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Neues Etikett: Änderungen beim Verkauf von Batterien und batteriebetriebenen Geräten

Veröffentlicht: 14.08.2026
imgAktualisierung: 14.08.2026
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
14.08.2026
img 14.08.2026
ca. 2 Min.
Grüne Batterien
MoleQL / Depositphotos.com
Ab dem 18. August gelten neue Informationspflichten für Batterien. Was Händler jetzt kontrollieren müssen.


Der Online-Handel steht vor der nächsten Frist: Ab dem 18. August 2026 gelten neue Kennzeichnungspflichten für alle in Verkehr gebrachten Batterien und batteriebetriebenen Geräte, die samt Batterien vertrieben werden. Während die Produktion in der Verantwortung der Hersteller liegt, trifft den Handel eine veränderte Prüfpflicht.

Was das neue Etikett verraten muss

Die Anforderungen an die Informationen direkt auf der Batterie oder deren Verpackung steigen. Erzeuger müssen künftig weit mehr liefern als nur Typenbezeichnung und Spannung. Neben Herstellungsort und exaktem Herstellungsdatum rücken Inhaltsstoffe und Sicherheitsaspekte in den Fokus.

Hersteller sind verpflichtet, neben Gewicht, Kapazität und chemischer Zusammensetzung auch kritische Rohstoffe auszuweisen, sofern deren Konzentration einen Wert von 0,1 Prozent überschreitet. Hinzu kommen Angaben zu potenziell gefährlichen Stoffen sowie verbindliche Hinweise zum geeigneten Feuerlöschmittel im Ernstfall. Auch bei der Nutzbarkeit wird differenziert: Während für wiederaufladbare Batterien klare Kapazitätsangaben vorgegeben sind, müssen Einwegbatterien eine verlässliche Kennzeichnung zur durchschnittlichen Mindestbetriebsdauer tragen.

Der Handel steht in der Verantwortung

Obwohl die Kennzeichnungen physisch vom Hersteller anzubringen sind, greift für Online-Händler eine Kontrollpflicht. Das gilt nicht nur beim Verkauf von einzelnen Batterien, sondern betrifft das gesamte Sortiment an Geräten, in denen Batterien fest verbaut oder beigelegt sind.

Betroffen sind zudem alle Lieferungen an Endkunden. Das betrifft rein begrifflich nicht nur Verbraucher, sondern auch Unternehmen, welche die Batterien für den eigenen Betrieb nutzen. Vor dem Versand an den Kunden muss der Handel Stichproben nehmen oder systematisch prüfen, ob die Ware den neuen Transparenzvorgaben entspricht. Das fehlerhafte Inverkehrbringen nicht konformer Produkte kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 14.08.2026
img Letzte Aktualisierung: 14.08.2026
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
11 Kommentare
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DerECommerceDude
27.08.2026

Antworten

schon wieder ein neues label? ich bin es langsam echt satt! neues etikett da, neues label hier, wo soll das noch hinführen? nachher sehen alle produkte in der eu so aus wie die vollbeklebten laternen auf der straße... mitbürger, wehrt euch endlich gegen die ständige drangsalierung! wir haben streik- und demonstrationsrecht nicht ohne grund!
Mareen
24.08.2026

Antworten

Hallo Frau Bachmann, soweit ich weiß, wurde doch die Durchführungsrechtsakte nach Artikel 13 Absatz 10 bisher gar nicht erlassen, sodass die Pflicht zum 18.08.2026 noch gar nicht in Kraft tritt. Haben Sie hier andere Erkenntnisse?
Redaktion
24.08.2026
Hallo Mareen, der Einwand greift einen zentralen Knackpunkt auf: Der Durchführungsrechtsakt ist bis zum 18. August 2026 tatsächlich nicht erschienen. Rechtlich führt dieses Versäumnis der EU-Kommission jedoch nicht dazu, dass die Fristen oder Grundpflichten der Batterieverordnung automatisch ausgesetzt werden. Die Wirksamkeit der Hauptregeln ist nicht an das Erscheinen dieses speziellen Durchführungsrechtsakts gekoppelt. Daraus ergibt sich folgende Situation für die Praxis: Die Grundpflichten gelten unverändert fort. Die technischen Vorbereitungen für den Zugriffslayer sollten weitergeführt und die getroffenen Annahmen sorgfältig dokumentiert werden, um gegenüber Marktüberwachungsbehörden einen verantwortungsvollen Umgang mit der Unklarheit nachzuweisen. Viele Grüße, die Redaktion
Sigi
20.08.2026

