Ab dem 12. August 2026 gilt die PPWR (Verordnung EU 2025/40) unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Wer als sogenannter Erzeuger eingestuft wird, trägt die volle Last der neuen Pflichten: Konformitätsbewertung, technische Dokumentation, Erzeugerkennzeichnung auf der Verpackung, EU-Konformitätserklärung. Viele Händler:innen fragen sich daher, ob sie als Erzeuger gelten.
Wann ein Händler als Erzeuger gilt
Die PPWR definiert den Erzeuger in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 13 als jede Person, die eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellt oder herstellen lässt. Entscheidend ist dabei nicht, wer die Verpackung physisch produziert, sondern wessen Name oder Marke draufsteht und wer die Gestaltung verantwortet.
Für Händler bedeutet das konkret:
Individuelle Versandverpackung mit eigenem Logo: Wer bei einem Verpackungshersteller Kartons mit eigenem Firmenaufdruck bestellt, gilt als Erzeuger.
Eigenmarken-Produkte: Wer Waren unter eigener Marke verkauft und verpackt, ist Erzeuger der Produktverpackung.
Standard-Versandkartons vom deutschen Lieferanten: Hier greift eine wichtige Erleichterung. Wer ungekennzeichnete Standard-Kartons bei einem deutschen Lieferanten kauft und ausschließlich innerhalb Deutschlands versendet, gilt nach der neuen Herstellerdefinition in vielen Fällen nicht mehr als Erzeuger. Die Verantwortung liegt dann beim Verpackungslieferanten.
Ausnahme für Kleinstunternehmer
Die Verpackungsverordnung kennt tatsächlich eine Ausnahme für Kleinstunternehmer. Als Kleinstunternehmer gelten Händler:innen, die weniger als 10 Mitarbeiter:innen haben und einen Jahresumsatz von unter zwei Millionen Euro. Kleinstunternehmer gelten dann nicht als Erzeuger, wenn sie Verpackungen unter eigenem Namen oder unter eigener Marke versenden, solange der Hersteller im gleichen Mitgliedstaat sitzt.
Kleinstunternehmer, die Verpackungen aus Deutschland beziehen, gelten also nicht als Erzeuger, auch wenn sie die Verpackungen unter eigenem Namen herstellen lassen.
Diese Pflichten haben Erzeuger
Erzeuger sind dafür verantwortlich, nur Verpackungen in Verkehr zu bringen, die den Anforderungen der Verpackungsverordnung entsprechen. Zu den Erzeugerpflichten gehört außerdem:
- LUCID-Registrierung und Systembeteiligungspflicht vornehmen (wenn sie die Verpackung erstmal im Mitgliedstaat in Verkehr bringen)
- Kennzeichnungspflicht auf der Verpackung (auch QR-Code möglich)
- Name, eingetragener Handelsname oder Marke sowie Postanschrift und ggf. elektronisch Kontaktmöglichkeit
- Identitätskennzeichnung (z.B. Chargen- oder Seriennummer)
- Konformitätserklärung
- Eine eindeutige Identifikation der Verpackungsbestandteile
- Angaben zum verantwortlichen Unternehmen
- Eine formelle Bestätigung der PPWR-Konformität
- Ein Verweis auf die technische Dokumentation
- Informationen zu angewandten Normen oder Prüfverfahren
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
Hanna Hillnhütter
Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.
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