Was ist neu ab dem 18.08.2025 bei der Batterie-Registrierung?
Neue Kennzeichnungspflichten
Auf allen Batterien, die in Verkehr gebracht werden, muss durch den Hersteller die Kennzeichnung mit der durchgestrichenen Mülltonne angebracht werden. Dabei muss zwischen dem einfachen Symbol für die „getrennte Sammlung“ (Mülltonnensymbol) und einer zusätzlichen Kennzeichnung mit „Cd“ / „Pb“ unterschieden werden, wenn Cadmium (> 0,002 Prozent) oder Blei (> 0,004 Prozent) enthalten ist. Zudem gibt es Vorgaben für Größe und Platzierung der Symbole. Das Symbol „getrennte Sammlung“ muss beispielsweise mindestens drei Prozent der größten Seitenfläche der Batterie einnehmen.
Reine Händler können die Kennzeichnung nicht überprüfen und bewerten, sie können die Artikel aber auf Vorhandensein der Angaben checken.
Pflicht zur Bestellung eines Bevollmächtigten
Ab dem 18.08.2025 gilt die Pflicht, in jedem EU-Mitgliedstaat, in den Batterien oder batteriebetriebene Produkte per Fernabsatz verkauft werden, einen Bevollmächtigten zu benennen – sofern keine eigene Niederlassung dort besteht. Der Bevollmächtigte übernimmt alle gesetzlichen Pflichten im Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung, wie Registrierung, Rücknahme und Entsorgung. Endnutzer können sowohl Verbraucher als auch Unternehmen sein. Es gibt verschiedene Dienstleister, welche in den unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten als Bevollmächtigte benannt werden können. Eine ähnliche Pflicht kennt man aus dem Verpackungs- und dem Elektrogesetz.
Neue Batteriekategorien
Die bisherigen drei Batteriearten – Geräte-, Fahrzeug- und Industriebatterien – werden abgelöst durch fünf neue Batteriekategorien:
- Gerätebatterien
- Fahrzeugbatterien (neu: Starterbatterien)
- Industriebatterien, aufgeteilt in: Traktionsbatterien, stationäre Industriebatterien und sonstige Industriebatterien
Daten aus Registrierungen vor dem Stichtag werden automatisch auf die neue Rechtslage übertragen. Bis zum 18.08.2025 können die Registrierungen noch in den bekannten Batteriearten beantragt werden.
Pflicht zur Beteiligung an einer Organisation für Herstellerverantwortung (kurz: OfH)
Eine der größten Neuerungen besteht in der Pflicht zur Beteiligung an einer OfH. Diese Strukturen sind neu im deutschen Batterierecht und treten mit der Novelle am 18. August 2025 erstmals verpflichtend in Kraft.
Diese OfHs sollen für Hersteller (bzw. alle, die als solche gelten) die gesetzlich vorgeschriebenen Rücknahme- und Entsorgungspflichten von Altbatterien übernehmen – also vergleichbar mit den dualen Systemen für Verpackungen. Sie organisieren das Sammeln, Sortieren und Recycling, und die Beteiligten finanzieren das über Beiträge.
Die wohl brennendste Frage für alle Unternehmen ist dabei, welche Kosten hierfür anfallen werden. Diese sind derzeit noch nicht vollständig absehbar, da sich die OfH-Strukturen gerade erst bilden (Stand: Mitte 2025). Es ist aber realistisch anzunehmen, dass Kosten pro Kilogramm oder Batterieeinheit entstehen – ähnlich wie bei Verpackungslizenzierungen. Für kleine Händler mit geringen Stückzahlen dürfte es moderat bleiben; für große Anbieter oder Importeure können relevante Zusatzkosten entstehen.
👉 Für neue Registrierungen ab dem 18.08.2025: Bis spätestens 15.01.2026 muss für alle Batteriekategorien die Beteiligung an einer OfH nachgewiesen werden. Sonst wird die Registrierung widerrufen. Es kann bereits ab dem Stichtag im Rahmen der Beantragung von Registrierungen die Beteiligung an einer OfH nachgewiesen werden. Da die Pflicht zur Beteiligung an einer OfH erst ab 01.01.2026 gilt, gilt die Registrierung erst mit Wirkung zum 01.01.2026.
👉 Für bestehende Registrierungen vor dem 18.08.2025: Damit sie gültig bleiben, muss bis spätestens 15.01.2026 die Beteiligung an einer OfH für jede Batteriekategorie nachgewiesen werden.
Neue Gebührenverordnung
Zusammen mit der neuen Rechtslage wird auch eine neue Gebührenverordnung in Kraft treten, die noch auf der Webseite der Stiftung ear veröffentlicht wird, sobald sie gilt.
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