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Neue Verbraucherkreditrichtlinie: Die wichtigsten To-dos für Online-Händler

Veröffentlicht: 13.07.2026
imgAktualisierung: 13.07.2026
Geschrieben von: Gastautor
Lesezeit: ca. 4 Min.
13.07.2026
img 13.07.2026
ca. 4 Min.
Laptop mit E-Commerce-Checkout, Einkaufstasche, Paket sowie Symbolen für Sicherheit und rechtliche Compliance.
KI
Neue Regeln für Ratenkauf, Rechnungskauf und BNPL im Online-Shop. Die wichtigsten To-dos für Händler im Überblick.


Am 20. November 2026 tritt die neue EU-Verbraucherkreditrichtlinie (CCD II) in Kraft. Für viele Online-Händler klingt das zunächst nach einem weiteren Regulierungsvorhaben aus Brüssel. Tatsächlich betrifft die Richtlinie aber einige der beliebtesten Zahlungsarten im E-Commerce – darunter Rechnungskauf, Ratenkauf und Buy Now, Pay Later (BNPL).

Die gute Nachricht: Wer diese Zahlarten über einen spezialisierten Zahlungsdienstleister anbietet, muss die meisten regulatorischen Anforderungen nicht selbst umsetzen. Dennoch gibt es einige Bereiche, in denen Händler aktiv werden sollten. Dazu gehören insbesondere Werbung, Checkout-Prozesse und bestimmte Informationspflichten gegenüber Kunden.

Mehr Zahlarten fallen künftig unter das Verbraucherkreditrecht

Bisher waren viele Kleinkredite und kurzfristige Zahlungsaufschübe vom Verbraucherkreditrecht ausgenommen. Mit der CCD II ändert sich das grundlegend. Künftig fallen auch viele BNPL-Modelle, zinsfreie Finanzierungen und Kleinkredite unter die neuen Vorschriften. Besonders betroffen sind Rechnungskauf und Ratenzahlung, sofern ein externer Anbieter die Finanzierung übernimmt.

Eine wichtige Ausnahme bleibt bestehen – sie gilt jedoch nicht für alle Händler im gleichen Umfang: Gewährt ein Händler seinen Kunden selbst, also ohne Beteiligung eines Dritten, einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub, greift das Verbraucherkreditrecht in der Regel nicht. Voraussetzung ist, dass die Zahlungsfrist maximal 50 Tage beträgt. Für große Online-Anbieter, die nicht als kleine und mittlere Unternehmen gelten (weniger als 250 Beschäftigte, weniger als 50 Millionen Euro Jahresumsatz  und weniger als eine Jahresbilanzsumme von 43 Millionen Euro), verkürzt sich diese Frist auf maximal 14 Tage.

Bonitätsprüfung wird strenger

Die Richtlinie verschärft die Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung. Kreditgeber müssen künftig genauer prüfen, ob Verbraucher ihre Verpflichtungen voraussichtlich erfüllen können.
Für Händler ist dabei vor allem wichtig: Die Prüfung erfolgt durch den Kreditgeber beziehungsweise den BNPL-Anbieter – nicht durch den Shop selbst. Wer mit einem etablierten Zahlungsdienstleister zusammenarbeitet, muss in der Regel keine eigenen Bonitätsprüfungen einführen.

Allerdings sollten Händler damit rechnen, dass es künftig häufiger zu Ablehnungen kommen kann. Eine engmaschige Beobachtung der Conversion-Raten nach Inkrafttreten der Richtlinie ist daher sinnvoll.

Werbung wird zum Risikofaktor

Der größte Handlungsbedarf dürfte für viele Händler im Marketing liegen. Wer Finanzierungsangebote bewirbt, muss künftig zusätzliche Informationspflichten erfüllen. Angaben wie effektiver Jahreszins, Gesamtbetrag und repräsentatives Beispiel sind bereits heute bekannt. Neu hinzu kommt ein verpflichtender Warnhinweis zu den Risiken einer Kreditaufnahme.

Werbung mit Aussagen wie „0 % Finanzierung“ oder „Jetzt kaufen, später zahlen“ sollte deshalb frühzeitig überprüft werden. Das betrifft unter anderem Banner und Teaser auf der Website, Landingpages, Newsletter, Google Ads oder Affiliate-Marketing.

