Neues Batterierecht ab dem 18. August: Was Online-Händler jetzt wissen müssen

Veröffentlicht: 15.07.2025
imgAktualisierung: 15.07.2025
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 5 Min.
15.07.2025
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Aus einer großen Fläche voller batterien ragen einige heraus
malpetr / Depositphotos.com
Zum 18. August 2025 treten umfangreiche Änderungen im Batterierecht in Kraft. Händler sollten sich jetzt mit den Neuerungen vertraut machen.


Am 18. August 2025 tritt das überarbeitete Batterierecht in Kraft – mit neuen Pflichten für Händler, Hersteller und Importeure. Wer Produkte mit Batterien verkauft, muss handeln: neue Registrierungskategorien, Beteiligung an Rücknahmesystemen, Pflichtangaben zur Zusammensetzung und mehr. Wir zeigen, was sich konkret für deutsche Unternehmen ändert und was jetzt zu tun ist.

Was regelt das Batteriegesetz?

Das Batterierecht regelt, wie Batterien in Deutschland verkauft, gekennzeichnet, registriert, gesammelt und recycelt werden müssen. Es soll sicherstellen, dass Batterien umweltgerecht entsorgt werden und Ressourcen geschont bleiben – denn Batterien enthalten oft gefährliche Stoffe, aber auch wertvolle Metalle. Es ist sozusagen das Pendant zu Elektro- und Verpackungsgesetz.

Das Gesetz gilt für alle, die in Deutschland Batterien oder Akkus verkaufen (z. B. lose oder in Geräten verbaut), Produkte mit enthaltenen Batterien importieren und online anbieten oder Batterien herstellen oder mit eigener Marke versehen. Auch reine Online-Händler, die Batterien aus dem Ausland verkaufen, gelten oft rechtlich als Hersteller, wenn diese nicht ordnungsgemäß registriert sind (dann werden die Händler zu Quasi-Herstellern) – selbst wenn sie die Batterien nicht selbst produzieren.

Die Pflichten, die aus dem Batteriegesetz kommen, sind mit denen aus Elektro- und Verpackungsgesetz vergleichbar und umfassen unter anderem eine Registrierung bei der Stiftung ear: Jeder Hersteller muss sich vor dem Verkauf im öffentlichen Register anmelden. Batterien müssen korrekt gekennzeichnet sein (z. B. mit dem bekannten Mülltonnen-Symbol). Wer Batterien verkauft, muss alte Batterien kostenlos zurücknehmen – entweder selbst oder über ein Rücknahmesystem. Ebenso müssen regelmäßig Mengenmeldungen gemacht werden, wie viele Batterien verkauft und zurückgenommen wurden.

Zum 18. August 2025 löst das neue Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) das bisherige Batteriegesetz (BattG) ab. Hintergrund ist die Umsetzung der neuen EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542, die Vorschriften rund um Herstellung, Verkauf und Entsorgung von Batterien europaweit vereinheitlicht.

Was ist neu ab dem 18.08.2025 bei der Batterie-Registrierung?

Neue Kennzeichnungspflichten

Auf allen Batterien, die in Verkehr gebracht werden, muss durch den Hersteller die Kennzeichnung mit der durchgestrichenen Mülltonne angebracht werden. Dabei muss zwischen dem einfachen Symbol für die „getrennte Sammlung“ (Mülltonnensymbol) und einer zusätzlichen Kennzeichnung mit „Cd“ / „Pb“ unterschieden werden, wenn Cadmium (> 0,002 Prozent) oder Blei (> 0,004 Prozent) enthalten ist. Zudem gibt es Vorgaben für Größe und Platzierung der Symbole. Das Symbol „getrennte Sammlung“ muss beispielsweise mindestens drei Prozent der größten Seitenfläche der Batterie einnehmen.

Reine Händler können die Kennzeichnung nicht überprüfen und bewerten, sie können die Artikel aber auf Vorhandensein der Angaben checken.

Pflicht zur Bestellung eines Bevollmächtigten

Ab dem 18.08.2025 gilt die Pflicht, in jedem EU-Mitgliedstaat, in den Batterien oder batteriebetriebene Produkte per Fernabsatz verkauft werden, einen Bevollmächtigten zu benennen – sofern keine eigene Niederlassung dort besteht. Der Bevollmächtigte übernimmt alle gesetzlichen Pflichten im Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung, wie Registrierung, Rücknahme und Entsorgung. Endnutzer können sowohl Verbraucher als auch Unternehmen sein. Es gibt verschiedene Dienstleister, welche in den unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten als Bevollmächtigte benannt werden können. Eine ähnliche Pflicht kennt man aus dem Verpackungs- und dem Elektrogesetz.

