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Die neue Batterieverordnung: Diese Pflichten gelten für Händler

Veröffentlicht: 15.08.2024
imgAktualisierung: 15.08.2024
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 2 Min.
15.08.2024
img 15.08.2024
ca. 2 Min.
Batterien
Gudella/ Depositphotos.com
Seit Februar dieses Jahres ist die neue Batterieverordnung in Kraft. Ab dem 18. August kommen auf Händler:innen und Hersteller:innen neue Pflichten zu.


Die Batterieverordnung, die EU-weit gilt, ist bereits seit einiger Zeit in Kraft. Die Pflichten, die sich aus der Verordnung ergeben, gelten allerdings erst gestaffelt nach und nach. Ab dem 18. August dieses Jahres gelten einige neue Pflichten, die auch Online-Händler betreffen. 

Neue Pflichten für Herstellerunternehmen

Ein Hauptteil der Pflichten gilt für Hersteller:innen. Diese müssen beim Inverkehrbringen von Batterien ab dem 18. August Kennzeichnungspflichten sowie Konformitätsbewertungen und entsprechende Konformitätserklärungen vornehmen. In der Verordnung wird nicht der Begriff Hersteller verwendet, hier spricht man vom Erzeuger. Darunter fällt jede Person, die eine Batterie erzeugt oder entwickelt oder erzeugen lässt und diese unter ihrem eigenen (Marken-) Namen in den Verkehr bringt. 

In Artikel 38 des Batteriegesetzes sind die Pflichten des Erzeugers aufgeführt. Zu den Pflichten zählen:  

  • Eine klar verständliche, lesbare Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen beilegen
  • Vor Inverkehrbringen Konformitätsbewertungsverfahren durchführen
  • Nach erfolgreichen Konformitätsbewertungen die Batterien mit einer CE-Kennzeichnung ausstatten
  • Kennzeichnung mit Modell- und Chargennummer
  • Kennzeichnung zur Identifikation des Erzeugers, dazu gehört 
    • Name
    • eingetragene Handelsmarke
    • Postanschrift
    • ggf. E-Mail-Adresse und Internetadresse

 Wenn die Angaben aufgrund von Platzgründen nicht direkt auf der Batterie gemacht werden können, muss ein entsprechendes Begleitdokument beigefügt werden. 

Diese Pflichten gelten für Händler:innen

Händler:innen, die Batterien oder Produkte, in denen Batterien enthalten sind, verkaufen, müssen sich ab dem 18. August an einige Kontrollpflichten halten. So soll sichergestellt werden, dass nur richtlinienkonforme Produkte in Umlauf gebracht werden. 

Dabei müssen Händler:innen vor dem Verkauf folgende Dinge sichergestellt haben:  

  • Registrierung des Herstellers im Herstellerregister (Stiftung EAR)
  • ordnungsgemäße CE-Kennzeichnung
  • Betriebsanleitung und Sicherheitsanforderungen sind beigefügt
  • Kennzeichnung von Modellkennung, Chargen-, Serien- und Produktnummer
  • Kennzeichnung zur Identität des Erzeugers vorhanden
  • Bei Herstellung außerhalb der EU Angaben zum EU-Einführer

Wenn Händler:innen auffällt, dass eine von diesen Pflichten nicht erfüllt wurde, dürfen die Batterien nicht in Umlauf gebracht werden. Händler:innen sind dann verpflichtet, die zuständige Marktüberwachungsbehörde zu informieren. 

Auch Personen, die Batterien aus einem Nicht-EU-Land einführen, müssen sicherstellen, dass die Erzeuger die entsprechenden Pflichten erfüllt haben. Zudem muss auch eine Einführerkennzeichnung vorgenommen werden. Das Produkt muss mit dem Namen und der Rechtsform des Einführers, ggf. der Handelsmarke, der Postanschrift, der Internetadresse und der E-Mail-Adresse des Einführers versehen sein. 

Was droht bei Verstößen?

Die Batterieverordnung selbst trifft keine Regeln bezüglich Sanktionen bei Verstößen. Diese müssen von den Mitgliedstaaten bis zum 18. August 2025 geregelt werden. Händler:innen sollten sich darauf einstellen, dass Verstöße mit Bußgeldern sanktioniert werden. Zudem handelt es sich bei den Vorgaben um marktverhaltensrechtliche Vorschriften, die mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung abgestraft werden können.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 15.08.2024
img Letzte Aktualisierung: 15.08.2024
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Hanna hat die juristischen Entwicklungen im Blick – mit Fokus auf Abmahnungen, Wettbewerbsrecht und aktuelle EU-Verordnungen.

