sie an einen Endnutzer in einem anderen Mitgliedstaat, ist üblicherweise Unternehmen A der Hersteller in diesem anderen Mitgliedstaat.
- Stellt Unternehmen A Kartons unter dem Namen oder der Marke von Unternehmen B her, wird üblicherweise Unternehmen B zum Erzeuger und Hersteller der Kartons in diesem Mitgliedstaat. Ist Unternehmen B jedoch ein Kleinstunternehmen, ist Unternehmen A Erzeuger und Hersteller in diesem Mitgliedstaat.
Bei der Nutzung von neutralen Standard-Kartons ist üblicherweise der Erzeuger auch für die Registrierung und Lizenzierung zuständig.
Bei der Verwendung von individuell gestalteten Kartons ist in der Regel der Online-Händler für die Registrierung und Lizenzierung zuständig, es sei denn es handelt sich um ein Kleinstunternehmen.
Fazit
Die Klarstellung der EU-Kommission stärkt die Position des Händlerbundes und vieler betroffener Online-Händler deutlich. Nach der Auslegung der Kommission begründet ein Versandlabel allein keine Erzeugereigenschaft. Damit steht die bisherige, von vielen als praxisfern kritisierte Auffassung der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) weitgehend isoliert da.
Auch bei dem FAQ der EU-Kommission handelt es sich lediglich um eine Orientierungshilfe zur Auslegung der Vorschriften, eine endgültige Rechtssicherheit wird es letztlich nur mit einem Gerichtsurteil geben.
Wir haben die Zentrale Stelle Verpackungsregister erneut um ein schriftliches Statement gebeten, bisher jedoch keine Antwort erhalten. Sobald uns eine Antwort vorliegt, werden wir diese an dieser Stelle veröffentlichen.
Hanna Hillnhütter
Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.
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