Neue Batteriekategorien

Die bisherigen drei Batteriearten – Geräte-, Fahrzeug- und Industriebatterien – werden abgelöst durch fünf neue Batteriekategorien:

  • Gerätebatterien
  • Fahrzeugbatterien (neu: Starterbatterien)
  • Industriebatterien, aufgeteilt in: Traktionsbatterien, stationäre Industriebatterien und sonstige Industriebatterien

Daten aus Registrierungen vor dem Stichtag werden automatisch auf die neue Rechtslage übertragen. Bis zum 18.08.2025 können die Registrierungen noch in den bekannten Batteriearten beantragt werden.

Pflicht zur Beteiligung an einer Organisation für Herstellerverantwortung (kurz: OfH)

Eine der größten Neuerungen besteht in der Pflicht zur Beteiligung an einer OfH. Diese Strukturen sind neu im deutschen Batterierecht und treten mit der Novelle am 18. August 2025 erstmals verpflichtend in Kraft.

Diese OfHs sollen für Hersteller (bzw. alle, die als solche gelten) die gesetzlich vorgeschriebenen Rücknahme- und Entsorgungspflichten von Altbatterien übernehmen – also vergleichbar mit den dualen Systemen für Verpackungen. Sie organisieren das Sammeln, Sortieren und Recycling, und die Beteiligten finanzieren das über Beiträge.

Die wohl brennendste Frage für alle Unternehmen ist dabei, welche Kosten hierfür anfallen werden. Diese sind derzeit noch nicht vollständig absehbar, da sich die OfH-Strukturen gerade erst bilden (Stand: Mitte 2025). Es ist aber realistisch anzunehmen, dass Kosten pro Kilogramm oder Batterieeinheit entstehen – ähnlich wie bei Verpackungslizenzierungen. Für kleine Händler mit geringen Stückzahlen dürfte es moderat bleiben; für große Anbieter oder Importeure können relevante Zusatzkosten entstehen.

👉 Für neue Registrierungen ab dem 18.08.2025: Bis spätestens 15.01.2026 muss für alle Batteriekategorien die Beteiligung an einer OfH nachgewiesen werden. Sonst wird die Registrierung widerrufen. Es kann bereits ab dem Stichtag im Rahmen der Beantragung von Registrierungen die Beteiligung an einer OfH nachgewiesen werden. Da die Pflicht zur Beteiligung an einer OfH erst ab 01.01.2026 gilt, gilt die Registrierung erst mit Wirkung zum 01.01.2026.

👉 Für bestehende Registrierungen vor dem 18.08.2025: Damit sie gültig bleiben, muss bis spätestens 15.01.2026 die Beteiligung an einer OfH für jede Batteriekategorie nachgewiesen werden.

Neue Gebührenverordnung

Zusammen mit der neuen Rechtslage wird auch eine neue Gebührenverordnung in Kraft treten, die noch auf der Webseite der Stiftung ear veröffentlicht wird, sobald sie gilt.

Was passiert mit alten Registrierungen?

Alte Registrierungen bleiben bestehen. Aber: Wer vor dem 18.08.2025 registriert war, muss bis zum 15.01.2026 folgende Aufgaben nachreichen:

  • die chemische Zusammensetzung der Batterien
  • die Steuer-ID

„Am 18. August 2025 informieren wir Sie mit einem Bescheid darüber, dass wir Ihre Registrierung an die neue Rechtslage angepasst haben“, schrieb die Stiftung ear in ihrem Infobrief Anfang des Monats.

Achtung: Werden diese Angaben nicht rechtzeitig bis zum Stichtag hinterlegt, gilt die Registrierung nach dem 15.01.2026 nicht fort und es erfolgt eine Löschung im Verzeichnis.

Überblick: Was ist neu ab dem 18.08.2025?

  • aus 3 Batteriearten werden 5 Batteriekategorien 
  • es wird eine Beteiligungspflicht an einer OfH für jede Batteriekategorie geben (Übergangsfrist: 15.01.2026)
  • die Angabe der chemischen Zusammensetzung der Batterien und die Angabe der Steuer-ID werden erforderlich
  • neue Gebührenordnung

Fest steht, dass die direkt anwendbare Batterie-Verordnung seit dem 18. August gilt und seit dem Stichtag auch angewendet werden muss. Das deutsche BattDG gilt nicht wie geplant ab dem 18. August 2025. Damit entsteht eine rechtliche Lücke. Wir erklären in einem gesonderten Beitrag, was das nun für die Wirtschaft bedeutet.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 15.07.2025
img Letzte Aktualisierung: 15.07.2025
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.