KOMMENTARE
12 Kommentare
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Daniel Winter
24.08.2024

Antworten

Hallo Frau Hillnhütter, vielen Dank für die zusammengefassten Informationen. Wenn mein als Einführer eine Batterie aus einem Drittland einführt, müssen sowohl die Informationen des Erzeugers (Name, Adresse etc.) als auch die Informationen des Einführers auf dem Batterie vorhanden sein. Oder reichen dann die Informationen des Einführers? Häufig ist der Platz sehr beschränkt um zwei Handelsmarken, Adresse und Internetadresse anzugeben. Besten Dank für eine Antwort.
Siegfried Seilnacht
18.08.2024

Antworten

Hallo zusammen, wie immer wird alles übertrieben, es kann doch nicht sein, dass der Händler auch noch den Hersteller kontrollieren muss, wo soll dieser Bürokratismus noch enden? Damit wird die Wirtschaftskraft zu Nichte gemacht!!! Warum gibt es da keine Reaktionen seitens IHK oder sonstigen Verbänden??
Frank
18.08.2024

Antworten

Hallo Frau Hillnhütter, vielen Dank für den ausführlichen Artikel. Sehe ich das richtig: Wenn ich als Händler Waren eines EU-Herstellers bereits seit 17.08. auf Lager habe, brauche ich nichts zu tun, da ich als Händler nicht der Inverkehrbringer bin? Bei Waren die ab jetzt hinzukommen, muss ich natürlich diese Vorschriften einhalten und überprüfen, ob sich der Hersteller daran hält. Viele Grüße, Frank
Hanna Hillnhütter
19.08.2024
Hallo Frank, genau, für Batterien, die vor dem 18.8. in den Verkehr gebracht wurden, gelten die neuen Pflichten noch nicht. Hier gelten weiterhin die bisherigen Vorschriften und Pflichten. Liebe Grüße Hanna Hillnhütter
ionlife
16.08.2024

Antworten

Fallen fest eingebaute Akkus auch unter diese Regelung?
Frank Bohne
16.08.2024

Antworten

Hallo, gild diese neue Verordnung auch für Knopfzellen, wenn diese in Uhren/ Armbanduhren bereits verbaut sind?
Redaktion
16.08.2024
Hallo Frank, ja, das stimmt. Der Teil der Verordnung gilt auch für Knopfzellen, wenn diese schon verbaut sind.
Karsten Wallath
16.08.2024

Antworten

"Die Batterieverordnung selbst trifft keine Regeln bezüglich Sanktionen bei Verstößen. Diese müssen von den Mitgliedstaaten bis zum 18. August geregelt werden." hat Deutschland denn diesbezüglich schon eine Regelung getroffen?
Redaktion
19.08.2024
Hallo Karsten, leider hat sich hier ein Fehlerchen eingeschlichen, die Regeln müssen bis zum 18. August 2025 geschaffen werden. Wir haben die Jahreszahl ergänzt. Bisher liegen uns noch keine Informationen vor, ob Deutschland bereits eine Regelung getroffen hat. Liebe Grüße die Redaktion
Tony
16.08.2024

Antworten

Moin, bin ich der einziege der sich so fühlt wie in einer EU Diktatur, ich höre nur noch "Pflichten, Strafen, Verordnungen, Registrierung ect." Wo steht mal die Hilfe für Händler oder Unterstützung, bin sicher nicht der einziege der wegen der ganzen Pflichten kaum noch Zeit hat sich um das zu kümmern was wichtig ist, nämlich das verkaufen. Mir reicht es so langsam und einer der Gründe in den nächsten 12-16 Monaten das Handtuch zu werfen. Von vielen lese ich das selbe, spart mir Zeit und graue Haare und ich kann endlich wieder Urlaub machen ohne angst haben zu müssen abgemahnt zu werden und verdiene wieder ordentlich Geld. Danke EU für gar nichts...............
defo
16.08.2024
„EU Diktatur“? Das ist billigstes EU Bashing. Wenn massenhaft Händler massenhaft Schrottprodukte einführen und verkaufen, dann muss die EU eben einschreiten. Es ist ihre Aufgabe, einheitliche Regeln im gemeinsamen Wirtschaftsraum zu etablieren. Dass diese neu sind, ist entsprechend zwangsläufig. Warum die Zollgrenzen für Produkteinfuhren jedoch nicht einfach abgeschafft werden, ist mir ein Rätsel.
dife13
16.08.2024
Mir geht es ähnlich. Aber man sollte sich mal mit der Geschichte der EU beschäftigen. Beispielweise mit ihrem eretsn Präsidenten und dessen "Vorleben" ...