Antworten

was is mit Ware, die vor dem 18.08 "Inverkehrgbracht wurde": Lagerbestände und Gebrauchtware, die Batterien (Knopfzellen) beinhaltet. Die Gebrauchtware ist teilweise jehrzehnte alt, aber Batterien noch in Ordnung. Höchste Zeit, die Gebrauchtwaren ohne Batterien zu verkaufen, Ressourcen für neue Batterien aufwenden und funktionierene Batterien zu entsorgen - der Umwelt zuliebe. nicht auszudenken, dass die Batterien ohne Zertifikat in den Batterieentsorgungscontainer bei Aldi oder Entsorgungshof reingeworfen werden - mit Zertifikat wäre was ganz anders!
Redaktion
20.08.2026
Hallo Sigi, Batterien und Geräte mit Batterien, die vor dem Stichtag bereits rechtmäßig in der EU in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiterhin ganz normal angeboten und genutzt werden, ohne dass funktionierende Batterien ausgebaut, entsorgt oder nachträglich zertifiziert werden müssen. Viele Grüße, die Redaktion
Matze
19.08.2026

Antworten

Völlig sinnfreie Umsetzung - bin froh statt in D in einem EU Land zu leben wo sich keiner für eine strenge Umsetzung der Regeln interessiert.
Bert
24.08.2026
Welches Land? Kann ich dahin mit meinem Shop umziehen? :-)
Peter striegel
19.08.2026

Antworten

Wir brauchen dringend eine Partei , die sich um die kleine Leute und vor allem die kleinen Selbständigen kümmert , die in der Bürokratie ersaufen .
Robert P.
17.08.2026

Antworten

Wieder so eine sinnfreie Informationspflicht. Alleine schon die Forderung "... müssen Einwegbatterien eine verlässliche Kennzeichnung zur durchschnittlichen Mindestbetriebsdauer tragen", kann - in meinen Augen - niemals umgesetzt werden. Wie lange eine Mindestbetriebsdauer bei Einwegbatterien ist, hängt doch entscheidend von dem Verbraucher ab und nicht von der Batterie (ok, vielleicht zum kleinen Teil). Beispiel: Nutze ich eine Einwegbatterie für eine Wanduhr, ist doch die Betriebsdauer vermutlich wesentlich länger, als vielleicht bei einer Taschenlampe, oder Sonstiges. Was soll jetzt hinterlegt werden - die durchschnittliche Mindestbetriebsdauer dieser Batterie beträgt zwischen vielleicht wenigen Stunden bis zu 1-2 Jahren, oder länger? Ok, es ist natürlich für Kunden und Kundinnen enorm WICHTIG das zu wissen. Wenn also die Angabe nicht stimmt, könnte der Händler und Händlerin abgemahnt werden, da man diese hinterlegten Angaben nicht korrekt überprüft hat. Ich denke, ich muss einmal in Brüssel einen weiteren Gesetzesentwurf als Vorschlag senden. Die Tankstellenbetreiber müssen eine durchschnittliche Mindestreichweite für einen Liter Benzin (unterschieden nach Sorte) in Sichtweite der Zapfanlage hinterlegen, kommt man mit diesem Liter nicht so weit wie angegeben, wird halt geklagt. Ähm, gibt es eigentlich eine durchschnittliche Mindestmenge an Vorschriften und Verordnungen die man jährlich erreichen muss? (Ironie aus)! Sorry, aber das konnte ich mir nicht verkneifen. Gruß, Robert
Sjaak
17.08.2026

Antworten

Das ist bestimmt der Bürokratieabbau, von dem sie die ganze Zeit sprechen.
Julius
17.08.2026

Antworten

Schön, und wie soll ich als Händler das prüfen? Muss ich dann den Akkubetriebenen Staubsauger von meinem Hersteller kaufen, auseinanderbauen und chemisch prüfen, ob auch tatsächlich drinnen ist, was auf der Kennzeichnung steht? Dieses neue Gesetz ist doch sicher wieder nur für die Leute in Brüssel selbst, dass sie sagen können, dass sie sich für die Verbraucher eingesetzt haben. Ich kann mir nicht vorstellen, dass irgendein Endkunde wissen möchte, was für chemische Substanzen da drinnen sind. Ich will die ja nicht essen, die Batterien. LG, Julius