Checkout-Prozesse überprüfen

Auch der Checkout verdient einen kritischen Blick. Unter der neuen Richtlinie sind vorausgewählte Optionen für Zusatzleistungen oder Versicherungen nicht zulässig. Händler sollten deshalb prüfen, ob sich in ihren Prozessen noch sogenannte Pre-Checked Boxes befinden.

Darüber hinaus müssen bestimmte Informationen vor Vertragsabschluss in der richtigen Reihenfolge bereitgestellt werden. Wer individuelle Anpassungen am Checkout vorgenommen hat, sollte diese gemeinsam mit seinem Zahlungsdienstleister oder Rechtsberater überprüfen.

Weitere wichtige Änderungen

Neben Werbung und Bonitätsprüfung enthält die Richtlinie weitere Neuerungen. Dazu zählen beispielsweise:

  • Der sogenannte „ewige Widerruf“ wird begrenzt. Ein Widerruf ist künftig spätestens nach zwölf Monaten und 14 Tagen ausgeschlossen.
  • Verbraucher müssen bei besonders schnellen Online-Abschlüssen erneut an ihr Widerrufsrecht erinnert werden.
  • Je nach Geschäftsmodell können zusätzliche Anforderungen für Kreditvermittler gelten.
  • Vertragsunterlagen können künftig vollständig digital bereitgestellt werden.

Die wichtigsten Schritte bis November 2026

Händler müssen nicht ihren gesamten Checkout und ihre ganze Zahlungsstrategie umstellen. Einige Vorbereitungen sollten jedoch frühzeitig erfolgen:

  1. Prüfen, welche angebotenen Zahlungsarten unter die CCD II fallen.
  2. Werbung und Marketingmaterialien auf Finanzierungsangebote überprüfen.
  3. Den Checkout auf vorausgewählte Optionen und individuelle Anpassungen kontrollieren.
  4. AGB, Hilfeseiten und Kundeninformationen aktualisieren.
  5. Mit dem Zahlungsdienstleister klären, welche Anpassungen dieser übernimmt.

Fazit

Die neue Verbraucherkreditrichtlinie wird den Umgang mit Rechnungskauf, Ratenkauf und Buy Now, Pay Later stärker regulieren. Für viele Händler wird die praktische Umsetzung jedoch deutlich weniger aufwendig sein als zunächst befürchtet, da Zahlungsdienstleister einen Großteil der regulatorischen Anforderungen übernehmen.

Trotzdem sollten Unternehmen die verbleibenden Aufgaben nicht unterschätzen. Wer seine Werbemittel, Checkout-Prozesse und Kundeninformationen frühzeitig überprüft, kann die Umstellung rechtzeitig und ohne unnötige Risiken bewältigen.

Der Zahlungsdienstleister Unzer hat die wichtigsten Änderungen und Handlungsempfehlungen in einem umfassenden CCD-II-Leitfaden zusammengefasst. Darüber hinaus bietet Unzer kostenlose Webinare an, in denen Expertinnen und Experten die Auswirkungen der neuen Richtlinie erläutern und Fragen aus der Praxis beantworten.

Wer mehr erfahren oder seine individuelle Situation besprechen möchte, kann sich direkt an Unzer wenden oder sich für eines der kostenlosen CCD-II-Webinare anmelden.
 

Veröffentlicht: 13.07.2026
img Letzte Aktualisierung: 13.07.2026
Lesezeit: ca. 4 Min.
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Gastautor

Verschiedene Expert:innen und Brancheninsider teilen regelmäßig ihr Wissen und ihre Insights bei OnlinehändlerNews.

KOMMENTARE
2 Kommentare
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cf
14.07.2026

Antworten

Hierzu eine Rückfrage: Was bedeutet die Aussage "Verbraucher müssen bei besonders schnellen Online-Abschlüssen erneut an ihr Widerrufsrecht erinnert werden."? Ich vermute, dass ich hier nicht die Zeit zwischen erstem Webseitenaufruf und dem Kaufabschluss messen muss, aber was kann es sonst bedeuten?
Redaktion
14.07.2026
Gemeint ist nicht die Zeit, die ein Kunde insgesamt auf der Website verbringt. Entscheidend ist vielmehr, ob zwischen der Erteilung der vorvertraglichen Informationen und dem Abschluss des Kreditvertrags weniger als 24 Stunden liegen. Das ist bei Online-Checkouts häufig der Fall. In diesen Fällen muss der Verbraucher nach Vertragsschluss – zwischen dem 1. und 7. Tag – nochmals an sein Widerrufsrecht erinnert werden.