KOMMENTARE
17 Kommentare
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Christiane
20.08.2025

Antworten

Hallo, wir als in Verkehrbringer waren bisher im BattG registriert. Diese Registrierung wurden nun widerrufen. Wie oben beschrieben muss ich allerdings neben der Steuer-Id und dem chemischen System (keine Herausforderung) auch eine OfH-Nummer nennen. Leider habe ich mit meiner Recherche nicht heraus bekommen, wer ein OfH ist(angeblich gibt es nur 5)? Wie komme ich in Kontakt mit einem OfH? Muss ein Vertrag abgeschlossen werden? Eventuell kann man mir hier meine Fragen beantworten. Danke
Redaktion
21.08.2025
Hallo Christiane, da die Webseite bislang keine öffentliche Liste führt, kannst du direkt bei der Stiftung ear nachfragen – am besten per E‑Mail oder Telefon (Support‑Hotline, wie auf ihrer Website angegeben). Im Anschluss wird ein Vertrag notwendig, in dem geregelt wird, dass die OfH deine Verpflichtungen nach der BattVO übernimmt (z. B. Rücknahmelogistik, Meldungen, Recyclingquoten). Viele Grüße, die Redaktion
Andreas
18.08.2025

Antworten

Muss man sich denn bei einem dieser Rücknahmesysteme anmelden, wenn man nur Händler ist, also nichts importiert sondern nur Markenartikel von einem Großhändler verkauft? Wann genau bin ich Hersteller und wann Händler? Es wäre schön, wenn ihr das klären könntet, ob sich nun jeder noch so kleine Händler irgendwo anmelden und eine Gebühr für ein Rücknahmesystem zahlen muss oder ob das auf Hersteller beschränkt ist.
Redaktion
18.08.2025
Hallo Andreas, nein. Nur Hersteller, also alle, die Batterien importieren/herstellen oder unter eigener Marke verkaufen, müssen sich registrieren und einem Rücknahmesystem anschließen. Händler, die bereits registrierte (!) Markenprodukte vom Großhandel verkaufen, müssen sich nicht anmelden und keine Gebühren zahlen. Sie sind jedoch u.a. verpflichtet, sicherzustellen, dass die verkauften Batterien korrekt registriert sind. Viele Grüße, die Redaktion
Micha 67
18.08.2025

Antworten

Was gilt denn nun ab heute, müssen wir die Verordnung im Shop ändern oder können wir warten bis der Gesetzgeber ausgeschlafen hat?
Redaktion
18.08.2025
Hallo Micha, vielen Dank für die Nachfrage. Wir konkretisisieren das noch einmal: Fest steht, dass zumindest die direkt anwendbare Batterie-Verordnung gilt und ab dem Stichtag (heute) auch angewendet werden muss. Daher sind die neuen Vorschriften auch ohne das deutsche Gesetz erst einmal anzuwenden. Viele Grüße, die Redaktion
Michael
20.07.2025

Antworten

Ich habe zum 1.06.25 - nach über 20jährigem Onlinehandel - diesen Schwachsinn beendet und meinen Handel aufgegeben. Jede neu angetretene Regierung fabuliert etwas von Bürokratieabbau - es wird aber immer schlimmer. Im fortgeschrittenem alter müsste ich diverses "Fachpersonal" anheuern die sich um die Umsetzung und Befolgung der immer neuen Gesetze und Vorgaben kümmern müssten. Die Abmahnbranche wird jetzt noch heftiger mit den Hufen scharren.
Bodo
20.07.2025

Antworten

„Für kleine Händler mit geringen Stückzahlen dürfte es moderat bleiben…“ Genau das halte ich für ein Gerücht. Betrachte man lediglich die Verpackungsverordnung. Sogenannte Kleinstmengen gibt es hier gar nicht, die meisten Lizenzierer fangen erst bei mindestens 1 Tonne an. Wer nur wirklich geringe Mengen von zum Beispiel 100kg im Jahr hat, weil er seine Firma etwa nur noch neben der Rente betreibt oder als zweites Standbein, der zahlt hier unverhältnismäßig viel zu viel. Beim Elektroschrott ist es noch weit schlimmer. Mein Schwiegervater bspw. ist Hersteller von Elektrogeräten und betreibt die Firma nur noch nebenher im ganz kleinen Rahmen, da er eigentlich längst Rentner ist. Sein Umsatz liegt bei gerade einmal noch etwa 30k im Jahr, der Gewinn lediglich noch bei rund 2k. Schuld an dem fast nicht mehr lohnenswerten Gewinn sind nicht zuletzt die hohen Entsorgungskosten für Papier, Pappe, Folie und Kunststoffe, aber vor allem der Elektroschrott, für den er jeden Monat sage und schreibe rund 500€ netto zahlen muss. Da ist es kein Wunder, dass kaum noch etwas hängen bleibt. Die ganz kleinen „Hersteller“ sind immer diejenigen, die wegen viel zu hoher Mindestmengen am meisten zahlen müssen.
Thomas
20.07.2025

