Das müssen KMU konkret umsetzen
Um die Anforderungen an die jeweiligen Unternehmen herauszufinden, hilft ein Blick in die Verordnung. Diese trennt die Pflichten der Nicht-KMU ausdrücklich von denen der KMU, um kleinere Unternehmen zu entlasten. Für KMU gelten in erster Linie reine Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten. Demnach müssen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung lediglich folgende Informationen zu den relevanten Erzeugnissen, die auf dem Markt bereitgestellt werden sollen, gesammelt und gespeichert werden:
- den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und, falls verfügbar, eine Internetadresse derjenigen Marktteilnehmer:innen oder Händler:innen, die ihnen die relevanten Erzeugnisse geliefert haben,
- die Referenznummern der diesen Erzeugnissen zugeordneten Sorgfaltserklärungen und
- den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und, falls verfügbar, eine Internetadresse der Händler:innen, an die sie die relevanten Erzeugnisse geliefert haben.
Ab dem Datum der Bereitstellung auf dem Markt müssen diese Informationen mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt und den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.
Im Gegensatz zu Nicht-KMU sind KMU nicht dafür verantwortlich, eigene Sorgfaltspflichten zu erklären oder Sorgfaltserklärungen auszustellen oder zu übermitteln.
Liegen KMU begründete Bedenken und Informationen vor, dass ein von ihnen bereits auf den Markt gestelltes Erzeugnis gegen die Verordnung verstößt, müssen die Behörden informiert werden. Darüber hinaus müssen Kontrollen der zuständigen Behörden geduldet und durch erforderliche Hilfestellungen, beispielsweise dem Zutritt zum Betriebsgelände oder dem Bereitstellen von Unterlagen, gefördert werden.
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bei den Anforderungen nach der Entwaldungsverordnung wird unterschieden zwischen Marktteilnehmern als Primärverpflichtete und Händlern als Sekundärverpflichtete. In Artikel 2 der Verordnung (Link) wird erklärt, wer als Marktteilnehmer (Nr. 15) und wer als Händler (Nr. 17) definiert wird.
Gruß, die Redaktion
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um als entwaldungsfrei zu gelten, kommt es bei Holz darauf an, dass es aus einem Wald geschlagen worden sein muss, ohne dass es nach dem Stichtag, dem 31. Dezember 2020, zu Waldschädigung gekommen ist. Es kommt also darauf an, wann das verwendete Holz geschlagen worden ist.
Gruß, die Redaktion
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Produkte gelten dann als entwaldungsfrei, wenn für dieses keine Rohstoffe verwendet worden sind, die auf Flächen erzeugt wurden, die nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurden. Für Holz gilt, dass es aus einem Wald geschlagen worden sein muss, ohne dass es nach dem Stichtag zu Waldschädigung gekommen ist.
Gruß, die Redaktion
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Die Begriffsbestimmungen ergeben sich aus Artikel 2 der Verordnung.
Demnach sind ‘relevante Erzeugnisse’ Erzeugnisse gemäß Anhang I, die relevante Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden. Von der Verordnung betroffen sind auch KMU. Die Definition der EU für KMU kann unter diesem Link nachgelesen werden.
Gruß, die Redaktion