Antworten

Es macht einfach keinen Sinn mehr in der EU ein Geschäft zu betreiben. Immer mehr Bürokratier treibt einen sowohl psychisch als auch Gebührentechnisch in den Wahnsinn. Wer kann das alles noch umsetzen? Es ist alles nur noch frustierend!
David
16.07.2025

Antworten

Die EU bombardiert uns in kürzester Zeit mit immer mehr Gesetzen. Es ist als Händler unmöglich dem beizukommen. GPSR, Barrierefreiheit, Verpackungsgesetz. Batteriengesetz, Elektrogesetz mit WEEE-Nummer, die gefloppte EU Onlineplattform für Streitbeilegung die überall rein, dann aktualisiert und dann wieder raus muss. Dazu kommen Rechnungen GoBD-konform und vieles mehr.. Habe bestimmt noch einiges vergessen. Wir bieten jetzt einfach bestimmte Produkte nicht mehr an und die wir anbieten teurer. Ergebnis unendlicher bürokratischer Aufwand bei sinkendem Umsatz und für die Verbraucher defacto teurere Preise
K.I
16.07.2025

Antworten

Meinung: das klappt weiterhin super mit der Müll Mafia und deren Lobbyisten. Super das es weitere Gebühren und weitere Bürokratie gibt. Wir sind so stolz auf die EU und Deutschland. Weiter so bei zerstören des online Handels!
Detlev
16.07.2025

Antworten

Müssen Gebrauchtwarenhändler von Kleingeräten, die Batterien oder Akku's enthalten (alte Quarz-Uhren, Taschenrechner, Geräte mit eingebauten 5V USB-Akkus etc) etwas machen? Bei 100 Artikeln hat man es mit 100 verschiedenen Batterien zu tun, Herkunft unbekannt und z.T. nicht zugänglich.
Fabian D.
16.07.2025

Antworten

Es gilt aber doch weiterhin, dass man sich nur registrieren muss, wenn man "Hersteller" im Sinne des Gesetzes ist, korrekt? Also entweder tatsächlich Hersteller im Sinne von "ich produziere Produkte mit Batterien/Batterien" bzw. Importeure und ERSTinverkehrbringer. Als Fachhändler bzw. Online-Shop, der beispielsweise Smartwatches, Navigationsgeräte etc. verkauft und diese direkt vom Hersteller oder Importeur bezieht, muss KEINE eigene Registrierung vornehmen. Ich muss dann nur sicherstellen, dass alle meine Lieferanten/Marken/Importeure sich ordnungsgemäß registriert haben und deren WEEE-Nummern "einsammeln". Ist das so korrekt?
Redaktion
16.07.2025
Hallo Fabian, genau richtig, reine Händler, die die Registrierungen in der Lieferkette sicherstellen können, sind nicht betroffen. Da hier jedoch leider Vieles in der Praxis drunter und drüber geht, weisen wir lieber noch einmal auf die Thematik hin. Viele Grüße, die Redaktion
Marc Becker
20.07.2025
An sich richtig, aber um die Angabe der genauen Zusammensetzung kommst Du nicht vorbei…
Luis
16.07.2025

Antworten

Mehr Schwachsinn geht nicht. Absolut nicht umsetzbar - für insbesondere Händler. Bürokratieabbau ist das Gegenteil. Wie betrunken waren die Damen und Herren in Brüssel als sie diesen Schwachsinn ausdachten?
DFr
16.07.2025

Antworten

"Die wohl brennendste Frage für alle Unternehmen ist dabei, welche Kosten hierfür anfallen werden." Nein! Und da bin ich vermutlich nicht der Einzige. Die brennenste Frage ist eher, wie ich alles rechtssicher umsetzen kann und welchen Aufwand ich dafür treiben muss. Ohne mich jetzt weiter in das Thema eingearbeitet zu haben fallen mir Mainboard-Akkus (CMOS, BIOS) oder SMD-Akkus mit unter 20mm³ ein. Aber vor vielenJahren habe ich auch mal etwas von Batterien direkt in Speicherchips gelesen. Wir werden viel Freude haben, das alles herauszufinden. Hersteller halten sich da meiner Erfahrung nach eher bedeckt...